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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_224/2008 
 
Verfügung vom 3. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bachmann, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 30. Juni 2008, worin K.________ die Beschwerde vom 19. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2008 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Juli 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Lustenberger Hochuli