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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 913/06 
 
Urteil vom 3. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
C.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2006. 
 
In Erwägung, 
dass C.________ am 26. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2006 hat erheben lassen, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 1205, 1243]) ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass die Streitigkeit Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Satz 2 des Art. 134 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung) und grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu erheben ist, 
dass das Bundesgericht das in der Eingabe vom 26. Oktober 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 26. April 2007 abgewiesen und den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert 14 Tagen ab Zustellung des Entscheides verpflichtet hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass der Entscheid vom 26. April 2007 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Mai 2007 ausgehändigt worden ist, die Zahlungsfrist somit am 24. Mai 2007 endete, 
dass der verlangte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 3. Juli 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: