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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 355/05 
 
Urteil vom 3. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Schön, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, 
Gerichtsschreiber Arnold. 
 
Parteien 
G.________, 1970, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 27. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geb. 1970, war über die Arbeitslosenkasse bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als am 23. Oktober 1997, 11.30 Uhr, beim Linksabbiegen ein Fahrzeug von hinten in das von ihm gelenkte Auto prallte. Laut Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 12. November 1997 erlitt er bei der Auffahrkollision Verletzungen, "evtl. Verstauchungen, trägt einen Halskragen", an Hals, Kopf und Rücken. Ein Zeugnis des Spitals X.________, Departement Chirurgie, vom 23. Oktober 1997, wo der Versicherte am Abend des Unfalltages untersucht, jedoch noch am gleichen Tag entlassen worden war, wies an Befunden aus: "HWS Distorsion+LWS Kontusion nach Auffahrkollision, Rx bland ø Fraktur ø Luxation respektive Subluxation, weicher Halskragen für ca. 7 Tg Parafon Kps. bis 3x2" (vgl. auch den Bericht des Spitals X.________, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 24. Oktober 1997 über die am 23. Oktober 1997 um 18.21 Uhr erfolgte Notfallkonsultation). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 29. Juli 1998, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. September 1998, stellte sie die vorübergehenden Leistungen (Taggeld: zum 8. Dezember 1997; Heilbehandlung: zum 19. Januar 1998) ein und verneinte die Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Rehaklinik Y.________ vom 23. Juli 2004 samt Ergänzung vom 8. Dezember 2004 ab (Entscheid vom 27. Juli 2005). 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihm ab 8. Dezember 1997 die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und eines Integritätsschadens von mindestens 43 ½ %, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab wann rechtens auszurichten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz "resp. an die SUVA" zurückzuweisen, wobei ihm für die Zeit von der Leistungseinstellung während der Abklärungszeit erneut Unfalltaggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszurichten seien. Die SUVA sei ferner zu verpflichten, die Gutachtenskosten (Dr. L.________ AG, Dres. med. M.________ und H.________, Institut Dr. E.________) von insgesamt Fr. 16'652.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall zu bezahlen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung. 
D. 
Auf Anfrage der Instruktionsrichters hält G.________ gemäss Eingabe vom 25. Juni 2007 u.a. sinngemäss am Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414) bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 8. Dezember 1997 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird indes zugleich geltend gemacht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwider gehandelt, indem es den vom Beschwerdeführer am 7. März 2005 gestellten Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2005 abgewiesen hat. Die Verletzung der EMRK kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden (BGE 115 V 244 E. 4b S. 253 f. und seitherige Rechtsprechung). Ihrer formellen Natur wegen ist über das Vorliegen des geltend gemachten Konventionsverstosses vorab zu befinden (vgl. BGE 124 V 90 E. 2 S. 92 mit Hinweis). 
3. 
3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). 
3.2 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt grundsätzlich einen Parteiantrag voraus. Dieser muss klar und unmissverständlich formuliert sein (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f., 122 V 47 E. 3a S. 55). Nach Lage der Akten ist zu Recht nicht strittig, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. März 2005 klar und unzweideutig den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellt hat. Zu prüfen ist daher, ob Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigten, von einer Verhandlung abzusehen (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/aa-ff S. 56 ff.). Im Vordergrund steht dabei der vorinstanzlich angeführte Grund, wonach der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag verspätet gestellt habe. 
3.3 
3.3.1 Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht Geltung haben, ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Hinsichtlich der Garantie auf einen unvoreingenommenen Richter hat das Bundesgericht erkannt, dass Ablehnungs- und Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen sind und ein verspätetes Vorbringen gegen Treu und Glauben verstossen und daher die Verwirkung mit sich bringen kann. Diese Grundsätze finden auch auf die Garantie eines öffentlichen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anwendung (BGE 121 I 30 E. 5f S. 37 f.). Eine frühzeitige Antragstellung rechtfertigt sich im Bereich der Sozialversicherungsrechtspflege umso mehr, als Art. 61 lit. a ATSG für die Prozesse vor den kantonalen Versicherungsgerichten ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56). 
3.3.2 Das Erfordernis eines klaren und unmissverständlichen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dient zur Abgrenzung von blossen Beweisanträgen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist. Eine öffentliche Hauptverhandlung erscheint denn auch erst in einem späteren Prozessstadium, in der Regel kurz vor oder gar nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens, als sinnvoll, da vorher kaum genügend Grundlagen für eine sachgerechte Verhandlung vorliegen, welche das Gericht zu einer zuverlässigen verfahrensabschliessenden Beurteilung führen könnte (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55). Wird, wie im hier zu beurteilenden Fall, vom Gericht zwecks Abklärung des Sachverhalts ein fachärztliches Gutachten (samt Ergänzung) eingeholt, können die Parteien ihrerseits bis zur abschliessenden Stellungnahme zum Beweisergebnis einen Antrag auf öffentliche Verhandlung rechtsgenüglich stellen. 
3.3.3 In casu hat der Beschwerdeführer am 7. März 2005 den Antrag auf öffentliche Verhandlung eingebracht. Zur Hauptsache hat er sich in der Eingabe vom 7. März 2005 mit der Stellungnahme der SUVA vom 14. Januar 2005 zum ergänzenden Gutachten der Rehaklinik Y.________ (vom 8. Dezember 2004) auseinandergesetzt. Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz den Schriftenwechsel in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 22. Februar 2005 nicht in klar erkennbarer, förmlicher Weise abgeschlossen (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.4 S. 48) und den Parteien im weiteren Prozessverlauf (vgl. die Verfügungen vom 21. März und 17. Mai 2005) ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist der am 7. März 2005 formulierte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtzeitig gestellt worden. Andere Gründe, welche einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine rechtsgenüglich beantragte öffentliche Verhandlung rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/aa-ff S. 56 ff.). 
3.3.4 Nach dem Gesagten geht die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den festgestellten Verfahrensmangel behebt, die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung durchführt und hernach einen neuen Entscheid fällt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 3. August 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: