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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_191/2025  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Riehen, Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen, vertreten durch Advokaten Andreas Dürr und/oder Adrien Jaccottet, 
Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 15, Postfach, 4001 Basel, 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strassenlärmsanierung (Entzug der aufschiebenden Wirkung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 27. Februar 2025 (VD.2024.152). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 27. September 2023 ordnete das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt (AUE) Lärmsanierungen an der Bäumlihofstrasse, am Grenzacherweg, am Kohlistieg und an der Rudolf Wackernagel-Strasse in Riehen an. Mit Bezug auf den Grenzacherweg verpflichtete es die Einwohnergemeinde Riehen (nachfolgend: Gemeinde), den bestehenden Belag durch einen lärmmindernden Belag mit einer langfristigen Wirkung von mindestens -1 dB zu ersetzen. Falls die Planung der Werkleitungserneuerungen und der Ausbau des Fernwärmenetzes an die Notwendigkeit des Belagsersatzes angepasst werden könne, habe dieser bis zum 30. Juni 2027 zu erfolgen. Ansonsten sei bis zum 30. Juni 2024 vorübergehend ein lärmmindernder Deckbelag einzubauen und der Gesamtbelagsersatz mit einem neuen lärmmindernden Deckbelag zusammen mit den Werkleitungserneuerungen und dem Ausbau des Fernwärmenetzes vorzunehmen. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Riehen am 29. September 2023 Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU). 
A.________, Miteigentümer und Bewohner der Liegenschaft Grenzacherweg xxx, wurde zum Rekursverfahren beigeladen. Dieser beschwert sich seit Jahren über die Lärmbelastung am Grenzacherweg und hatte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch das AUE und den Gemeinderat Riehen betreffend die Lärmsanierung des Grenzacherwegs eingereicht. 
A.________ beantragte u.a., dem Rekurs der Gemeinde sei in Bezug auf den Grenzacherweg die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Zwischenentscheid vom 3. Juli 2024 hiess das WSU diesen Antrag gut und setzte die Frist zum Einbau eines vorübergehenden lärmmindernden Deckbelags neu auf den 30. Juni 2025 fest. 
 
C.  
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob die Gemeinde am 11. Juli 2024 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Dieser überwies den Rekurs dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid. 
Am 27. Februar 2025 hiess das Appellationsgericht den Rekurs gut und hob Ziff. 1 des Entscheids des WSU auf. 
 
D.  
Dagegen hat A.________ am 4. April 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ein materieller Entscheid zur dringend angezeigten Lärmsanierung des Grenzacherwegs zu treffen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er den Beizug der vollständigen Akten, einschliesslich früherer Verfahren betreffend die Lärmsanierung am Grenzacherweg. Das Verfahren sei beschleunigt durchzuführen und es sei, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wiederherzustellen. 
 
E.  
Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das WSU hält an seiner Auffassung fest, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsrekursverfahren korrekt gewesen sei und unterstützt in diesem Sinne die Beschwerde. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
In seinen weiteren Eingaben (zuletzt vom 23. Juni 2025) hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen und Anträgen fest. 
 
F.  
Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde das Gesuch um Erlass einer vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Appellationsgerichts hebt den vom WSU angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsrekursverfahrens auf, d.h. er stellt dessen aufschiebende Wirkung wieder her. Einzig dies war Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer daher einen "materiellen Entscheid" des Bundesgerichts beantragt oder andere Anträge stellt, die das Hauptsacheverfahren betreffen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, d.h. es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Ein solcher ist unter anderem mit Beschwerde vor Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass die schon lange gebotene Lärmsanierung noch weitere Jahre aufgeschoben werden könnte, so dass er und die übrige Anwohnerschaft weiterhin gesundheitsschädlichem Lärm ausgesetzt würden. Dieser Nachteil liesse sich nicht mehr rückgängig machen.  
 
2.2. Thema des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsrekurses der Gemeinde wiederhergestellt werden durfte. Die Wirkung dieser vorsorgliche Massnahme beschränkt sich auf die (nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts) verbleibende Dauer des Verwaltungsrekursverfahrens. Ob ein provisorischer Deckbelag noch vor Abschluss dieses Verfahrens hätte eingebaut und damit eine signifikante Verbesserung des Lärmschutzes hätte erzielt werden können, erscheint ungewiss. Die Frage kann offenbleiben, wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
3.  
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, zu denen insbesondere der Entzug der aufschiebenden Wirkung zählt (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 98 BGG), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar vorgebracht worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.1. Vorliegend ist einzig die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu prüfen. Die übrigen vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen enthalten entweder keine selbstständigen verfassungsmässigen Rechte (so Art. 5 BV und Art. 74 BV), oder sie beziehen sich auf das Hauptverfahren (so die Rüge der Rechtsverzögerung durch die Gemeinde und der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das AUE) oder fallen mit der Willkürrüge zusammen (Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV durch die ungerechtfertigte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung).  
 
3.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Das Appellationsgericht prüfte, ob die Gemeinde noch vor Abschluss des Verwaltungsrekursverfahrens verpflichtet werden könne, einen provisorischen Deckbelag einzubauen. Hierfür stellte es das Interesse an einer unverzüglichen Lärmsanierung mittels einer provisorischen Belagserneuerung dem Interesse der Gemeinde an der Vermeidung eines doppelten Belagsersatzes innert kurzer Zeit entgegen, unter Berücksichtigung des von der Gemeinde präsentierten neuen Zeitplans für die Gesamtsanierung des Grenzacherwegs. Es kam zum Ergebnis, es sei nicht angebracht und unverhältnismässig, den Entscheid im Rahmen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung vorwegzunehmen. Ob an einem vorgängigen provisorischen Belagsersatz festgehalten werden müsse, werde mit dem Hauptentscheid im Verwaltungsrekursverfahren zu entscheiden sein. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, das Appellationsgericht habe das Wohlbefinden und die Gefährdung der Gesundheit der lärmgeplagten Anwohnerschaft bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Dieses Interesse deckt sich jedoch mit dem Interesse an einer unverzüglichen Lärmsanierung, das vom Appellationsgericht ausdrücklich berücksichtigt wurde.  
 
4.2. Weiter beanstandet er es als widersprüchlich und willkürlich, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung überzeugende Gründe vorliegen müssten, für deren Wiederherstellung aber nicht. Dies ist jedoch auf die Regelung in § 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (OG; SG 153.100) zurückzuführen, welche dem Verwaltungsrekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung beilegt. Deren Entzug stellt daher eine zu rechtfertigende Ausnahme dar, nicht aber deren Wiederherstellung.  
 
4.3. Soweit er dem Appellationsgericht vorwirft, im Ergebnis Erleichterungen erteilt zu haben, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere alternative Sanierungsmassnahmen, geprüft zu haben, verkennt er, dass es einzig um den Entzug der aufschiebenden Wirkung und nicht um den Entscheid in der Hauptsache zur Sanierungspflicht der Gemeinde ging. Die Vorinstanz wies (in E. 5.3) ausdrücklich darauf hin, dass im Hauptverfahren auch verkehrspolizeiliche Massnahmen zu prüfen seien.  
 
4.4. Die weiteren Rügen, insbesondere zur Frage der Kosten, der Bauzeit und des Energie- und Ressourcenverbrauchs, lassen keine Willkür erkennen. Auch im Ergebnis erscheint der angefochtene Entscheid, der es ablehnt, bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren den Hauptentscheid vorwegzunehmen, nicht offensichtlich unhaltbar, sondern dient der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Allerdings werden die kantonalen Instanzen das Verwaltungsrekursverfahren und allfällige weitere Rechtsmittelverfahren beschleunigt durchführen müssen, um das lange Verfahren um die - von allen Instanzen als dringlich erachtete - Lärmsanierung am Grenzacherweg möglichst rasch abzuschliessen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Riehen, dem Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber