Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.36/2006
6S.68/2006 /hum
Urteil vom 3. August 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart,
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
6P.36/2006
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
6S.68/2006
Fahrlässige schwere Körperverletzung,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.36/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.68/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren am 7. Dezember 1988, fuhr mit ihrem Fahrrad am 24. Januar 2002 um 17.40 Uhr im Zentrum von Bülach durch die Marktgasse in Richtung Bahnhofstrasse. Diese ist eine Hauptstrasse, welche bei der Einmündung der Marktgasse ihre Richtung ändert (entsprechend der Darstellung in Ziffer 5.09 des Anhangs zur SSV, SR 741.21) und in die neben der Marktgasse auch die Kreuzstrasse einmündet. Die Abenddämmerung war bereits fortgeschritten und X.________ hatte kein Licht an ihrem Fahrrad. Beim Signal "Kein Vortritt" fuhr sie ohne anzuhalten über die Wartelinie in die Bahnhofstrasse. Als sie sich auf der Höhe der aus ihrer Sicht rechts in die Bahnhofstrasse einmündenden Kreuzstrasse befand, kam es zur Streifkollision mit dem Fahrradfahrer A.________, der aus der Kreuzstrasse ohne anzuhalten geradeaus in die Bahnhofstrasse hinausgefahren war. A.________ stürzte und brach sich das Knie.
B.
Mit Urteil vom 1. November 2005 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig, sah jedoch von einer Massnahme oder Disziplinarstrafe ab.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, den erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zu beiden Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts auch im Ergebnis unhaltbar sein sollen. Mit der Auswirkung der beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Urteil auf das Ergebnis setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. So macht sie beispielsweise geltend, es sei willkürlich anzunehmen, dass die Signalisation bei der Einmündung der Kreuzstrasse aus ihrer Sicht eindeutig gewesen sei und sie somit habe wissen müssen, dass A.________ geradeaus fahren durfte. Sie legt jedoch nicht dar, dass die Situation sich strafrechtlich anders darstellen würde, wenn A.________ nach rechts in die Bahnhofstrasse eingebogen wäre.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Obergericht mit den Ausführungen ihres Verteidigers im Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen Vortrittsverletzung nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 5 f.).
Das Obergericht hat die bejahte Sorgfaltspflichtverletzung jedoch sehr wohl begründet und keine wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unbeantwortet gelassen (angefochtenes Urteil, S. 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Ob die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung vor Bundesrecht standhält, ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Annahme der Vorinstanz, dass der Unfallbeteiligte aufgrund der Signalisation berechtigt gewesen sei, von der Kreuzstrasse geradeaus auf die Bahnhofstrasse hinauszufahren. Die Signalisation sei zumindest verwirrend gewesen, weshalb A.________ zu besonderer Vorsicht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen wäre. Dessen Berufung auf den Vertrauensgrundsatz und auf das Vortrittsrecht sei daher nicht zulässig. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, es sei diesem trotz der verwirrenden und damit unklaren Verkehrsanordnung gleichwohl erlaubt gewesen, geradeaus zu fahren, habe sie Bundesrecht verletzt. Das gelte auch, soweit die Vorinstanz verneine, dass A.________ das Rechtsfahrgebot missachtet habe, und dessen Vortrittsrecht bejahe (Beschwerde, S. 3 ff.).
5.
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung eines Delikts gegen Leib und Leben wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 130 IV 7 E. 3.2 und 3.3; 127 IV 34 E. 2a, je mit Hinweisen; ferner 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2 zur adäquaten Kausalität).
6.
Die Vorinstanz begründet die tatbestandsmässige Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin einerseits mit der Missachtung des Vortritts von A.________ und andererseits mit der fehlenden Beleuchtung ihres Fahrrads, das aufgrund des Einbruchs der Nacht für den Unfallbeteiligten nur sehr schwer erkennbar gewesen sei.
6.1 Die Vorinstanz nimmt unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz zutreffend an, dass sich die bei der Einmündung der Kreuzstrasse in die Bahnhofstrasse auf der rechten Strassenseite angebrachte Tafel "ausgenommen Motorfahrräder und Fahrräder" auf das linksseitig aufgestellte Signal "Rechtsabbiegen" (vgl. Art. 24 Abs. 2 SSV) bezog und A.________ somit geradeaus fahren durfte. Auf die Erwägungen der Vorinstanzen kann verwiesen werden.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die Signalisation bei der Einmündung der Kreuzstrasse in die Bahnhofstrasse nicht eindeutig war. Das Signal "Rechtsabbiegen" war auf der linken Strassenseite angebracht. Gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV stehen Signale jedoch am rechten Strassenrand und können nur in zwingenden Ausnahmefällen links angebracht werden. Ob es sich hier um einen solchen Ausnahmefall handelt, kann indessen offen gelassen werden, da die Signalisation für A.________ jedenfalls einen schützenswerten Rechtsschein begründete (vgl. etwa BGE 128 IV 184) und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie sei einem Sachverhaltsirrtum unterlegen. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn A.________ nach rechts abgebogen wäre. Im Übrigen führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass von einer 13jährigen Fahrradfahrerin verlangt werden muss, dass sie die Vortrittsregeln kennt.
Die Marktgasse und die Kreuzstrasse münden unmittelbar nebeneinander (vgl. kt. act. 13/2) in die Bahnhofstrasse. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VRV haben Benützer zweier mit dem Signal "Kein Vortritt" belasteten Strassen, die am gleichen Ort in eine Strasse mit Vortrittsrecht einmünden, unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin nicht auf die Bahnhofstrasse hinausfahren, ohne den Vortrittsberechtigten A.________ in seiner Fahrt zu behindern und zu gefährden (angefochtenes Urteil, S. 6). Sie missachtete daher nicht nur die Vortrittsregelung gemäss Art. 15 Abs. 2 VRV, sondern auch die Pflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht zu behindern und dafür vorausblickend die Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und nötigenfalls vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
6.2 Die Vorinstanz begründet die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Fahrlässigkeit im Wesentlichen damit, dass sie an ihrem Fahrrad trotz einbrechender Nacht kein Licht hatte. Nicht zu beanstanden ist die Annahme, das fehlende Licht sei für den Unfall adäquat kausal gewesen, da sie aus diesem Grund für A.________ nur sehr schwer erkennbar war (angefochtenes Urteil, S. 7 f. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil). Mit der Verletzung seines Vortrittsrechts durch ein unbeleuchtetes Fahrrad musste der Unfallbeteiligte in der gegebenen Situation nicht rechnen. Die Vorinstanz hat unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin und insbesondere die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs bejaht.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass A.________ ungenügend auf den Verkehr von links geachtet und auch durch das Einspuren auf die linke Fahrbahnseite der Kreuzstrasse das Rechtsfahrgebot missachtet hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vermag dies ihr Fehlverhalten nicht in den Hintergrund zu drängen. Im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompensation. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz geht fehl, weil hier nicht die allfällige Strafbarkeit des Unfallbeteiligten zur Diskussion steht.
7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: