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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_216/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paride De Stefani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 29. Februar 2024 (S3 24 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1948, arbeitete bei der B.________ & Co. als Maurer/Handlanger, als er sich am 29. Juli 1966 an der rechten Hand verletzte (5 cm lange Risswunde zwischen Daumen und Zeigefinger; Fraktur des Os metacarpale II). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der er obligatorisch versichert war, sprach ihm mit Verfügung vom 31. Juli 1967 aufgrund einer verbleibenden leicht herabgesetzten Sensibilität am Zeigefinger und einer Verkürzung des Abduktors am Daumen ab 23. April 1967 eine bis Ende April 1970 befristete Invalidenrente zu bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % (bis Ende April 1968) beziehungsweise von 5 %. A.________ nahm seine angestammte Tätigkeit wieder auf bis Ende 1973. Anschliessend ging er nach Italien und eröffnete dort ein eigenes Baugeschäft.  
 
A.b. Im Oktober 1986 machte A.________ bei der Suva eine Verschlechterung seines Gesundheitsschadens geltend und beantragte die Fortsetzung der Rentenzahlungen. Die Suva wies das Begehren mit Verfügung vom 11. November 1986 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 1987 ab, ebenso das Versicherungsgericht des Kantons Wallis nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 10. Mai 1988 (Urteil vom 7. Juli 1989). Das Eidgenössische Versicherungsgericht, später I. und II. sozialrechtliche Abteilung, heute III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, wies die dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil U 105/89 vom 14. November 1990 ab. Es erkannte, dass mangels neu entdeckter Tatsachen weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Rentenverfügung vom 31. Juli 1967 gegeben seien noch ein Rückfall oder eine Spätfolge vorliege, da sich der unfallbedingte Zustand der rechten Hand gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ nicht nennenswert verändert habe.  
 
A.c. Im November 1993 machte A.________ bei der Suva erneut einen Rentenanspruch geltend. Gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme lehnten die Suva (Einspracheentscheid vom 25. September 1996) und das Versicherungsgericht des Kantons Wallis (Urteil vom 12. November 1997) den Anspruch ab.  
 
A.d. Ein weiteres, im September 2005 bei der Suva gestelltes Revisionsgesuch lehnte diese nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2006 mit Verfügung vom 4. August 2006 und Einspracheentscheid vom 26. September 2006 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 ab. Es erwog, dass gemäss Dr. med. D.________ eine rentenerhebliche Verschlechterung der Unfallfolgen gegenüber dem Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ im früheren Revisionsverfahren nicht ausgewiesen sei. Das Bundesgericht trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein (Urteil 8C_717/2007 vom 7. März 2008).  
 
B.  
A.________ ersuchte am 23. Februar 2024 um Revision des vorinstanzlichen Urteils vom 28. September 2007. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis trat auf das Begehren mit Entscheid vom 29. Februar 2024 nicht ein. 
 
C.  
A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei an die Suva zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen und es sei ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf das Revisionsgesuch gegen ihr Urteil vom 28. September 2007 nicht eintrat. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden bedingt dies praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
Die Verletzung von kantonalem Recht bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid kann vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden. Es besteht eine qualifizierte Rügepflicht, das heisst, es ist konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1 und 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Da es um die prozessuale Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Revisionsgesuches geht, kommt die Ausnahmeregelung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht ist daher grundsätzlich an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich gemäss Art. 61 ATSG nach kantonalem Recht. Nach lit. i der Bestimmung muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens im Einzelnen ist im Übrigen ausschliesslich Sache der Kantone (Urteil 8C_683/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 111 V 51; ferner Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 101 zu Art. 61 ATSG). 
 
4.  
Unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Wallis (VVRG; SGS VS 172.6) erkannte die Vorinstanz, dass das Revisionsbegehren mehr als zehn Jahre nach Eröffnung des abzuändernden Urteils vom 28. September 2007 eingereicht worden und damit unzulässig sei. 
Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, dass aufgrund von Berichten des PD Dr. med. E.________ vom 30. März 2023 und des Dr. med. F.________ vom 29. Januar 2024 neue, von der Suva unberücksichtigt gebliebene Aspekte ausgewiesen seien. 
 
5.  
Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Er beschränkt sich darauf zu wiederholen, dass seiner Auffassung nach neue Beweismittel bestünden, die eine Revision des vorinstanzlichen Urteils vom 28. September 2007 rechtfertigten. Mit der Begründung des kantonalen Gerichts im hier angefochtenen Entscheid, wonach eine Revision wegen des Zeitablaufs unzulässig sei, setzt er sich nicht auseinander. Es lässt sich insbesondere nicht ersehen, dass die kantonale Gesetzesbestimmung, wonach eine Abänderung eines Entscheides nur innerhalb von zehn Jahren verlangt werden kann (sofern nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde), mithin die zeitlich begrenzte Zulässigkeit prozessualer Revisionen, den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen sollte. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 124 Abs. 2 BGG. Anfechtungsobjekt ist schliesslich der Nichteintretensentscheid bezüglich der anbegehrten Abänderung eines Gerichtsurteils, also einer prozessualen Revision. Eine Überprüfung unter dem Aspekt einer materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG fällt im vorliegenden Verfahren ausser Betracht. 
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, der vorinstanzliche Einzelrichter sei für den hier zu beurteilenden Entscheid gemäss Art. 65 Abs. 1 des kantonalen VVRG nicht zuständig gewesen. Indessen sieht Art. 20 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Rechtspflege (RPflG; SGS VS 173.1) ausdrücklich vor, dass bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann. Eine Verfassungswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend gemacht und lässt sich nicht erkennen. 
Dass die Vorinstanz die Revision ihres Urteils vom 28. September 2007 aufgrund des Gesuchs vom 23. Februar 2024, somit fast 17 Jahre danach, als unzulässig erachtete, ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo