Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_624/2022  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, 
Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 9. Juni 2022 (SB.2022.00028). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ SA (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in V.________/ZG. Am 29. September 2020 veräusserte sie zum Preis von Fr. 23'750'000.-- ein in U.________/ZH gelegenes Grundstück. Nach den Berechnungen der Belegenheitsgemeinde ergab sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 2'846'065.60. Darin enthalten war eine Aufrechnung von Fr. 237'500.-- (Veranlagungsverfügung vom 12. April 2021). Die Einsprache vom 30. April 2021, worin die Steuerpflichtige einzig die Aufrechnung beanstandet hatte, führte zur Abweisung (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022). Auf den Rekurs trat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. April 2022 nicht ein, dies mangels sachbezogener Begründung.  
 
1.2. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige am 11. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. Juni 2022 im Verfahren SB.2022.00028 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die Steuerpflichtige in ihrer Beschwerdeschrift zwar Anträge gestellt, nicht aber eine Begründung geliefert habe. Das Verwaltungsgericht habe der Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerdeschrift bis zum 27. Mai 2022 zu verbessern, die Steuerpflichtige habe aber erst nach Ablauf der Nachfrist reagiert.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2022 (Postaufgabe: 1. August 2022) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss - und soweit die Anträge nachvollzogen werden können -, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, wobei sie aber nur eine "vorsorgliche fristgerechte Beschwerde" erhebt. Die Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzuweisen "zum Versand einer je original unterzeichneten Version an das Bundesgericht und an uns". Sodann sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, eventualiter an die Unterinstanz zurückzuweisen. Vorab habe das Bundesgericht aber den Nachweis der tatsächlich existierenden "hoheitlichen Handlungsbefugnisse" zu erbringen, dies für sich "und seine Funktionäre sowie sämtliche Vorinstanzen". Weiter droht die Steuerpflichtige den "Angestellten/Funktionären des illegal gegründeten Unternehmens 'Verwaltungsgericht Zürich' und der illegal handelnden, privaten 'Vorinstanzen', welche über keinerlei hoheitliche Entscheidungsbefugnisse verfügen" die zivilrechtliche Verfolgung an. Hierzu verweist sie auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie behält sich vor, den Schadenersatz in Gold geltend zu machen.  
 
1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat eine Nichteintretensverfügung erlassen. Streitgegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform auf die Sache nicht eingetreten sei.  
 
2.2.2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich allem Anschein nach um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_495/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.4) : Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bzw. der Unterinstanzen und letztlich auch des Bundesgerichts bedarf vernünftigerweise keiner weiteren Erörterungen. Sie ergibt sich, wie allgemein bekannt sein dürfte, unmittelbar aus dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht von Kantonen und Bund, das auf einer verfassungsmässigen Grundlage beruht. Die angebliche "Umwandlung der staatlichen Instanzen und Organe in eine Holdingstruktur" hat in Wahrheit nie stattgefunden, weshalb die "Umwandlung" auch nicht "illegal" sein kann, was die Steuerpflichtige aber vermutet. Damit erweist sich auch der Vorwurf des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) bzw. der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) von vornherein als haltlos.  
 
2.2.3. Die vorgebrachten Argumente sind an den Haaren herbeigezogen. Sie bedürfen keiner weiteren Auseinandersetzung. Mit denselben Argumenten hatte die Steuerpflichtige im Übrigen schon im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert, weshalb die Vorinstanz bundesrechtskonform erwägen durfte, dass auch innerhalb der angesetzten Nachfrist keine sachbezogene Begründung vorgelegt worden sei. Nicht näher einzutreten ist schliesslich auf die Rüge bzw. den Antrag, die Vorinstanzen seien "zum Versand einer je original unterzeichneten Version an das Bundesgericht und an uns" zu verpflichten. Inwiefern die Vorinstanzen mit ihrer Praxis gegen das kantonale Verfahrensrecht verstossen haben könnten, legt die Steuerpflichtige in keiner Weise dar, mit welcher sie der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3).  
 
2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher