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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_610/2011 
 
Urteil vom 3. August 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 28. März 2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1981 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 1. Juli 2005 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Er reiste am 22. Mai 2006 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem das eheliche Zusammenleben bereits früher aufgegeben worden war, wurde die Ehe am 4. Dezember 2009 geschieden. Daraufhin lehnte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. Mai 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Ein Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. März 2011 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den gegen den Departementsentscheid vom 4. Januar 2011 erhobenen Rekurs ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juli 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Wegweisung aufzuheben. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. 
 
2. 
2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). 
 
Da die Ehe des Beschwerdeführers heute geschieden ist und nicht fünf Jahre gedauert hat, entfällt von vornherein ein Bewilligungsanspruch unmittelbar gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AuG. Ferner haben die Ehegatten weniger als drei Jahre zusammen gelebt, sodass nach Auflösung der Ehe kein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht. Es bleibt einzig der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG. Dazu hat das Appellationsgericht in E. 2.3.2 und 2.3.3 seines Urteils dargelegt, an welche Voraussetzungen ein solcher Anspruch gebunden wäre und warum diese bei den konkreten Verhältnissen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht erfüllt seien. Soweit sich der Beschwerdeführer zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG äussert, geht er nur unvollständig auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ein. Jedenfalls aber genügen seine Ausführungen in keiner Weise, um besondere Umstände aufzuzeigen, die eine Rückkehr in die Türkei für ihn nicht bloss als schwierig, sondern als unzumutbare Härte erscheinen liessen (vgl. zu den wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen, BGE 137 II E. 4 S. 7 ff.; 136 II E. 4 und 5 S. 2 ff.; zur Publikation bestimmtes Urteil BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2). Der Beschwerdeschrift lässt sich denn auch nicht entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzte; der Beschwerdeführer kommt seiner ihm nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht nicht nach. Damit aber ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. August 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller