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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_641/2012 
2C_642/2012 
 
Urteil vom 3. Juli 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2008, 
Direkte Bundessteuer 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Mai 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Steuerpflichtigen X.________ und Y.________ wurden zu den Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten Bundessteuer nach Ermessen veranlagt. Auf die am 21. April 2011 erhobene(n) Einsprache(n) trat das Kantonale Steueramt Zürich am 13. September 2011 wegen Verspätung nicht ein. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich wies die gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betr. Staats- und Gemeindesteuern; Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) ab, soweit er darauf eintrat. Er sah davon ab, die Sache an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit dieses die von den Pflichtigen geltend gemachten Verspätungsgründe im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs prüfe; er hielt dafür, dass das Steueramt ein solches Gesuch mangels Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrunds hätte abweisen müssen. 
 
Mit zwei separaten Urteilen (Nr. SB.2011.00178 betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. Nr. SB.2011.00179 betreffend direkte Bundessteuer) vom 9. Mai 2012 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
Mit einer Rechtsschrift vom 29. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts, "de revoir ce cas de manière objective". 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Soweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, kann auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; ist ein Nichteintretensentscheid oder ein Entscheid, womit ein Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz bestätigt wird, angefochten, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen rechtsverletzend seien. 
 
2.2 Es ist unbestritten bzw. für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass gegen die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten Bundessteuer 2008 nicht rechtzeitig Einsprache erhoben wurde. Das Steuerrekursgericht hat dazu festgehalten, dass kein valabler Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der aus der gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts gerichteten Rechtsschrift sinngemäss eine Rüge der Gehörsverweigerung herausgelesen (zu komplizierte Erwägungen) und diese für unbegründet erachtet; soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu den Veranlagungen machte, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese nur das vom Steuerrekursgericht bestätigte Nichteintreten auf die Einsprachen zum Gegenstand haben konnte. 
 
Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser Interpretation der bei ihm eingereichten Beschwerde bzw. bei deren Behandlung schweizerisches Recht, namentlich im Zusammenhang mit der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, lässt die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift auch nicht im Ansatz erkennen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die E. 3.2 des Urteils Nr. SB.2011.00179 betreffend direkte Bundessteuer sei für ihn unverständlich, wird keine Rechtsverletzung dargetan. Schliesslich sind die Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend die Veranlagungsfaktoren angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands (Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung) vor Bundesgericht ebenso wenig zu hören wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 
 
2.3 Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juli 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller