Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_420/2024
Urteil vom 3. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Besuchsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. Juni 2024 (XBE.2024.22).
Sachverhalt:
Die Parteien haben eine im Juni 2021 geborene Tochter. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 teilte das Familiengericht Rheinfelden den Eltern das gemeinsame Sorgerecht und der Mutter die alleinige Obhut zu.
Mit Verfügung vom 7. September 2023 ordnete das Familiengericht vorsorglich im Hinblick auf die definitive Festlegung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners u.a. zweimal wöchentlich stattfindende Besuche von je mindestens drei Stunden an. Mit Beschluss vom 20. November 2023 zog das Familiengericht die Verfügung in Wiedererwägung und hob sie auf.
Nach Anhörung der Parteien ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom 27. März 2024 zweimal wöchentlich stattfindende Besuche von je drei Stunden an, unter Behaftung der Beschwerdeführerin auf ihrer Zusage, das unbegleitete Besuchsrecht schrittweise zu fördern und umzusetzen.
Rechtsmittelweise verlangte die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht und dass der Beschwerdegegner kein Umgangsrecht haben dürfe. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl von Begehren an das Bundesgericht, wobei sie nebst dem alleinigen Sorgerecht und der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden kantonalen Verfahren vor allem den Ausstand einer Fachrichterin des Familiengerichts und der Kindesvertreterin verlangt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Festlegung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft insbesondere die Ausstandsbegehren, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides waren.
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerde lässt eine sich auf den angefochtenen Entscheid beziehende Begründung vermissen. Die Beschwerdeführerin stellt tabellarisch ihre Handlungsschritte sowie Verfahrensabläufe dar und äussert sich zur angeblichen Befangenheit der erstinstanzlichen Fachrichterin und der Kindesvertreterin, deren Anwaltsbüro "anscheinend ein Massengeschäft mit dem Bezirksgericht Rheinfelden" habe. Ferner hält sie in abstrakter Weise mehrmals fest, dass es ihr immer nur um das Wohl und die Interessen des Kindes gegangen sei und gehe.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli