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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_939/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. August 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Advokatin Fedaije Sejdini, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung 
Zivilrecht, vom 29. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In dem zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahren entband der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft am 7. April 2014 den Beschwerdeführer von der Pflicht, für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Kinder einen Beitrag zu leisten. Am 3. Juni 2014 hob die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Entscheid der ersten Instanz auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die erste Instanz zurück. Die Präsidentin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und es sei daher unverändert von einem hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'500.-- pro Monat auszugehen. Folglich habe die erste Instanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten weiteren Änderungen betreffend den Bedarf der Ehegatten und das Einkommen der Ehefrau noch zu beurteilen und schliesslich zu prüfen, ob die Unterhaltsbeiträge abzuändern seien. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 8. Januar 2015 auf die Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, es liege ein Zwischenentscheid ohne rechtlichen Nachteil vor (5A_601/2014).  
 
1.2. Mit Urteil vom 5. Mai 2015 entschied der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft erneut über den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und verpflichtete den Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juli 2011, und mit Wirkung ab Rechtskraft dieser Ziffer, der Ehefrau und den Kindern monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 7'330.-- zu bezahlen. Die erste Instanz ermittelte das Einkommen und den Bedarf der Parteien aufgrund veränderter Verhältnisse seit dem früheren Entscheid; dabei setzte sie ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'500.-- fest mit der Begründung, die Erstinstanz sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2014 und des Bundesgerichts vom 8. Januar 2015 daran gebunden, dass eine Depression und somit eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht und daher weiterhin von einem hypothetischen Einkommen des Ehemannes von monatlich Fr. 13'500.-- auszugehen sei. Die seit Erlass des Entscheides des Kantonsgerichts neu eingegangenen Unterlagen im Zusammenhang mit der vom Ehemann geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit könnten nicht berücksichtigt werden.  
Dagegen erklärte der Beschwerdeführer erneut Berufung beim Kantonsgericht. Dieses wies am 17. August 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Übersetzung der japanischsprachigen Beilagen ab. Mit Entscheid vom 29. September 2015 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 23. November 2015 an das Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung der für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Beiträge.  
 
1.4. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Gericht sprach der Ehefrau und den Kindern keinen Unterhaltsbeitrag zu (Ziffern 4 und 5). Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 hiess das Kantonsgericht die Berufung der Beschwerdegegnerin gegen die Ziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Entscheides teilweise gut. Es ergänzte die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheides mit Bezug auf das dem Entscheid zugrunde gelegte Einkommen und mit der Feststellung, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin persönlich von Fr. 4'383.-- ein monatlicher Betrag von Fr. 2'798.-- fehle. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.  
 
1.5. Am 3. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolge dahin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat am 28. Juni 2016 repliziert. Auf die Eingaben wird soweit nötig nachfolgend eingegangen.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe der Parteien mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 5. Mai 2015 geschieden. Ob bereits daraus mit der Beschwerdegegnerin geschlossen werden kann, aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist fraglich, kann hier aber offenbleiben. Mit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 wurde das Scheidungsverfahren definitiv, also auch mit Bezug auf die Unterhaltsfrage abgeschlossen. Ebenso fraglich ist, ob das Verfahren, welches die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen zum Gegenstand hat, aufgrund des definitiven Abschlusses des Scheidungsverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben werden kann, wie der Beschwerdeführer meint. Indes kann auch diese Frage offenbleiben. Denn mit ihren Ausführungen geben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert sind. Aus diesem Grund ist es als erledigt abzuschreiben.  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, so dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, zumal er als bedürftig gilt und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gutzuheissen ist auch das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin, erfüllt doch auch sie die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG. Damit werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Beiden Parteien ist je ein amtlicher Beistand zu bestellen, der für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_939/2015 wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Dr. Lukas Bopp als amtlicher Rechtsbeistand, und der Beschwerdegegnerin wird Advokatin Fedaije Sejdini als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
5.   
Die amtlichen Rechtsbeistände werden für ihre Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren mit je Fr. 800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
6.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden