Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_199/2017
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Urteil vom 3. August 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei Kanton Solothurn,
Werkhofstrasse 33, Schanzmühle, 4503 Solothurn,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Auskunft Bedrohungsmanagement,
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ arbeitete während rund 30 Jahren als Kantonspolizist im Kanton Solothurn. 2002 trat er krankheitshalber aus dem Dienst aus. Er ist der Ansicht, gemobbt worden zu sein, und sieht sich als Opfer staatlichen Handelns. Seither strengte er eine Vielzahl von Verfahren bei verschiedenen Behörden an, um den Kanton Solothurn bzw. dessen Behörden zur Verantwortung zu ziehen, und war auch sonst an diversen Rechtsstreiten beteiligt. Allein am Bundesgericht hat er über 30 Beschwerden eingereicht.
A.b. Am 10. April 2015 erhielt die Kantonspolizei Solothurn von der Staatsanwaltschaft eine telefonische Gefährdungsmeldung hinsichtlich A.________. Aufgrund eingeholter Informationen nahm die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement die Einschätzung vor, dass bei A.________ eine "geringe Gewaltbereitschaft" bestehe. Im Hinblick auf eine Pfändungsankündigung im Zusammenhang mit einer ausstehenden Steuerschuld entschied die Fachstelle, dass zwei zivil gekleidete Polizisten bei der Pfändung anwesend sein sollten. Am 20. Mai 2016 fand die Pfändung durch das Betreibungsamt U.________ statt, wobei der Betreibungsbeamte, wie angeordnet, von zwei zivil gekleideten Polizisten begleitet wurde.
A.c. Am gleichen Tag wandte sich A.________ an die Kantonspolizei und ersuchte um diverse Auskünfte im Zusammenhang mit der Einschätzung, dass bei ihm eine "geringe Gewaltbereitschaft" bestehe, insbesondere um Informationen über die Gründe für diese Einschätzung, wer die Gefährdungsmeldung erstattet und welche Rolle dabei der Polizeikommandant gespielt habe. Überdies verlangte er die sofortige Löschung seiner Registrierung beim Kantonalen Bedrohungsmanagement und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
A.d. Am 14. Juni 2016 beantwortete die Polizei Kanton Solothurn die Fragen, soweit sie dies als möglich erachtete. Sie lehnte die sofortige Löschung der Daten ab, kündigte jedoch gleichzeitig eine Überprüfung der Daten für den April 2017 an. Für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf den Beschwerdeweg. Nachdem A.________ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, verfügte die Kantonspolizei Solothurn am 8. August 2016 im Wesentlichen, dass der Antrag auf unverzügliche Löschung abgelehnt und die Notwendigkeit der Datenbearbeitung im April 2017 erneut überprüft werde; zugleich wies sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
A.e. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte es A.________ die kostenlose Rechtspflege, verweigerte ihm aber die unentgeltliche Verbeiständung.
B.
Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 14. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auch ein vor dem Verwaltungsgericht erhobenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen; das Verwaltungsgericht verzichtete allerdings auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
C.
Mit Beschwerde vom 31. März 2017 an das Bundesgericht, ergänzt durch verschiedene Nachträge, beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und zugleich anzuordnen, "dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn den vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf die... aufgeführten bzw. offensichtlich anstehenden Rechtsverletzungen... rechtskonform bzw. objektiv korrekt richtig würdigt/überprüft." In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bzw. jedenfalls um Verzicht auf Kostenfolgen ersucht.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Polizei Kanton Solothurn dem Bundesgericht, ohne formell Antrag zu stellen, mit, dass die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement keine Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung der Daten von A.________ erkenne und die über ihn geführten Daten bzw. Akten per 2. Mai 2017 gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
A.________ reichte verschiedene ergänzende Eingaben zur Beschwerde ein, die er regelmässig als Nachträge zur Beschwerde bezeichnete.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 ff. BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als ursprünglicher Gesuchsteller und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde soweit legitimiert, als seine Anliegen noch aktuell sind (vgl. Art. 89 BGG sowie hinten E. 2).
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
2.
Näher einzugehen ist auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.1. Der Streitgegenstand richtet sich maximal nach dem Inhalt des Verfahrens vor der Polizei Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte diese die sofortige Löschung der Daten im Zusammenhang mit dem Bedrohungsmanagement hinsichtlich des Beschwerdeführers ab, kündigte jedoch gleichzeitig eine Überprüfung der Daten für den April 2017 an; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab. Streitgegenstand bilden demnach nur Rechtsfragen zur verlangten Löschung der fraglichen Daten sowie zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, allenfalls auch die Verweigerung weiterer Auskünfte, soweit das vom Beschwerdeführer vor allen Instanzen korrekt gerügt wurde. Was dieser sonst noch vorbringt, ist im vorliegenden Verfahren hingegen von vornherein unerheblich, da es nicht vom Streitgegenstand gedeckt ist.
2.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht die Anträge, den Departementsentscheid aufzuheben, ihm Einsicht in die ihn betreffenden Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements zu gewähren, ihm mitzuteilen, gegen wen von ihm aus eine Gefahr ausgehe, festzustellen, dass er keine Gefährdung gegenüber Dritten darstelle und die Kantonspolizei anzuweisen, seine fraglichen Daten zu löschen; schliesslich sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Daran knüpfen seine Rechtsbegehren vor dem Bundesgericht an.
2.3. Nachdem die Kantonspolizei am 2. Mai 2017 die strittigen Daten gelöscht hat, ist dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers in der Sache inzwischen Folge geleistet und sind seine entsprechenden Rechtsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren nachträglich, d.h. nach Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht (datiert vom 31. März 2017 und aufgegeben am 5. April 2017), gegenstandslos geworden. Er ist nicht mehr im Kantonalen Bedrohungsmanagement registriert und die Kantonspolizei geht inzwischen nicht mehr davon aus, dass er ein Gefährdungspotenzial darstellt. Damit sind seine Anliegen in der Sache erfüllt, und es gibt auch keine Akten mehr, in die Einsicht genommen werden könnte. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der allfälligen Feststellung, dass die Daten sofort, und nicht erst im Mai 2017, hätten gelöscht werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, welchen reellen Nutzen er heute aus einer solchen Feststellung ziehen könnte.
2.4. Dass der Beschwerdeführer weitere zulässige Anträge gestellt hätte, die von den Vorinstanzen nicht korrekt behandelt worden wären, machte er weder vor dem Verwaltungsgericht geltend noch bringt er das in rechtsgenüglicher Weise vor dem Bundesgericht vor. Das gilt in erster Linie für das Gesuch um Akteneinsicht, auf welches das Departement nicht eingetreten war und wofür es den Beschwerdeführer an die Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn verwiesen hatte, was das Verwaltungsgericht schützte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorträgt, er hätte gerne gewusst, wer genau am 10. April 2015 die Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei erstattet hat. Dieser Umstand ist heute für die Frage des Bedrohungsmanagements nicht mehr relevant, und der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar (vgl. E. 1.4), welches sonstige schutzwürdige Interesse er an dieser Information haben könnte. Im Übrigen wurden die Akten, wie bereits dargelegt, dem Antrag des Beschwerdeführers selbst entsprechend inzwischen gelöscht bzw. vernichtet, so dass eine Akteneinsicht gar nicht mehr möglich ist.
2.5. Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich einen engen Konnex zum bundesgerichtlichen Verfahren 1B_85/2017 geltend. Dieses hatte eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Verantwortlichen des Betreibungsamts U.________ wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Pfändung vom 20. Mai 2016 zum Inhalt. Abgesehen vom Umstand, dass diese Pfändung in beiden Verfahren eine gewisse Rolle spielt, handelt es sich um einen völlig anderen Streitgegenstand. Die beiden Verfahren hängen rechtlich nicht miteinander zusammen. Die Beschwerde im Verfahren 1B_85/2017 wurde bereits mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 9. Mai 2017 erledigt. Auch darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
2.6. Es bleibt der Streitpunkt der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers. Für das Verfahren vor dem Departement war ihm die kostenlose Verfahrensführung bewilligt und lediglich die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert worden. Das Verwaltungsgericht sprach ihm beides ab, sah jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten ebenfalls ab. Damit ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, soweit es um die unentgeltliche Rechtspflege geht. Zu prüfen ist einzig die prozessuale Frage, ob es vor Bundesrecht standhält, dass ihm von den Vorinstanzen die unentgeltliche Verbeiständung verweigert worden ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar, welche kantonale Bestimmung zur unentgeltlichen Rechtsvertretung vom Verwaltungsgericht bundesrechtswidrig, insbesondere willkürlich, ausgelegt und angewendet worden sein sollte. Die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung ist mithin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; je mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 2 S. 34 und E. 4b S. 36; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 205).
3.3. Vor den Vorinstanzen gelangte die Offizialmaxime zur Anwendung. Die Einschätzung, dass auf Seiten des Beschwerdeführers eine "geringe Gewaltbereitschaft" bestehe, mag ihn zwar persönlich getroffen haben, bewirkte aber objektiv keinen besonders starken Eingriff in seine Rechtsposition. Sie führte im Ergebnis auch einzig dazu, dass bei der Pfändung vom 20. Mai 2016, ohne weitere hoheitliche Handlungen, zwei Polizisten in Zivil anwesend waren. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei für ihn schwierig und mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden gewesen, seine Anliegen vorzutragen, was durchaus zutreffen mag. Trotzdem gelang es ihm, seinen Standpunkt ausführlich und in einer nachvollziehbaren Weise darzulegen, so dass seine Anträge von beiden Vorinstanzen behandelt werden konnten. Heikle rechtliche oder sachverhaltliche Fragen stellten sich ebenfalls keine. Das Verwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, eine unentgeltliche Verbeiständung vor dem Departement sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der ihm vorliegenden Ausgangslage ist es auch nicht bundesrechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht ebenfalls annahm, der Beschwerdeführer habe seine Anliegen auch vor ihm ausreichend vortragen können, und dass es überdies die bei ihm erhobene Beschwerde als aussichtslos einstufte. Nicht ganz zu überzeugen vermögen einzig die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zu seiner Kognition bzw. zur beschränkten Ermessensüberprüfung beim Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung, die zwar als solche nicht willkürlich erscheinen, wodurch aber mit Blick auf eine allfällige Beschwerdeführung die Komplexität der Rechtslage eher erhöht als verringert wird. Das ändert indessen nichts daran, dass das Verwaltungsgericht insgesamt von der Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers ausgehen durfte. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht insofern nicht.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit bzw. nachträglichen Wegfalls des Interesses als erledigt abzuschreiben ist.
4.2. Soweit die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist, richtet sich die Frage der Kostenverlegung mit summarischer Begründung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In der Sache wären die Gefährdungsmeldung und -einschätzung vom Bundesgericht nur auf Willkür (gemäss Art. 9 BV) hin überprüfbar gewesen. Die Vorinstanzen vermochten sich dafür auf sachliche Gründe zu stützen, die sie in ihren Entscheiden ausführen. Diese sind insbesondere nicht allein deswegen unhaltbar, weil sich im Nachhinein ergeben hat, dass sie nicht mehr begründet sind. Sie erscheinen erst recht nicht willkürlich, weil sie der Beschwerdeführer selbst als unberechtigt einstuft. Dieser hat demnach im bundesgerichtlichen Verfahren integral als unterliegend zu gelten.
4.3. Der Beschwerdeführer stellt auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses ist ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren sowie aufgrund des Umstands abzuweisen, dass er seine Anliegen jedenfalls soweit, als diese noch aktuell sind, ausreichend vortragen und begründen konnte und dass damit eine Verbeiständung nicht notwendig erscheint (vgl. dazu Art. 64 BGG). Dabei wird durchaus in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführung für ihn eine gewisse Herausforderung und Belastung darstellte; er vermochte aber auch vor Bundesgericht seinen Standpunkt, soweit für das bundesgerichtliche Verfahren relevant, nachvollziehbar einzubringen.
4.4. Aufgrund der besonderen Umstände kann immerhin auch für das Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als erledigt abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Kanton Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax