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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_423/2018  
 
 
Verfügung vom 3. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2018 (LF170077-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat, 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG) und damit das auf die Kosten beschränkte Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten