Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_505/2012 
 
Urteil vom 3. Juli 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete, von diesem dem Bundesgericht weiter geleitete Eingabe vom 13. Juni 2012, worin sich I.________ gegen die vom Verwaltungsgericht am 21. Mai 2012 verfügte Sistierung des Verfahrens 200 12 355 ALV wendet, 
 
in Erwägung, 
dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde ans Bundesgericht nur offen steht, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (Art. 92 BGG), wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde u.a. sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 BGG), 
dass es in diesen Fällen in erster Linie an der Beschwerde führenden Person liegt, das Erfüllen einer dieser besonderen Eintretensvoraussetzungen darzulegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292), 
dass in der Eingabe vom 21. April 2012 nichts derartiges vorgebracht wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein könnte, 
dass demnach die Eingabe, so denn überhaupt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darstellend, offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Juli 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel