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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_317/2010 
 
Urteil vom 3. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 17. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der seit 1982 als Primarlehrer erwerbstätige S.________ (Jg. 1961) liess der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei welcher er gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, am 17. August 2007 melden, er sei am 28. Juli 2007 in den Erfassungsbereich eines auf dem Nachbargrundstück installierten "Ultraschallgerätes" gelangt, dessen dadurch ausgelöster Alarmton mit einem Schalldruck von 120 dB und einer Frequenz von 8 kHz sein Gehör geschädigt habe (Tinnitus). Die Zürich holte ärztliche Auskünfte ein und verneinte mit Verfügung vom 18. September 2007 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vor. Auf Einsprache hin liess die Zürich an einem Modell des fraglichen Apparates Messungen der davon ausgehenden Lärmbelastung durchführen (Technische Beurteilung der SUVA, Bereich Physik - Team Akustik vom 21. Juli 2008 und Stellungnahme vom 17. Dezember 2008) und bestellte danach eine fachmedizinische Begutachtung (Expertise des Prof. Dr. Dr. A.________, Stationsleiter Audiologie, Universitäts-Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten [HNO] sowie Kopf- und Halschirurgie des Spitals X.________ vom 24. Juni 2009). Mit Entscheid vom 14. September 2009 wies sie die Einsprache ab. 
 
B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG (Entscheid vom 17. März 2010). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Zürich beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
Sowohl S.________ als auch die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Die Zürich räumt ein, dass vier der fünf Merkmale des Unfallbegriffs - Körperverletzung, äussere Einwirkung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht (vgl. Art. 4 ATSG) - gegeben sind. Ihrer Auffassung nach liegt aber, anders als der Beschwerdegegner und die Vorinstanz annehmen, die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung nicht vor. 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Gemäss den Akten vernahm der Versicherte am 27. oder 28. Juli 2007 abends einen ihm unbekannten Pfeifton. Als er sich dem vermuteten Standort der Lärmquelle näherte, löste er den automatisch gesteuerten Einschaltmechanismus des auf dem Nachbargrundstück installierten Marderschutzgerätes aus, welches ein von ihm als unerträglich empfundenes akustisches Signal, vergleichbar einem Knall, aussandte. 
3.1.2 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner sei nicht bekannt gewesen, dass sein Nachbar einen solchen Apparat installiert habe, weshalb er, als er sich diesem näherte, nicht mit einer Gehörbelastung rechnen konnte und musste. Aus medizinischer Sicht sei der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Gehörbeschwerden und dem Vorfall vom 28. Juli 2007 anscheinend ausgewiesen, weshalb die physikalischen Berechnungen der SUVA zur Schallbelastung, die zum einen auf strittigen Schätzungen zur Expositionsdauer, zum anderen explizit auf einer rein technischen Betrachtungsweise beruhten, von untergeordneter Bedeutung seien. 
3.1.3 Die Zürich bringt vor, unerwartete Einwirkungen auf den menschlichen Köper im Alltagsleben träten häufig auf, ohne dass sie deswegen schon ungewöhnlich seien. Ein Tinnitus könne durch jederzeit vorkommende vielfältige Beschallungen und Druckveränderungen entstehen. Der Pfeifton des Marderschutzgerätes sei zudem nicht ungewöhnlich laut gewesen, zumal der Nachbar des Beschwerdegegners diesen nicht habe hören können. 
3.1.4 Der Beschwerdegegner wendet in der Vernehmlassung vor allem ein, das Marderschutzgerät sei im Zeitpunkt des geltend gemachten Vorfalles falsch eingestellt gewesen, was fachmedizinisch von mehreren Ärzten bestätigt worden sei. Daher sei die technische Expertise der SUVA wenig aussagekräftig. 
 
3.2 Sowohl die Betrachtungsweise der Vorinstanz als auch diejenige des Beschwerdegegners überzeugen nicht. Erstere übersieht, dass sich das Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors bezieht, sondern nur auf diesen selber, weshalb die Schallmessungen der SUVA mit einem Modell des fraglichen Apparates nicht ohne Weiteres vernachlässigt werden können. Vor allem aufgrund der von dieser festgestellten Schallemissionen kann beurteilt werden, ob der unbestritten plötzlich aufgetretene Lärmpegel ungewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung zum Unfallbegriff gewesen war. Der Beschwerdegegner übersieht zum einen, dass die SUVA seine Einwände in Bezug auf die Messmethode mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 unter Beantwortung aller Fragen entkräftet hat. Insgesamt ist daher mit der Zürich festzuhalten, dass sich am 28. Juli 2007 nichts Ungewöhnliches im Sinne des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG ereignet hat. Die geltend gemachte Gehörschädigung mag aus medizinischer Sicht natürlich kausale Folge einer äusseren Einwirkung gewesen sein, ein Rückschluss auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit kann daraus aber nicht gezogen werden (vgl. dazu BGE 134 V 72). Vielmehr verhält es sich hier wie im Fall 8C_280/2010 (Urteil vom 21. Mai 2010 E. 3.2.1), wo bei einem maximalen Schallpegel von 111 dB die Grenzwerte für eine Gehörgefährdung bei Schallexposition durch ein Marderschutzgerät deutlich unterschritten wurde. Der in jenem Fall von der SUVA beigezogene Experte stellte klar, dass aus fachmedizinischer Sicht nur Knalltraumata mit Spitzenwerten zwischen 160 bis 190 dB in Betracht fallen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon im vorliegenden Fall, in dem die technische Lärmbeurteilung eines Exemplars des fraglichen Marderschutzgerätes sowohl auf der einstellbaren Frequenz von 8 wie 16 kHz lediglich Spitzenwerte von 108 bzw. 113 dB erreichte, abgewichen werden soll. Prof. Dr. Dr. A.________ ging in seinem Gutachten vom 24. Juni 2009 trotz entsprechender Fragestellung der Zürich darauf nicht ein; er nahm einzig Stellung zur natürlichen Kausalität der geltend gemachten Beschwerden mit dem Ereignis vom 27. oder 28. Juli 2007 (Gutachten vom 24. Juni 2009). Insgesamt betrachtet ist nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar, dass dem Beschwerdegegner anlässlich des Ereignisses vom 28. Juli 2007 etwas Ungewöhnliches (vgl. dazu auch RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170) widerfuhr, weshalb es an einer Voraussetzung für das Vorliegen des Unfallbegriffs fehlt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. März 2010 aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. August 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder