Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_99/2008 /daa 
 
Verfügung vom 3. Juli 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. Ehepaar B.________, 
3. Ehepaar C.________, 
4. Ehepaar D.________, 
5. Ehepaar E.________, 
6. Ehepaar F.________, 
7. G.________, 
8. Ehepaar H.________, 
9. Ehepaar I.________, 
10. J.________, 
11. Ehepaar K.________, 
12. L.________, 
13. Erbengemeinschaft M.________ bestehend aus: 
- -:- 
- N.________, 
- O.________, 
- P.________, 
14. Ehepaar Q.________, 
15. Ehepaar R.________, 
16. S.________, 
17. Ehepaar T.________, 
18. U.________, 
19. Ehepaar V.________, 
20. Ehepaar W.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bögli, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 
3715 Adelboden, vertreten durch Fürsprecher 
Urs Eymann, 
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Überbauungsordnung Nr. 27 Zelgstrasse, 
 
Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 
28. Januar 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ und mehrere Mitbeteiligte mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2008 erhoben haben; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 ihre Beschwerde vom 28. Februar 2008 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_99/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli