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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_528/2018  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Mischa Hostettler, HR&LAW Consulting Hostettler, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Mai 2018 (WBE.2016.545). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2018, womit dieses eine Beschwerde der 1989 geborenen A.________, Kosovarin, betreffend Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abwies, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass das angefochtene Urteil am 9. Mai 2018 bei der Post aufgegeben wurde und gemäss Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin diesem frühestens am 17. Mai 2018 zugegangen sein soll, 
dass indessen das Urteil gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post bei der Poststelle 5001 Aarau 1 Fächer am 11. Mai 2018 im Postfach zur Abholung am Postschalter avisiert und am 16. Mai 2018 um 07.35 Uhr via Postfach zugestellt wurde, 
dass im gleichen Sinne das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Juni 2018 darauf hinweist, dass die Zustellung am 16. Mai 2018 an die Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgt sei, 
dass sich der heutige Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2018 über die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils äussert und feststellt, dass die Kanzlei des früheren Vertreters auf telefonische Anfrage hin erklärt habe, dass das anzufechtende Urteil am 17. Mai 2018 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin durch diese Fehlaussage unverschuldet am fristgerechten Handeln verhindert worden sei (Art. 50 Abs. 1 BGG), 
dass das Handeln bzw. eine Unachtsamkeit des Rechtsvertreters oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich der Partei zuzurechnen ist (BGE 114 I b 67 E. 2c S. 71; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, N. 6 und 6a zu Art. 50 BGG; PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 4 ff. zu Art. 50 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 1342 ff. zu Art. 50 BGG; s. auch Urteil 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.2 und. 2.2.3 mit Hinweisen), 
dass mit den Vorbringen vom 29. Juni 2018 angesichts der eben wiedergegebenen Rechtsprechung, auf die die Beschwerdeführerin nicht eingeht, nicht in tauglicher Weise ein unverschuldetes Hindernis dargetan wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ein solches auch nicht im Ansatz ersichtlich ist, 
dass mithin von der massgeblichen Zustellung am 16. Mai 2018 und dem Beginn des Fristenlaufs am 17. Mai 2018 auszugehen ist, wobei die Frist am 15. Juni 2018 (Freitag) endete, 
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 18. Juni 2018 versehen ist und gemäss Formular Sendungsverfolgung am gleichen Tag bei der Post (als Sendung A+) aufgegeben wurde, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde - schon wegen Verspätung - aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller