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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_170/2020  
 
 
Urteil vom 3. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Mai 2020 (RT200051-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 18. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Zürich in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Fr. 820.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Beschwerdeweise verlangte A.________ die Nichtigerklärung dieses Urteils, die Aufforderung an das Bezirksgericht zur Gewährung von Akteneinsicht sowie eine erneute Zustellung des Urteils nach erfolgter Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 13. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Nichtigerklärung der beiden kantonalen Urteile, um Aufforderung des Bezirksgerichtes zur Gewährung der Akteneinsicht sowie um erneute Zustellung des Urteils nach erfolgter Akteneinsicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Obergericht hat in Bezug auf das Anliegen der erneuten Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides mit neuerlicher Auslösung der Beschwerdefrist erwogen, dass diese als gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne und die in der Sache nicht begründete Beschwerde am letzten Tag der Frist eingereicht worden sei und dass im Übrigen auch keine Nichtigkeitsgründe im Zusammenhang mit dem sich auf die rechtskräftige Steuerveranlagung stützenden Rechtsöffnungsentscheid ersichtlich seien. 
 
3.   
Weder nennt die Beschwerdeführerin eine Verfassungsnorm, welche verletzt sein soll, noch setzt sich die Beschwerdeführerin in der Sache mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr bringt sie wiederum vor, dass sie beim Bezirksgericht Einsicht in die Akten nehmen möchte, und macht geltend, diese seien damals schon beim Obergericht im Archiv gewesen und es werde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, wenn man dies den kantonalen Gerichten erlaube. Damit werden keine Verfassungsverletzungen aufgezeigt. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli