Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_616/2024
Urteil vom 3. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdegegner,
C.________.
Gegenstand
Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Juli 2024 (ZVE.2023.53).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020).
B.
Am 16. Januar 2023 reichte C.________ beim Bezirksgericht X.________, Präsidium des Familiengerichts, Klage auf Feststellung der Vaterschaft von B.________ und auf Bezahlung von Kindesunterhalt ein. B.________ und A.________ beantragten die Gutheissung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft sowie die gemeinsame elterliche Sorge und stellten je unterschiedliche Anträge betreffend die Obhut, die Regelung der Betreuung und den Kindesunterhalt. Mit Entscheid vom 4. April 2023 stellte das Präsidium des Familiengerichts fest, dass B.________ der Vater von C.________ ist, teilte die elterliche Sorge A.________ und B.________ gemeinsam zu, ordnete die alternierende Obhut an und regelte die Betreuung sowie den Kindesunterhalt. Dagegen gelangten A.________ mit Berufung und B.________ mit Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 25. Juli 2024 (eröffnet am 2. August 2024) wies das Obergericht die Berufung ab; in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung stellte es C.________ unter die Obhut von B.________ und regelte das Besuchsrecht von A.________ sowie den Kindesunterhalt.
C.
Mit Beschwerde vom 16. September 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Obhut über die Tochter ihr alleine zuzuteilen, das Besuchsrecht des Kindsvaters basierend auf ihrer alleinigen Obhut festzulegen und den Kindesunterhalt neu zu regeln, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vermögensrechtliche (Kindesunterhalt) und nicht vermögensrechtliche (Obhut, Besuchsrecht) Kinderbelange entschieden hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_278/2022 vom 1. September 2022 E. 1.1) unterliegt keinem Streitwerterfordernis (Urteil 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die sie fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b und Art. 45 Abs. 1 BGG) erhoben hat. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also der Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht neue Beweismittel (Einsatzvertrag mit Coop vom 4. November 2022; Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2024 mit Gesuch der Staatsanwaltschaft um Aktenbeizug vom 30. August 2024) ein. Sie legt jedoch nicht dar, warum erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung des Einsatzvertrags mit Coop gegeben haben soll. Dieses neu eingereichte Beweismittel ist daher nicht zu berücksichtigen. Die nach dem angefochtenen Entscheid datierende Verfügung des Obergerichts vom 4. September 2024 samt Gesuch um Aktenbeizug vom 30. August 2024 ist als echtes Novum vor Bundesgericht ohnehin unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe Art. 316 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem es trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners keine Berufungsverhandlung durchgeführt habe.
3.1.
3.1.1. Art. 316 Abs. 1 ZPO verschafft den Parteien keinen Anspruch darauf, sich mündlich vor dem Berufungsgericht zu äussern (Urteil 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013 E. 4). Dieses hat bei der Verfahrensleitung und -gestaltung einen grossen Spielraum (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7374 f.). Es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen (Art. 316 Abs. 1 ZPO; Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2) und Beweise abnehmen will (Art. 316 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt, ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1).
3.1.2. Die in Art. 6 Ziff 1 EMRK garantierte öffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Parteien zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1 mit Hinweisen; s. auch Urteil 5A_363/2022 vom 21. November 2023 E. 3.2). Da die Parteien stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten können, haben sie in Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen; andernfalls wird Verzicht angenommen (BGE 134 I 331 E. 2.3; zit. Urteil 5A_363/2022 E. 3.4).
3.2. Das Obergericht hielt fest, es könne grundsätzlich ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, erscheine eine Verhandlung entbehrlich. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Durchführung einer Verhandlung sei damit abzuweisen.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht keine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt und damit auf eine solche Verhandlung verzichtet. Daran ändert der vom Beschwerdegegner mit der Anschlussberufung gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts. Zufolge Verzichts auf die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche Verhandlung bleibt der Beschwerdeführerin die Berufung auf eine Verletzung dieser Bestimmung verwehrt.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht das ihm aufgrund von Art. 316 Abs. 1 ZPO zustehende weite Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt hätte, indem es keine Berufungsverhandlung durchgeführt hat:
Sie bringt vor, betreffend Einkommen des Kindsvaters fehle es an einem unbestrittenen Sachverhalt. Zudem wäre eine Verschlechterung zum Nachteil des den Antrag stellenden Beschwerdegegners durchaus denkbar gewesen, da das Obergericht die alleinige Obhut auch der Beschwerdeführerin hätte zusprechen können. Hinzu komme, dass die vom Obergericht zu beurteilenden Fragen weder ausschliesslich rechtlicher oder hochtechnischer Natur noch von geringer Tragweite gewesen seien, weshalb eine persönliche Befragung der Parteien nicht sinnlos gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei allerdings auf Literatur, welche die entsprechenden Kriterien im Zusammenhang mit der Frage anführt, unter welchen Umständen im Rahmen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung verzichtet werden kann (vgl. Thomas Steininger, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 4 f. zu Art. 316 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 3 ff. zu Art. 316 ZPO). Auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch - wie oben ausgeführt - nicht berufen. Allein diese zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien vermögen die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 316 Abs. 1 ZPO nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, zwar seien sie und der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren persönlich befragt worden, doch habe sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Noveneingabe am 18. Juli 2024 das Obergericht über ihren Umzug in eine eigene Wohnung in U.________ unterrichtet. Dabei hätten, neben der finanziellen Situation, die nach Ansicht des Obergerichts bei ihr nicht gegebenen stabilen örtlichen Verhältnisse den Ausschlag für die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beschwerdegegner gegeben. Das Obergericht habe selbst betont, dass es sich beim Entscheid über die Obhut letztlich um einen zukunftsgerichteten Entscheid handle und dass ihr Umzug von der väterlichen Wohnung in V.________ nach W.________ zu einer Freundin infolge unzumutbarer Wohnverhältnisse und aufgrund von Betreibungsregistereinträgen sowie der Einkommenssituation nachvollziehbar gewesen sei. Insofern wäre es notwendig gewesen, sie persönlich zu befragen, um zu prüfen, ob es künftig keine Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld mehr geben werde. Die Vorbringen laufen ins Leere. Ob das Obergericht die Beschwerdeführerin persönlich hätte befragen müssen, betrifft nicht die Frage, ob es das ihm im Rahmen von Art. 316 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt hat, sondern die Frage, ob es deren Anspruch auf Beweis verletzt hat (dazu E. 4.4).
4.
In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beschwerdegegner.
4.1. Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder den anderen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.1.1; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; 136 I 178 E. 5.3). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1). Beim Entscheid über die Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2. Das Obergericht hielt fest, eine alternierende Obhut werde nicht beantragt und sei aufgrund der geänderten Wohnverhältnisse auch nicht angezeigt. Beide Elternteile würden das Kriterium der Erziehungsfähigkeit erfüllen und vermöchten die persönliche Betreuung der Tochter etwa in gleicher Weise wahrzunehmen. Die Tochter sei erst vier Jahre alt und aufgrund ihres Kleinkindalters vom Gericht noch nicht anzuhören. Ihrem allfälligen Wunsch falle bezüglich der Obhutszuteilung kein entscheidendes Gewicht zu. Die Tochter sei seit Mitte April 2023 - abgesehen von einem rund dreimonatigen Unterbruch von Ende November 2023 bis Ende Februar 2024 - von beiden Elternteilen effektiv im Umfang von je 50 % betreut worden. Davor gelebte allfällige anderweitige Betreuungsverhältnisse träten in den Hintergrund, weshalb sich auch die Intensität und Stabilität der familiären Verhältnisse bei beiden Elternteilen die Waage hielten. Als ausschlaggebend müsse sich deshalb erweisen, welcher Elternteil der Tochter zukünftig mutmasslich mehr Stabilität zu bieten vermöge. Die Tochter werde in Kürze in den Kindergarten eintreten. Die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis würden für sie immer mehr Bedeutung erlangen. Wenn immer möglich seien daher (weitere) Wechsel in ihrem örtlichen und sozialen Umfeld zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin scheine weniger Gewähr als der Beschwerdegegner zu bieten, dass solche Wechsel künftig unterblieben. So habe die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2023 beabsichtigt, mit der Tochter nach Italien zu ziehen, und im November 2023 habe sie eine gemäss eigener Sachdarstellung "unzumutbare" Wohnsituation bei ihrem Vater mit einer gemäss eigenen Vorbringen nur "vorübergehenden" Wohnsituation bei einer Freundin eingetauscht. Schliesslich sei sie per Juli 2024 nach U.________ gezogen. In den letzten Jahren könne somit bei der Beschwerdeführerin mitnichten von stabilen örtlichen Verhältnissen die Rede sein. Anstatt in Anbetracht der durch Betreibungsregistereinträge erschwerten Wohnungssuche zuerst ihre finanzielle Situation zu bereinigen, habe die Beschwerdeführerin mit dem Einzug bei ihrer Freundin lediglich eine andere provisorische Wohnsituation geschaffen. Inwiefern der Umzug zu ihrer Freundin tatsächlich notwendig gewesen sei, bleibe dabei zumindest fraglich. Zu den in der Vergangenheit instabilen örtlichen Verhältnissen komme bei der Beschwerdeführerin hinzu, dass sie weder in den vergangenen Jahren noch aktuell über stabile Einkommensverhältnisse verfüge und sie selbst vorbringe, auf Arbeitssuche zu sein. Der Beschwerdegegner sei demgegenüber seit der Trennung der Parteien unstrittig in X.________ wohnhaft und auch arbeitstätig. Es seien den Akten keine Umstände zu entnehmen, wonach dies zukünftig nicht weiterhin der Fall sein sollte. Vielmehr bringe die Beschwerdeführerin selbst vor, dass der Beschwerdegegner - im Gegensatz zu ihr selbst - in der Schweiz wohnhafte Verwandte habe, was - ebenfalls im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - für eine Verwurzelung des Beschwerdegegners hierzulande und somit für stabile Verhältnisse spreche. In Anbetracht der bisherigen instabilen örtlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Tochter beim Beschwerdegegner künftig über stabilere Verhältnisse als bei der Beschwerdeführerin verfügen werde, weshalb dem Beschwerdegegner die alleinige Obhut über die Tochter zuzusprechen sei.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Sie habe seit 1. Juli 2024 eine eigene Wohnung und seit 1. Februar 2024 eine Arbeitstätigkeit in U.________ aufgenommen. Insofern verstosse es offensichtlich gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu behaupten, sie biete mit Blick auf einen zukunftsgerichteten Entscheid weniger Gewähr für ein stabiles örtliches Umfeld. Indem die Beschwerdeführerin auf ihre Wohnsituation seit dem 1. Juli 2024 und die Arbeitssituation seit dem 1. Februar 2024 verweist, setzt sie sich indes nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zur fehlenden Stabilität der Verhältnisse in der Zeit davor auseinander (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3). Die neue Wohnsituation dauerte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 25. Juli 2024 zudem noch keinen Monat. Laut dem angefochtenen Entscheid arbeitet die Beschwerdeführerin gemäss dem vom 1. Februar 2024 datierenden Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH seit diesem Datum jeden Montag, "Mittag" (
recte wohl: Mittwoch) und Freitag je zwei Stunden für einen Monatslohn von "netto" (
recte wohl: brutto) Fr. 800.--. Unter diesen Umständen kann dem Obergericht auch nicht vorgeworfen werden, irrelevante Gesichtspunkte (vgl. vorne E. 2.2) berücksichtigt zu haben, indem es für seine Prognose bezüglich Stabilität der örtlichen Verhältnisse auch die Wohn- und Arbeitssituation vor dem 1. Juli bzw. dem 1. Februar 2024 berücksichtigt hat. Ebenso liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung vor, wenn das Obergericht in Anbetracht der früheren Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin und ihrer Anfang 2023 bestehenden Absicht, mit der Tochter nach Italien zu ziehen, von weniger stabilen Verhältnissen als beim Beschwerdegegner ausgeht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hält der gebotenen zurückhaltenden bundesgerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne E. 2.2) stand, wenn das Obergericht dabei auch den in der Vergangenheit und aktuell fehlenden stabilen Einkommensverhältnissen Rechnung getragen hat, kann der Verlust einer Arbeitsstelle doch einen Wechsel des Wohnorts nach sich ziehen.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem als willkürlich, dass das Obergericht zwar ihre Einkommensverhältnisse, nicht aber diejenigen des Beschwerdegegners berücksichtigt habe. Dieser habe im Jahr 2022 lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 8'363.-- erzielt. Zusätzlich habe er auch Schulden im Umfang von Fr. 9'800.--. Diese Zahlen ergeben sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Inwiefern sie das Obergericht willkürlich nicht festgestellt haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). So ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner seit 1. März 2023 zusammen mit zwei Angestellten einen Barbershop führt. Der vom Beschwerdegegner eingereichte Geschäftsabschluss weist für den Zeitraum von 1. März bis 31. Dezember 2023 einen Gewinn von Fr. 40'005.63 aus.
Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erweist sich damit als unbegründet.
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Obergericht habe den Offizial- und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass bei ihr künftig keine stabilen Verhältnisse vorlägen, wären weitere Nachforschungen angezeigt gewesen. Das Obergericht hätte sie sowie ihren Vater oder die in W.________ wohnhafte Freundin über die künftige Wohnsituation befragen können. Auch seien die in den vergangenen Jahren instabilen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt worden. Das Obergericht habe keine vertieften Nachforschungen über Straftaten des Beschwerdegegners durchgeführt, zum Beispiel durch Einholen eines Strafregisterauszugs. Ebenso habe es keine vertieften Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Umstand unternommen, dass der Beschwerdegegner die Tochter erst rund drei Jahre nach ihrer Geburt anerkannt habe.
Als Gegenstück und Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) besagt der Offizialgrundsatz, dass das Gericht - wie im vorliegenden Streit um Kinderbelange (Art. 296 Abs. 3 ZPO) - nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich das Obergericht im Zusammenhang mit den Parteianträgen zur hier strittigen Obhut bei der Anwendung dieses Grundsatzes vertan hätte. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Aus dem (in Kinderbelangen ebenfalls geltenden) Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 1 ZPO ) folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien allerdings insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken, und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (zum Ganzen: BGE 150 III 385 E. 5.1; 144 III 349 E. 4.2.1; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sachverhalten, welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Allein die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, verbietet dem Gericht zudem nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, wenn es über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Vielmehr wäre diesfalls in einem ersten Schritt aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG, s. vorne E. 2.3) sind (Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Das gelingt der Beschwerdeführerin nicht: Wie vorne dargelegt (E. 4.3), durfte das Obergericht gestützt auf den willkürfrei ermittelten Sachverhalt bundesrechtskonform davon ausgehen, dass die zukünftige Wohnsituation bei ihr weniger stabil ist als beim Beschwerdegegner. Soweit die Beschwerdeführerin mit der instabilen finanziellen Situation beim Beschwerdegegner argumentiert, bringt sie Tatsachen vor, die sich so nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (vgl. vorne E. 4.3). Auch die behaupteten Straftaten des Beschwerdegegners, welche die Beschwerdeführerin abgesehen von einem Verweis auf ein "Verfahren" wegen Entziehens von Minderjährigen nicht konkretisiert, ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Inwiefern das Obergericht diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Was das Verfahren wegen Entziehens von Minderjährigen betrifft, wäre von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zudem zu erwarten gewesen, dass sie das Obergericht auf diesen Umstand hinweist, soweit sie ihn als entscheiderheblich erachtete. Soweit die Beschwerdeführerin aus der erst rund drei Jahre nach der Geburt erfolgten Anerkennung auf fehlendes Interesse des Beschwerdegegners an der Tochter schliesst, ergänzt sie die vorinstanzlichen Feststellungen, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt haben soll. Sie legt überdies nicht dar, welche zusätzlichen Nachforschungen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen und vom Obergericht bundesrechtswidrig unterlassen worden wären. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die Rüge, das Obergericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet.
4.5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 298 ZGB. Sie erblickt diese darin, dass das Obergericht willkürlich davon ausgegangen sei, sie biete weniger Gewähr für die Stabilität betreffend die örtlichen Verhältnisse als der Beschwerdegegner. Wie vorne (E. 4.3) ausgeführt, erweist sich diese Rüge jedoch als unbegründet. Der Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 298 ZGB ist damit die Grundlage entzogen.
4.6. Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Tochter unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt hat. Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen betreffend Besuchsrecht und Anpassung der Unterhaltsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin für den Fall stellt, dass die Obhut ihr zugeteilt wird, erübrigt sich deshalb.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellten Anträge zur Kostenverlegung im kantonalen Verfahren braucht daher nicht eingegangen zu werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, zumal er sich weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zur Sache zu vernehmen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn