Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_116/2023
Urteil vom 3. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Obwalden,
vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Inkassostelle Obergericht, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Mai 2023 (BZ 23/020).
Erwägungen:
1.
Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5D_68/2023 vom 17. April 2023 zu verweisen. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 trat das Obergericht des Kantons Obwalden auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Sie legt jedoch nicht in genügender Weise dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht in abstrakter Weise Willkür und Diskriminierung vorzuwerfen und geltend zu machen, es bevorzuge den Staat bzw. handle in eigener Sache. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 f. SchKG) mit einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG zu verwechseln.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg