Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
1C_244/2016
|
|
|
Urteil vom 3. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Birchlerstrasse 11, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,
Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
A.________, tunesischer Staatsangehöriger (geb. 1983), lernte 2003 in Tunesien B.________ (geb. 1959) kennen, die er am 30. Januar 2004 heiratete.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte A.________ am 21. Dezember 2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Am 20. Februar 2010 wurde A.________ Vater eines ausserehelichen Kindes, das er am 4. Oktober 2010 anerkannte. Dies teilte er der Einbürgerungsbehörde nicht mit.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 2. Mai 2011 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Mit Verfügung vom 9. August 2011 wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde U.________.
B.
Am 31. Mai 2012 trennten sich die Ehegatten. Davon erhielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Juni 2013 Kenntnis. In der Folge eröffnete das SEM gegen A.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Die Ehefrau nahm zu den Umständen der Trennung im November 2013 schriftlich Stellung. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts von A.________ lud das SEM ihn mittels Publikation im Bundesblatt zu einer abschliessenden Stellungnahme ein.
Am 16. April 2014 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Affoltern eine Klage auf Scheidung gegen A.________ anhängig.
Am 22. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin von A.________ dem SEM die Wohnadresse ihres Mandanten mit. Gleichentags wurde bei ihm nachträglich eine abschliessende Stellungnahme eingeholt.
C.
Der Kanton Zürich als Heimatkanton von A.________ erteilte am 20. Oktober 2014 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 10. November 2014 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Verfügung und Urteil vom 18. März 2015 des Bezirksgerichts Affoltern wurde die Ehe von A.________ mit B.________ geschieden.
Mit Urteil vom 22. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen Entscheid über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung dar, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Urteil 1C_835/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 II 65). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als unmittelbar Betroffener zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tritt das Bundesgericht auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
2.1. Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in jenem der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).
2.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteile des Bundesgerichts 1C_101/2014 vom 12. Mai 2014 E. 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau.
2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom SEM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2.4. Bei der Nichtigerklärung einer erleichtertenEinbürgerung ist von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
2.5. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichtertenEinbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn und seine Ex-Frau in Bezug auf ihren damaligen Ehewillen ausführlich im Rahmen einer Anhörung zu befragen. Angesichts der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge zuerst zu behandeln.
3.2. Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 46 zu Art. 29 BV mit Hinweisen). Dies gilt auch in Einbürgerungsangelegenheiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2008 vom 25. Juli 2008 E. 4.1 und 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2), zumal auch der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2016 vom 7. April 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehegattin haben sich während des Verfahrens zu den Umständen der Ehe schriftlich geäussert. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären liessen, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Inwiefern die Anhörung vor Bundesverwaltungsgericht zur Stabilität der Ehe im Zeitpunkt der erleichtertenEinbürgerung neue entscheidende Anhaltspunkte hätte liefern können, ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hatte genügend relevante Informationen zur Verfügung, um sich - auch ohne zusätzliche Anhörung - ein Bild über den Zustand der ehelichen Gemeinschaft im fraglichen Zeitpunkt zu machen. Im Ergebnis ist die Rüge der Gehörsverletzung abzuweisen.
4.
4.1. Die Vorinstanz begründet die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe während der Ehe mit seiner 23 Jahre älteren Schweizer Ex-Gattin - als das Einbürgerungsverfahren bereits im Gange gewesen sei - ein aussereheliches Kind gezeugt. Die Geburt des Kindes sowie die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer sei der Einbürgerungsbehörde vorenthalten worden (das Kind sei vor der Unterzeichnung der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft geboren worden). Bis zur erleichterten Einbürgerung am 9. August 2011 habe die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau siebeneinhalb Jahre gedauert. Ungefähr zehn Monate nach der Einbürgerung haben sich die Eheleute getrennt. Nach der gesetzlichen Frist des Getrenntlebens von zwei Jahren habe die Ex-Ehefrau auf Scheidung geklagt, welche 11 Monate später erfolgt sei. Dieser Ereignisablauf begründe die natürliche Vermutung dafür, dass die beiden im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt haben. Gestützt auf diese Indizien habe das SEM zu Recht vermutet, dass die vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestanden habe. Ein ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Scheitern der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung geführt haben soll, sei nicht ersichtlich. Aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Ehepaares sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon lange vor der Einbürgerung über die destruktive Entwicklung des Zusammenlebens und die insoweit fehlenden Zukunftsperspektiven im Klaren gewesen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Trennung zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung begründe keine natürliche Vermutung, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr stabil gewesen sei. Er habe keine aussereheliche Beziehung geführt. Der Seitensprung sei eine einmalige Sache gewesen, aus der jedoch "dummerweise" ein Kind entstanden sei. Er habe seine damalige Ehefrau darüber in Kenntnis gesetzt und das Kind auch anerkannt. Da die Geburt des ausserehelichen Kindes auf die Stabilität seiner Ehe keinen Einfluss gehabt habe, sei er sich nicht bewusst gewesen, dass er dies der Einbürgerungsbehörde hätte mitteilen müssen. In Bezug auf die finanziellen Probleme der Eheleute, die bereits im Jahr 2004 aufgetreten sein sollen und das Zusammenleben geprägt hätten, ziehe die Vorinstanz eine "absolut willkürliche Schlussfolgerung", zumal sämtliche Schreiben der Exfrau, anderer Personen und des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen worden seien. Niemand im Umfeld des Beschwerdeführers oder seiner damaligen Ehefrau hätten über Probleme in der Ehe berichtet. Im Übrigen verstosse es gegen die Rechtsgleichheit, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass jede Ehe mit finanziellen Schwierigkeiten als eine nicht intakte Ehe anzusehen sei.
4.3.
4.3.1. Es treffen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mehrere Faktoren zusammen, die vermuten lassen, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt haben.
4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können sich Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung (wie hier nach zehn Monaten) die Trennung erfolgt (vgl. bereits E. 2.2 hiervor).
4.3.3. Das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kinds im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist. Verschweigt demnach ein Gesuchsteller, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, kann nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_570/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend hätte sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist. Unabhängig davon, dass er mit der Mutter seines Kindes offenbar keine Beziehung geführt hat, wäre er daher verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens im Rahmen der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht anzugeben, selbst wenn diese Mitteilung sich zu seinem Nachteil auswirken konnte. Ob seine damalige Ehefrau den einmaligen Seitensprung tolerierte, spielt hier keine Rolle, handelt es sich bei der verschwiegenen Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt doch um rechtlich relevante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers umso unverständlicher, als die Tochter während des Einbürgerungsverfahrens zur Welt kam. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Beschwerdeführer direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nach der Scheidung die Mutter seines ausserehelichen Kindes nicht geheiratet. Weshalb die Vorinstanz in ihren Ausführungen in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sein soll, wird nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 1.3 hiervor) und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dem von seiner damaligen Ehefrau ausgefüllten Fragebogen könne entnommen werden, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Im Zeitpunkt der Einbürgerung hätten keinerlei Trennungsabsichten bestanden. Dabei blendet er aus, dass sich im besagten Fragebogen vor allem Aussagen seiner Ex-Ehefrau finden, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Ehe an den finanziellen Schwierigkeiten zerbrochen ist, die bereits lange vor dem Einbürgerungsverfahren bestanden haben. Aus dem Schreiben der Ex-Ehefrau geht hervor, dass sie für sämtliche Kosten des täglichen Lebens habe aufkommen müssen. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, dreimal den Kredit zu erhöhen. Ihr damaliger Ehegatte habe zwischen 2004-2007 wenig gearbeitet (nie länger als zwei bis drei Monate, manchmal nur einen Tag). Sie habe versucht, ihm die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 2011 durch den Kauf eines Lastwagens zu ermöglichen. Dieses Vorhaben sei durch den Drogenkonsum des Beschwerdeführers am Steuer, was zum Führerausweisentzug geführt habe, wieder zunichte gemacht worden. Im April 2012 sei ihr das Bankkonto gesperrt worden. Sie habe kein Geld mehr zum Leben gehabt. Im Mai 2012 habe sie den Beschwerdeführer aufgefordert, sich eine Arbeit zu suchen, um die ehelichen Finanzen zu unterstützen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Deshalb habe sie ihn vor die Türe gesetzt und sich von ihm getrennt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Probleme, welche sich über den Zeitraum von 2004 bis 2012 zuspitzten und im Mai 2012 - d.h. rund sieben bis acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers - ein derartiges Ausmass angenommen hatten, dass diese den Endpunkt eines länger dauernden Zerrüttungsprozesses in der Ehe dargestellt haben. Auch deshalb durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. Die Vorinstanz hat die finanzielle Situation und die Umstände im vorliegenden Fall sorgfältig geprüft und begründet. Sie ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen, dass jede Ehe mit finanziellen Schwierigkeiten per se als nicht mehr intakt anzusehen sei. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt haben soll.
4.3.5. Abgesehen davon, dass sich die Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung im Mai 2008 fast überstürzten, ist augenfällig, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Ehegattin darum bemühten, ihre Ehe zu retten. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerdeschrift keine nennenswerten Ausführungen. Den Akten und dem vorinstanzlichen Entscheid kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Zeit lang bei seiner Schwester in Deutschland gelebt habe. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er den Kontakt zu seiner damaligen Ehefrau gesucht. Diese habe ihm jedoch geantwortet, dass sie genug von ihm habe und er von ihr keinen "Cent" erhalten werde. Angesichts des beidseitigen Fehlens irgendwelcher Bemühungen zur Rettung der Ehe muss daher davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits so weit fortgeschritten gewesen ist, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestanden hat. Dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im März 2012 psychische Probleme hatte und eine Krise durchlief, soll nicht in Abrede gestellt werden. Dass es sich dabei jedoch um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis gehandelt hat, das zum raschen Zerfall einer zuvor angeblich intakten ehelichen Beziehung geführt haben soll, vermag nicht zu überzeugen.
4.3.6. Beim Referenzschreiben der Schwiegermutter vom Februar 2011, wonach die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung "absolut intakt" gewesen sein soll, handelt es sich lediglich um die Auskunft einer Drittperson über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaars. Das Schreiben ist hingegen wenig geeignet, um die Frage zu beantworten, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3).
4.3.7. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur von der Vorinstanz und dem SEM aufgestellten Vermutungsfolge zu präsentieren.
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 5 Abs. 2 BV und macht geltend, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei unverhältnismässig.
Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2; 135 II 161 E. 5.4 S. 171). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheinen lassen. Dass er seit rund zwölf Jahren in der Schweiz lebt und offenbar perfekt Schweizerdeutsch spricht, ändert daran nichts. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; darüber wird nach dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung die zuständige Migrationsbehörde in Anwendung des Ausländerrechts erst noch zu befinden haben.
4.5. Den Ausführungen der Vorinstanz ist somit zuzustimmen. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Einbürgerung sei durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden.
5.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zutreffend befunden, die Beschwerde sei aussichtslos. Die Aussichten eines Obsiegens sind im vorliegenden Fall beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Eusebio
Der Gerichtsschreiber: Misic