Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_595/2016
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Verfügung vom 3. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,
gegen
Bau- und Planungskommission Niederhasli,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,
Gegenstand
Baubewilligung (Beschwerdelegitimation),
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 17. August 2015 verweigerte die Bau- und Planungskommission Niederhasli der B.________ AG die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 196 an der C.________-Strasse in Niederhasli zur Bewirtschaftung von 500 Parkplätzen mit Park-and-ride-Service für den Flughafen Zürich und ordnete unter Androhung der Ersatzvornahme die Räumung des Grundstücks an.
Gegen den Beschluss der Bau- und Planungskommission Niederhasli erhoben die B.________ AG sowie die A.________ GmbH als Betreiberin der Parking-Anlage je Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies das Baurekursgericht den Rekurs der B.________ AG ab und trat auf denjenigen der A.________ GmbH nicht ein. In der Folge erhoben die B.________ AG sowie die A.________ GmbH je Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 zog die B.________ AG ihre Beschwerde zurück. Die Beschwerde der A.________ GmbH wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2016 ab.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2016 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben; es sei ihr die Rekurslegitimation zuzuerkennen und die Baubewilligung für eine Bewirtschaftung von 500 Parkplätzen mit Park-and-ride-Service für den Flughafen Zürich zu erteilen; es sei ihr vorsorglich zu gestatten, ein Valet-Parking bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung zu betreiben, respektive der B.________ AG zu gestatten, das Grundstück mit Kat.-Nr. 196 an der C.________-Strasse in Niederhasli an sie zu diesem Zweck zu vermieten; eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bau- und Planungskommission Niederhasli beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführerin und die Bau- und Planungskommission Niederhasli an ihren Anträgen fest.
3.
Am 25. April 2017 hat die Bau- und Planungskommission Niederhasli das Bundesgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin mit der als Vermieterin des erwähnten Grundstücks auftretenden D.________ ag (einer Schwestergesellschaft der B.________ AG) am 28. März 2017 vor dem Mietgericht Dielsdorf einen Vergleich geschlossen hat, wonach die Parteien übereinstimmend feststellen, dass das Mietverhältnis über die Abstellfläche samt Büroräumlichkeiten und Halle in der Liegenschaft C.________-Strasse in Niederhasli unwiderruflich beendet ist und die Beschwerdeführerin sich verpflichtet, die Gebäudeteile bis 30. Juni 2017 und die Aussenparkplätze bis 31. Juli 2017 zu räumen und der D.________ ag zurückzugeben.
4.
4.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus. Dieses Interesse muss auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Fehlt es daran schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wird darauf nicht eingetreten, fällt dieses Interesse später dahin, ist das Verfahren abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24). Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
4.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, als Betreiberin der Parking-Anlage und Mieterin des Grundstücks habe sie ein aktuelles Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids der Bau- und Planungskommission, mit welcher das Baugesuch der B.________ AG abgewiesen worden sei bzw. an der Feststellung, dass das Baurekursgericht ihr die Rekurslegitimation zu Unrecht abgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin hat indessen nicht dargetan, inwiefern ein aktuelles schutzwürdiges Interesse nach dem Abschluss des vorgenannten gerichtlichen Vergleichs weiterbestehen sollte. Sie wird spätestens ab dem 31. Juli 2017 die das nachträgliche Baugesuch betreffende Liegenschaft nicht mehr nutzen können. Wie sich aus ihrer Eingabe vom 25. April 2017 ergibt, ist die Bau- und Planungskommission Niederhasli mit den im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Räumungsfristen einverstanden. Unter diesen Umständen ist weder ein aktuelles praktisches Interesse an einem Entscheid in der Sache noch an der Beurteilung der Frage, ob die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint wurde, ersichtlich. Aus diesem Grund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG). Gegenstandslos wird damit auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen.
5.
Wird eine Beschwerde ans Bundesgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, ist nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb für die Bestimmung der Kostenfolgen auf das allgemeine Kriterium zurückzugreifen ist, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht hat. Das ist die Beschwerdeführerin, die den Vergleich mit der D.________ ag abgeschlossen hat. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Bau- und Planungskommission Niederhasli und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle