Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.32/2006/fun
Beschluss vom 3. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Häuptli,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 BV (Dienstbarkeit/Fahrwegrecht),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 17. November 2005.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 17. November 2005,
in die staatsrechtliche Beschwerde vom 23. Januar 2006 gegen dieses Urteil,
in das Urteil der erkennenden Abteilung des Bundesgerichts in der Sache 5C.27/2006 vom heutigen Tag,
in Erwägung,
dass die erkennende Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag das mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Urteil in Gutheissung der gleichzeitig eingereichten Berufung des Beschwerdeführers aufgehoben hat,
dass die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde damit als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 156 Abs. 6 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen hat, da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde keine Vernehmlassung eingeholt worden ist,
beschlossen:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: