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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_378/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. April 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2013, 
in die Verfügung vom 7. Juni 2013, mit welcher G.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Juni 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die dem Bundesgericht zugegangenen Schreiben vom 24. Mai und 14. Juni 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG; zur Höhe siehe insbesondere Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG), 
dass wenn der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 3. Juli 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Grünvogel