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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.213/2005 /ggs 
 
Urteil vom 3. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Schütz, 
 
gegen 
 
Verantwortliche Organe der S.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Schwarz, 
Staatsanwaltschaft See / Oberland, Zweigstelle Uster, Gerichtsstrasse 17, Postfach, 8610 Uster, 
Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 18. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ erhob am 23. September 2003 gegen die Verantwortlichen der S.________ AG Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Sie brachte vor, sie habe ihren Wagen am 28. Juni 2003 in der Parkgarage des Einkaufszentrums "I.________" parkiert und habe nach dem Einräumen der Einkäufe in ihren Wagen einen Schritt rückwärts gemacht und sei dabei in eine mit Schmutzwasser gefüllgte Belagsschneise getreten. Dadurch sei sie aus dem Schuh gerutscht und mit der Ferse heftig gegen die Kante der Schneise gestossen. Sie habe sofort grosse Schmerzen in der Ferse und - wegen eines rund acht Monaten zurückliegenden Schleudertraumas - auch im Kopf verspürt. Die Schmerzen in der Ferse seien noch nicht abgeklungen, und der Facharzt habe eine Fersenprellung mit einer Heilungsdauer von drei Monaten diagnostiziert. 
 
Die Bezirksanwaltschaft Uster stellte das Strafverfahren am 20. November 2003 unter Verneinung eines Werkmangels und einer Pflichtverletzung sowie unter Hinweis auf die geforderte normale Aufmerksamkeit der Benützer von Tiefgaragen ein. In der Folge wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster den von Z.________ erhobenen Rekurs am 9. März 2004 ab. Er erwog, die erlittene Verletzung gehe nicht über die Schwere einer Tätlichkeit hinaus; die Frage eines Werkmangels könne offenbleiben. Dem fügte er eventualiter an, der Sachverhalt lasse sich ohnehin nicht mehr erstellen, da der Belagsschaden inzwischen behoben worden sei. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 13. November 2004 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es erblickte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Umstand, dass der Einzelrichter die rechtliche Qualifikation ohne Gehörsgewährung geändert hatte, und äusserte sich zur Eventualbegründung des Einzelrichters. 
B. 
Mit Entscheid vom 18. Februar 2005 wies der Einzelrichter den Rekurs erneut ab. Er erachtete nunmehr den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung als einschlägig. Aufgrund der Vernehmlassung der Rekursgegnerin erwog er indessen, dass diese lediglich Verwalterin sei; die Stellung einer Werkeigentümerin und allfälligen Haftpflichtigen komme der C.________ AG zu. Es sei deshalb lediglich zu prüfen, ob die Rekursgegnerin die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Verwalterin der Liegenschaft zukommende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Ob die damalige Bodenunebenheit einen derart gravierenden Werkmangel darstellte, dass die unterbliebene Behebung eine Verletzung der Verwalterpflicht bedeutete, lasse sich indessen weder aufgrund der Akten noch, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Reparatur, anderweitig hinreichend erstellen. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters hat Z.________ am 29. März 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt dessen Aufhebung und macht hierfür eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend. 
 
Der Einzelrichter hat sich nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt ohne weitere Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde. Wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) kann auf die Rüge der falschen Anwendung von Art. 30 StGB (Unteilbarkeit des Strafantrages), welche mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden müsste, nicht eingetreten werden. 
1.2 Der angefochtene Entscheid ist ein Einstellungsbeschluss. Aufgrund der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003 (OS, 59, 22 und 302) entfällt die Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht (vgl. § 428 aStPO). Der Einzelrichterentscheid ist daher kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG
1.3 Zur Anfechtung der Einstellung eines Strafverfahrens fehlt dem Geschädigten die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte indessen befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301, 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Insoweit ist die Beschwerdeführerin zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres legitimiert. 
Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Opferstellung zukommt und sie daher im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auch zu materiellrechtlichen Rügen und insbesondere zu derjenigen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung legitimiert ist (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220), wenn die gerügte vorweggenommene Würdigung des Einzelrichters sich ohnehin als vertretbar erweist. 
2. 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent-scheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, 126 I 97 E. 2b S. 102, 127 I 54 E. 2b S. 56, 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 
 
Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). 
3. 
Im vorliegenden Fall folgte der Einzelrichter der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin enthaltenen Darstellung, welche neu ihre Werkeigentümereigenschaft bestritt und Überlegungen zur Verantwortlichkeit als Verwalterin anstellte. Unabhängig von der Frage, ob rechtliche Unterschiede bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Werkeigentümers einerseits und des vertraglich bestellten Verwalters andererseits bestehen und ob aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages weitere Abklärungen erforderlich seien, hätte es der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV im Grundsatz geboten, die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen zu lassen; die Mitteilung der Vernehmlassung gleichzeitig mit dem Entscheid des Einzelrichters vermochte den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu genügen. 
 
Im Ergebnis hat der Einzelrichter indessen auf die entsprechenden Erwägungen gar nicht abgestellt. Entscheidend war für den Einzelrichter vielmehr die Erwägung, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Sanierung des Belags der Parkgarage lasse sich die Beschaffenheit der Bodenunebenheiten im Unfallzeitpunkt nicht mehr mit hinreichender Sicherheit eruieren. Hat der Einzelrichter sein Urteil demnach nicht entscheidend auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gestützt, hat er das rechtliche Gehör der strafantragstellenden Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass er die umstrittene Vernehmlassung nicht zur Stellungnahme unterbreitet, im Ergebnis nicht verletzt (vgl. BGE 119 Ia 136 E. 2d S. 139). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. 
4. 
Weiter stellt sich die Frage, ob der Einzelrichter unter Abweisung von entsprechenden Beweisanträgen und in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweismassnahmen zur Erstellung des Werkmangels im damaligen Zeitpunkt absehen durfte. 
 
Das Obergericht hatte "im Sinne einer Erläuterung" festgehalten, die Frage des Werkmangels lasse sich nicht allein aufgrund der Akten entscheiden und bedürfe einer Ergänzung der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Einzelrichter gleichwohl aufgrund antizipierter Beweiswürdigung die Rekonstruierbarkeit eines Werkmangels verneint hat. Sie tut indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, dass und wie der Einzelrichter dieser "Erläuterung" hätte Folge leisten müssen und dass er allein deshalb in Willkür verfallen sei. Daher ist in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Der Schaden am Belag in der Parkgarage war bereits im Zeitpunkt der Rekurseingabe vom 15. Dezember 2003 repariert. Es liesse sich daher denken, durch Entfernen des Flickmaterials den Zustand vor der Reparatur wieder herzustellen. Ein solches Vorgehen vermöchte indessen kaum zuverlässig über den tatsächlichen Zustand der Belagsbeschädigung Auskunft zu geben. Denn zum einen kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Ausmass sich die beschädigte Stelle in der Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Reparatur noch verändert und verschlechtert hat; zum andern kann davon ausgegangen werden, dass bei einer derartigen Behebung vor dem Auffüllen mit Flickmaterial lockeres und allenfalls weiteres Material weggekratzt wird. Schliesslich vermöchten auch eine flankierende Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres offenbar anwesenden Ehegatten sowie die Befragung weiterer Personen in Verbindung mit den vorhandenen Fotografien höchstens sehr unsichere Beweisergebnisse zum damaligen Zustand des Schadens zu vermitteln. In Würdigung der konkreten Verhältnisse erscheint es daher als vertretbar, wenn der Einzelrichter solchen Beweisabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Mit seiner Weigerung, weitere Beweismassnahmen anzuordnen, ist er daher nicht in Willkür verfallen und hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht verweigert. 
Bei dieser Sachlage erscheinen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Gehörsrügen im Zusammenhang mit der Frage, wer Eigentümer der Parkgarage ist und welches die im Lichte von Art. 30 StGB vom Strafantrag richtigerweise zu erfassenden Personen sind, als gegenstandslos. 
 
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet. 
5. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Da sich die Beschwerdegegnerin nicht hat vernehmen lassen und folgerichtig kein Entschädigungsbegehren stellt, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: