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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 61/05 
 
Urteil vom 3. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, 3074 Muri b. Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 15. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1964, ist verheiratet und Mutter eines Sohnes (geboren 1994). Als Teilzeit-Verkäuferin in der Firma A.________ war sie obligatorisch bei der "Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft" (nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) gegen Berufsunfälle versichert, als sie am 24. Dezember 2000 während der Arbeitszeit auf einer Treppe ausrutschte und zwei oder drei Stufen hinunter fiel. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 13. Februar 2001 liess sie den Unfall bei der Mobiliar anmelden, welche in der Folge ihre Leistungspflicht anerkannte und die Heilbehandlung übernahm. Wegen starker Kopf- und Nackenschmerzen liess B.________ sich am 26. Dezember 2000 notfallmässig im Regionalspital Lachen untersuchen, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert, Ponstan sowie Sirdalud verordnet und ein Schanz'scher Kragen abgegeben wurde. Der danach am 3. Januar 2001 erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ fand einen "etwas steifen Nacken, keine Druckdolenzen im Bereiche der HWS und der LWS [Lendenwirbelsäule]" und diagnostizierte einen Status nach Sturz mit HWS-/LWS- und Ellbogenkontusion rechts. Ohne Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, ging er gemäss Bericht vom 28. Februar 2001 von einem Behandlungsabschluss nach Beendigung der physiotherapeutischen Behandlung etwa Mitte März 2001 aus. Nachdem die Magnetresonanz-Untersuchung der HWS vom 6. Februar 2001 ein altersentsprechendes Bild ohne Nachweis einer Discopathie oder degenerativer Veränderungen ergab, überwies der Hausarzt die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2001 wegen den angegebenen Schmerzen bei fehlendem objektivem Untersuchungsbefund zur Weiterbehandlung an Dr. med. H.________. Eine Funktions-Computer-Tomographie vom 29. Mai 2001 ergab unter anderem "weitgehend normale anatomische Verhältnisse am cervico-cranialen Übergang mit mittelständiger Denslage und ohne Nachweis von rotatorischen Fehlstellungen". Auch die weiter von Dr. med. H.________ veranlasste eingehende Untersuchung der Versicherten im Neuropsychologischen Ambulatorium der Dr. phil. O.________ zeigte "keine kognitiven Defizite in den höheren kortikalen Leistungen". Aus rein neuropsychologischer Sicht attestierte die Spezialärztin für die Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma sowie als Verkäuferin eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach einer neurologischen Untersuchung der Versicherten am 19. Oktober 2001 durch Dr. med. M.________ und einem Aktengutachten des Prof. Dr. med. W.________, vom 20. Mai 2003 lehnte die Mobiliar mit Schreiben vom 6. Juni 2003, bestätigt durch Verfügung vom 14. November 2003 und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004, eine weitere Übernahme der Heilbehandlung über den 30. Juni 2003 hinaus ab, ohne dass es bis dahin zu einem unfallbedingten Arbeitsausfall gekommen war. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (EVG2) lässt B.________ beantragen, "der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen." 
 
Während das kantonale Gericht und die Mobiliar auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), namentlich den Anspruch auf zweckmässige Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und bei Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall im Besonderen (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen) sowie zur praxisgemässen Einstellung der Versicherungsleistungen mit Erreichen desjenigen Zustandes, wie er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 361 Erw. 5a mit Hinweisen), namentlich bei einem in der Folge eines HWS-Distorsionstraumas auftretenden bunten Beschwerdebild ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 360 Erw. 4b und 366 f. Erw. 6 mit Hinweisen), sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Fest steht und unbestritten ist, dass die Mobiliar für die Folgen des Unfalles vom 24. Dezember 2000 bis zur Terminierung per 30. Juni 2003 die gesetzlichen Leistungen erbracht hat und es bis dahin zu keinem unfallbedingten Arbeitsausfall gekommen ist. Strittig ist der von der Mobiliar nach dem Unfall vom 24. Dezember 2000 mit Wirkung auf den 30. Juni 2003 verfügte Fallabschluss. 
3. 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 24. Dezember 2000 sei per 30. Juni 2003 dahingefallen. Zusätzlich legte das kantonale Gericht dar, selbst wenn die natürliche Kausalität noch zu bejahen wäre, sei die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall und den fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach BGE 117 V 366 Erw. 6 zu verneinen. 
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mobiliar vermöge gestützt auf das neurologische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Oktober 2001 und das Aktengutachten des Prof. Dr. med. W.________ vom 20. Mai 2003 nicht zu beweisen, dass die fortgesetzt geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht des Dr. med. L.________, vom 27. Januar 2005, welcher nach wie vor die typischen Beschwerden nach einer HWS-Distorsion feststellen könne. Auf die Beurteilung des Prof. Dr. med. W.________ sei nicht abzustellen, weil er keine neuen und schon gar nicht fundierte Erkenntnisse aufzeige, zumal er die Versicherte nie gesehen und nie untersucht habe. Statt dessen sei gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ und der Fachklinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________) von anhaltenden unfallbedingten Beschwerden auszugehen. Schliesslich könne die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nicht verneint werden, weil "klar fassbare organische Unfallfolgen" vorlägen. 
4. 
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 3. Juni 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), weshalb der nach diesem Zeitpunkt erstellte Bericht des Dr. med. L.________ vom 27. Januar 2005 hier nicht zu berücksichtigen ist, zumal dieser Arzt offensichtlich erst nach der Leistungseinstellung auf den 30. Juni 2003 konsultiert wurde. 
5. 
5.1 Dr. med. H.________ gelangte in seinem Bericht vom 26. Juni 2001 nach einer eingehenden neurologischen Untersuchung der Versicherten und einer Funktions-Computer-Tomographie vom 29. Mai 2001 zur Beurteilung, es lägen weitgehend normale anatomische Verhältnisse am cervico-cranialen Übergang mit mittelständiger Denslage und ohne Nachweis von rotatorischen Fehlstellungen vor. Die ausgeprägte paradoxe Rotation C2/3 bei Hypomobilität von C2 nach links interpretierte er als Ausdruck einer erheblichen muskulären Dysbalance, weshalb er unter anderem medizinische Trainingstherapie zur Erhöhung der Belastbarkeit empfahl. Für den Fall, dass nach Abklingen der Schmerzsymptomatik die Konzentrationsstörungen weiter bestehen bleiben sollten, riet er zu einer neuropsychologischen Untersuchung. Bei einer fortdauernden myofascialen Symptomatik befürwortete er im Bericht vom 17. September 2001 eine Fortsetzung der Physiotherapie mit Schwerpunkt auf der myofascialen Behandlung sowie einer Dehnung und Muskelkräftigung zur Erhöhung der Belastbarkeit. Zu dem anlässlich einer Konsultation vom 9. Januar 2002 erhobenen Befund hielt Dr. med. H.________ unter anderem fest: 
"[...] Die Muskulatur der linken Seite ist locker, ebenso besteht keine nennenswerte Druckdolenz des Muskulus temporalis und frontalis, so dass die Annahme von Spannungskopfschmerzen nicht erhoben werden kann. Es handelt sich um [eine] myofasciale-cervicale beziehungsweise Cervico-occipitale Symptomatik. Die Beweglichkeit der HWS in den Endexkursionen [ist] eingeschränkt und dolent, vor allem beim Kopfdrehen nach rechts. Keine sensomotorischen Ausfälle. - Beurteilung und Procedere: Es besteht eine HWS Symptomatik mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik. Die Physiotherapie soll jetzt fortgesetzt werden. Falls keine Besserung, dann Durchführung von Infiltrationen bei der nächsten Kontrolle in loco dolenti (am Ansatz des Mastoids und im Bereich des rechten Trapezius). Diese Behandlungen würden sich über das Jahr 2002 erstrecken, nachher kann man über den Abschluss reden." 
5.2 Der von Dr. med. H.________ veranlassten neuropsychologischen Expertise der Dr. med. O.________ vom 29. August 2002 ist unter anderem folgende Beurteilung zu entnehmen: 
"Bei Frau B.________ zeigen sich keine kognitiven Defizite in den höheren kortikalen Leistungen. - Das allgemeine intellektuelle Leistungsniveau der Patientin ist überdurchschnittlich, es übertrifft das auf Grund der schulischen Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten erwartete Niveau. Insbesondere zeigen sich keine Auffälligkeiten im sprachlichen Bereich sowie keine Lern- und Gedächtnisstörungen, und auch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen sind unauffällig bis gut bis auf eine Verlangsamung der Reaktionszeiten bei sonst aber durchschnittlichem Arbeitstempo. - Aus rein neuropsychologischer Sicht besteht bei Frau B.________ in ihrer jetzigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma bzw. in ihrer früheren Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 100%." 
5.3 Prof. Dr. med. W.________ würdigte in seinem Aktengutachten vom 20. Mai 2003 alle medizinischen Unterlagen (einschliesslich die Berichte des Dr. med. H.________ vom 2. September 2002 und 14. April 2003). Im Gegensatz zum neurologischen Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Oktober 2001 konnte Prof. Dr. med. W.________ somit auch die neuesten Untersuchungsergebnisse der Dres. med. H.________ und O.________ mitberücksichtigen. Nach umfassender Würdigung sämtlicher Akten diagnostizierte Prof. Dr. med. W.________ nebst einer vorzeitigen Ermüdbarkeit und einem Erschöpfungszustand im Wesentlichen eine Schmerz-Symptomatik der HWS (Cervicalgie) sowie neu eine Lumbalgie und gelangte zur Überzeugung, spätestens ein Jahr nach dem Unfall seien nur noch nicht limitierende Residualzustände vorhanden gewesen. Diesbezüglich teile er vollumfänglich die von Dr. med. M.________ im Gutachten vom 22. Oktober 2001 vertretene Auffassung. Der Treppensturz habe durchaus zu vorübergehenden Symptomen mit Nacken- und Rückenschmerzen führen können. Die Persistenz und Ausbreitung mit jetzt im Frühjahr 2003 offensichtlich dominierender Lumboischialgie links sei unfallfremd. Die im Leidensspektrum im Vordergrund stehenden Erschöpfungszustände und vorzeitige Ermüdbarkeit seien am ehesten durch die neue berufliche und erhöhte familiäre Belastung im eigenen Haushalt und in der eigenen Familie zu erklären. In diesem Zusammenhang ist auf die schon vor dem Unfall eingeleitete Änderung der erwerblichen Verhältnisse hinzuweisen. Der Wechsel von der seit 1995 bis zum Unfall vom 24. Dezember 2000 und darüber hinaus bis zum 7. Januar 2001 ohne Arbeitsausfall ausgeübten Tätigkeit als Teilzeit-Verkäuferin in einer Bäckerei zum Antritt einer neuen Teilzeit-Arbeitsstelle in einer chemischen Reinigung ab 10. Januar 2001 mit einem erheblichen Anteil an - von der Versicherten selber als besonders anstrengend bezeichneten - Bügelarbeiten war unfallunabhängig mit einer Veränderung der körperlichen Belastungssituation verbunden, welche erfahrungsgemäss auch bei gesunden Menschen zu belastungsbedingten Verspannungen im Nacken- / Schulterbereich führen kann. Dr. med. M.________ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon im Alter von sechzehn Jahren unter Rückenschmerzen gelitten habe, wobei man damals von "Wachstumsstörungen" gesprochen und die Versicherte seither deswegen keine spezielle Behandlung mehr benötigt habe. Er fand für das diagnostizierte Zervicobrachialsyndrom sowie das Kopfweh vom Spannungstyp kein somatisch erklärbares Substrat. Während Dr. med. E.________ keine Pathologien nachweisen konnte, blieb der neurologische Untersuchungsbefund des Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2001 unauffällig bei intakter Koordination, Sensibilität und Motorik, mittellebhaften und symmetrischen Reflexen, fehlenden Pyramidenzeichen und normaler Vibrationsempfindung. Er beurteilte die geklagten Beschwerden als persistierendes Cervicalsyndrom mit myofascialer Symptomatik (Bericht vom 2. September 2002), doch ging auch er davon aus, dass ab 2003 der Abschluss der unfallbedingten Behandlung in Betracht zu ziehen sei. Die computertomographisch anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2002 - mithin mehr als zwanzig Monate nach dem Unfall - gefundenen Hinweise auf eine Einengung der Foramina L5/S1 beidseits (links ausgeprägter als rechts) durch Verkalkung des Ligamentum flavum bei wahrscheinlich abgelaufener ISG-Arthritis sowie Anzeichen einer leichten Osteochondrose L4/5 und L5/S1 führte auch Dr. med. H.________ nicht auf den Unfall zurück. Vielmehr ist diesbezüglich mit Prof. Dr. med. W.________ von degenerativen Veränderungen auszugehen, welche nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. 
5.4 Eine objektivierbare Erklärung für die Schmerzproblematik liess sich nach dem Gesagten trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen nicht finden. Von unfallbedingten organisch nachweisbaren Beschwerden kann somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Nichts Anderes ergibt sich diesbezüglich aus den Berichten der Klinik S.________ vom 20. und 28. August 2003. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2000 und den über den 30. Juni 2003 hinaus geklagten Gesundheitsstörungen verneint, womit grundsätzlich eine Adäquanzprüfung entfällt. Trotzdem hat das kantonale Gericht - für den Fall einer Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs - die Adäquanz geprüft. Dieser Prüfung ist grundsätzlich beizupflichten, wie sich den nachstehenden Erwägungen entnehmen lässt. 
6. 
Mit dem kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass das in der Folge der am 24. Dezember 2000 zugezogenen HWS-Distorsion aufgetretene bunte Beschwerdebild nach der Praxis im Sinne von BGE 117 V 359 spätestens ab 30. Juni 2003 nicht mehr in einem adäquaten und somit anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem angeblich ursächlichen Ereignis stand. Die Vorinstanz legte mit ausführlicher Begründung zutreffend dar, dass der im mittleren Bereich einzustufende Unfall unter Berücksichtigung sämtlicher praxisgemäss zu beachtender Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, die über den 30. Juni 2003 hinaus geklagten Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verursachen. Keines der in BGE 117 V 367 Erw. 6a genannten Kriterien ist hier in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 117 V 367 Erw. 6b). Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass offensichtlich die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die medizinischen Konsultationen erfolgten in erster Linie zur Objektivierung der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Behandlung bestand im Wesentlichen aus ambulanter Physiotherapie. In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden ist festzuhalten, dass sich die subjektiven Beschwerden von einem anfänglich etwas steifen Nacken (Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. April 2001), über später zu einem Cervicalsyndrom hinzutretende Konzentrationsstörungen zu einer schliesslich anlässlich der Konsultation vom 9. April 2003 im Vordergrund stehenden Lumboischialgie (Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. April 2003) veränderten und alle diese gesundheitlichen Einschränkungen nie zu Arbeitsunfähigkeit führten. Somit könnte einzig das Kriterium der Dauerbeschwerden bejaht werden. Doch ist dieses Kriterium unter den gegebenen Umständen als nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu bezeichnen. Liegen demnach weder in gehäufter noch auffallender Weise erfüllte Kriterien vor, hat die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen der ab 30. Juni 2003 geklagten Gesundheitsstörung und dem Unfall vom 24. Dezember 2000 zu Recht verneint, weshalb die von der Mobiliar verfügte Leistungseinstellung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 3. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: