Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_417/2024
Urteil vom 3. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2024 (ZK 24 162).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 17. April 2024 eröffnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 23. April 2024 mit einer als "Zurückweisung" betitelten Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 25. April 2024 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- auf. Am 6. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine Zurückweisung und keine Einsprache getätigt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Am 23. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer erneut fest, er weise den Entscheid vom 17. April 2024 zurück, er habe aber keine Einsprache getätigt. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.--.
Am 27. Juni 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtete Eingabe eingereicht.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Eingabe an das Bundesgericht mit "Zurückweisung wegen Rechtsmängeln und Willkür" überschrieben. Er macht geltend, er weise den obergerichtlichen Entscheid wegen Rechtsmängeln und Willkür zurück. Er betone die Zurückweisung, da das Obergericht nicht in der Lage gewesen sei, die Zurückweisung von dem Einspruch zu unterscheiden.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht der Wille hervor, den obergerichtlichen Entscheid anzufechten. Eine "Zurückweisung" eines kantonalen Entscheids gibt es jedoch nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu behandeln.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Für Verfassungsrügen (insbesondere Willkürrügen) gelten die strengeren Anforderungen des Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
4.
Das Obergericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 ausgelegt und als Rechtsmittel qualifiziert, wobei es keine Rolle spiele, ob sie nach dem Verständnis und den Begrifflichkeiten des Beschwerdeführers eine "Zurückweisung" oder eine "Einsprache" darstelle. Die Eingabe sei als Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu behandeln. Die späteren Schreiben enthielten keinen Rückzug der Beschwerde. Da die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen sei, ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
5.
Vor Bundesgericht spricht der Beschwerdeführer abstrakt von Rechtsmängeln und Willkür, ohne darzulegen, worin diese bestehen sollen. Sodann wirft er dem Obergericht vor, die Zurückweisung mit dem Einspruch verwechselt zu haben. Er setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Qualifikation seiner kantonalen Eingabe und zur Irrelevanz der von ihm verwendeten Begriffe auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, dem Grundbuchamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg