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[AZA 7] 
U 110/01 Hm 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 3. August 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, Forchstrasse 2/Kreuzplatz, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- G.________, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. Juli 1992 als Chauffeur bei der Firma X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 23. Juni 1993 schlug ihm während des Bespannens der Bindemaschine das einzulegende Stahlband auf das linke Auge. Am 6. Juli 1993 begab sich G.________ wegen Sehbeschwerden zum Augenarzt, der eine zentrale Venenthrombose links diagnostizierte. Nach Einholen diverser Arztberichte lehnte die SUVA mit Verfügung vom 1. Dezember 1993, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. Januar 1995, ihre Leistungspflicht ab, da keine Unfallfolgen, sondern eine Krankheit vorliege. Auf Beschwerde des G.________ hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 1998 den Einspracheentscheid vom 6. Januar 1995 auf und wies die SUVA an, ein unabhängiges Gutachten einzuholen und anschliessend neu zu verfügen. 
In Nachachtung dieses Entscheides holte die SUVA bei Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt der Klinik für Augenkrankheiten, Kantonsspital Y.________, ein Gutachten vom 16. April 1999 ein und verneinte darauf mit Verfügung vom 28. Mai 1999 abermals ihre Leistungspflicht, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 1999 festhielt. 
 
B.- Im Rahmen des folgenden Beschwerdeverfahrens legte G.________ ein Gegengutachten von Dr. med. F.________, Oberärztin an der Augenklinik und Augenpoliklinik, Spital K.________, vom 12. Oktober 1999 ins Recht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte einen Ergänzungsbericht des Prof. B.________ vom 16. November 2000 ein, worauf G.________ eine Stellungnahme von PD Dr. med. F.________ vom 8. Januar 2001 einreichte. Mit Entscheid vom 26. Januar 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 1997, auszurichten; eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen; subeventualiter sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, wie gross die mathematische Wahrscheinlichkeit sei, dass bei einer Person wie G.________ nach einer Augenverletzung eine Zentralvenenthrombose auftrete und wie gross die mathematische Wahrscheinlichkeit sei, dass bei einer solchen Person spontan und unabhängig von der Augenverletzung eine Zentralvenenthrombose auftrete. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebliche Grundlage des natürlichen Kausalzusammenhangs als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach Art. 6 Abs. 1 UVG in materiell- und beweisrechtlicher Sicht zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist, ob die auf eine Sehschädigung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine natürlich kausale Unfallfolge ist. 
 
a) Die Vorinstanz stellt auf das Gutachten des Prof. B.________ vom 16. April 1999 und dessen Ergänzung vom 16. November 2000 ab, wonach der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der - zum heutigen Leiden führenden - Zentralvenenthrombose nur möglich sei. 
 
b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Prof. B.________ sei befangen; die SUVA sei ein potentieller Auftraggeber, was den Gutachter gegenüber der SUVA zu - bewusster oder unbewusster - Loyalität verpflichte. 
Der Vorwurf der potentiellen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Experten gegenüber der SUVA ist haltlos; es ist nicht ersichtlich, dass sich Prof. B.________ von aussermedizinischen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Sogar wenn der Gutachter ein Angestellter der SUVA wäre, kann nach der Rechtsprechung daraus allein nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit geschlossen werden; vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Dies gilt für den von der SUVA unabhängigen Experten Prof. B.________ erst recht. 
 
c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nicht die Auffassung des Prof. B.________, sondern diejenige von PD Dr. med. F.________ überzeuge. 
Die Äusserungen im Gutachten des Prof. B.________ vom 16. April 1999 und in dessen Ergänzung vom 16. November 2000 beruhen auf zwei Untersuchungen des Versicherten und berücksichtigen dessen geklagte Beschwerden. Dem Experten standen die gesamten Vorakten zur Verfügung, und er beschäftigte sich auch mit der massgebenden Literatur. Im Ergänzungsgutachten zog Prof. B.________ zudem einerseits den Netzhautspezialisten PD Dr. med. H.________ bei und setzte sich andererseits auch mit den Angaben von PD Dr. med. F.________ auseinander. Die Beurteilung des Prof. B.________ leuchtet ausserdem in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und weist begründete Schlussfolgerungen auf (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
Demgegenüber beruhen die Beurteilungen von PD Dr. med. F.________ auf einer bloss einmaligen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf einer unvollständigen Kenntnis der Aktenlage, da ihr einzig das Gutachten des Prof. B.________ vorgelegen hat. Die Stellungnahme vom 8. Januar 2001 ist summarisch und nicht näher begründet, zudem finden sich darin keinerlei Literaturhinweise. Im Weiteren fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Feststellung des Prof. B.________, dass sich keine länglichen Aderhautrisse finden liessen, wie sie bei einer schweren stumpfen Verletzung des Auges häufig seien. 
Im Gutachten vom 16. April 1999 hielt Prof. B.________ fest, dass die Sehstörung auf eine Zentralvenenthrombose zurückzuführen sei und zwischen Unfall und Thrombose ein zeitlicher Zusammenhang bestehe, wobei ein kausaler Zusammenhang in der medizinischen Literatur nur selten gefunden werde. Erst in seinem Ergänzungsbericht vom 16. November 2000 bewertet er - auf explizite Frage der Vorinstanz - den Zusammenhang als nur möglich. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichtes, dass der Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, ist deshalb nicht zu beanstanden, lassen doch die Expertisen des Prof. B.________ - die von den Berichten von PD Dr. med. F.________ nicht in Zweifel gezogen werden können - auf keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Sehstörung schliessen. Da Prof. B.________ seine Aussage begründet, ist insbesondere auch irrelevant, dass er die Frage nach der Möglichkeit erst im Ergänzungsgutachten konkret beantwortet. Die Vorinstanz hat die Beweise korrekt gewürdigt und das Bestehen eines natürlich kausalen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem geklagten Augenleiden zu Recht verneint. 
 
d) Da der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist, erübrigen sich weitere Beweisvorkehren. Insbesondere wurde in der Expertise des Prof. B.________ der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Blutverdünnungsmittel einnahm. 
Weil der natürliche Kausalzusammenhang das Verhältnis zwischen einer konkreten Ursache und einem konkreten Erfolg betrifft, ist die Frage nach seinem Vorliegen in jedem Einzelfall gesondert zu beantworten (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa) und nicht anhand mathematischer Wahrscheinlichkeiten zu bestimmen. Entsprechende Expertisen sind in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig und der entsprechende Beweisantrag des Versicherten ist abzuweisen. 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung - inkl. Gutachterkosten (vgl. RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b) - zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 3. August 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: