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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_104/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________, gelernte Köchin, Mutter zweier 1997 und 1999 geborener Kinder, meldete sich im Mai 2003 unter anderem wegen einer Multiplen Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. November 2003 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 56 %). Dieser Rentenanspruch wurde anlässlich zweier Revisionsverfahren im Jahre 2004 (Mitteilungen vom 13. Februar und vom 6. Dezember 2004) bestätigt.  
 
A.b. Im März 2006 machte A.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle veranlasste im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens eine polydisziplinäre (psychiatrisch-neurologisch-kardiologische) Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) und hob die Rente gestützt auf das Gutachten vom 30. April 2008 mit Verfügung vom 22. Januar 2009 auf (Invaliditätsgrad 34 %). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. November 2011 in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückwies.  
 
A.c. Die IV-Stelle führte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. phil. B.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, (neuropsychologisches Gutachten vom 13. April 2012) und bei Dr. med. C.________, FMH Neurologie, (neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung vom 4. Juni 2012) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 11. September 2012). Die IV-Stelle ermittelte einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % (44.53 % im Erwerbsbereich und 3.52 % im Haushalt) und reduzierte die bisher ausgerichtete halbe Rente ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente (Vorbescheid vom 22. Oktober 2012 und Verfügung vom 22. Januar 2013).  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach durchgeführten Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). 
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie Art. 16 ATSG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Unbestritten ist der massgebliche Vergleichszeitpunkt für die Frage nach einer Veränderung des Sachverhalts (Mitteilung vom 6. Dezember 2004). Einigkeit besteht weiter, dass die Beschwerdeführerin ab August 2012 als Teilerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifizieren ist (bisher 50 %) und eine Adaption an die Leiden zumindest im Umfang des mittlerweile geleisteten Arbeitspensums von 18 % eingetreten ist. 
Zu prüfen bleibt damit, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 6. Dezember 2004 und der Verfügung vom 22. Januar 2013in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. 
 
4.  
 
4.1. Wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, stellen die - zumindest im Umfang des tatsächlich geleisteten Arbeitspensums von 18 % - nicht streitige Adaption an die Leiden und die ebenso unbestrittene Erhöhung des hypothetischen Umfangs der im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit von 50 % auf 80 % wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Demzufolge liegt ein Revisiongsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014).  
 
4.2. Im Rahmen dieser allseitigen Prüfung gelangte die Vorinstanz gestützt insbesondere auf die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. C.________ und phil. B.________ vom 4. Juni 2012 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei nicht mehr von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Das kantonale Gericht begründete die nunmehr anzunehmende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen und trotz des Erfordernisses einer möglichst freien Zeiteinteilung bereits zweimal eine Anstellung gefunden habe und sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Januar 2013 bereits im vierten Jahr bei der Kirche D.________ angestellt sei. Damit zeige sich, dass eine Adaption an die Beschwerden eingetreten sei.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Dies hat insbesondere auch für die hier nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles abgestützte Feststellung zu gelten, die Beschwerdeführerin könne ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten.  
Daran vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: 
 
4.3.1. Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache sei rechtsverbindlich entschieden worden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei, verkennt sie, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen ist (vgl. E. 4.1 hievor).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Annahme des kantonalen Gerichts, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % verwerten, gründe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Eine Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 1 hievor). Davon kann hier nicht die Rede sein. So ist - zumindest unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür - der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, die Beschwerdeführerin könne ihre Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % unter Berücksichtigung der bekannten Einschränkungen vollumfänglich, d.h. auch über die bereits tatsächlich geleisteten 18 % hinaus, verwerten. Gegenteiliges vermag sie nicht genüglich darzulegen. Ihre Rügen beschränken sich im Wesentlichen erneut darauf, einen Vergleich mit früheren, der ursprünglichen Rentenzusprache bzw. deren folgenlosen Revisionen zu Grunde gelegenen Einschätzungen zu ziehen. Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.3.1 hievor). Darüber hinaus beruhte die der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde gelegene Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wesentlich auf der Stellungnahme der Berufsberaterin der IV-Stelle. Diese hatte gestützt auf ein Standortgespräch im Bericht vom 20. Oktober 2003 festgehalten, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr arbeitsfähig bzw. glaube nicht daran, dass es einen für sie geeigneten Arbeitsplatz geben würde; aus berufsberaterischer Sicht könne dem nur zugestimmt werden. Dass die Vorinstanz auf diese vor über 10 Jahren aus berufsberaterischer Sicht getätigte Einschätzung nicht mehr abgestellt hat, gibt in Anbetracht der mittlerweile wesentlich veränderten tatsächlichen Umstände mit mehrjähriger Berufstätigkeit und unter Berücksichtigung der beschränkten Prüfungsbefugnis keinen Anlass zu Kritik. Andere Hinweise auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ergeben sich weder aus dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. C.________ und phil. B.________ vom 4. Juni 2012 noch aus den übrigen im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Akten.  
 
5.   
Zu der Invaliditätsbemessung des kantonalen Gerichts wendet die Beschwerdeführerin ein, als Invalideneinkommen sei das tatsächlich erzielte Einkommen (im Rahmen von 18 % Erwerbstätigkeit) heranzuziehen. Diese Rüge beruht auf der unzutreffenden Annahme (vgl. E. 4.2 f. hievor) einer vollständigen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit (von 50 %), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Nachdem die konkrete Invaliditätsbemessung darüber hinaus nicht gerügt wird, besteht diesbezüglich kein Grund zu einer näheren Prüfung. 
Nach dem Gesagten hat es mit der von der IV-Stelle verfügten, vorinstanzlich bestätigten Reduktion der Rente sein Bewenden, und es erübrigen sich weitere Abklärungen zum Umfang der noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner