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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 222/01 
 
Urteil vom 3. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- 
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 22. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene S.________ war bei der Firma U.________ AG als Angestellter im Betriebsunterhalt tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. Juni 1994 erlitt er beim Anheben eines schweren Eisenbalkens eine Distorsion des linken Ellbogens. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 16. September 1994 erfolgte im Spital A.________ eine Arthroskopie des linken Ellbogengelenks sowie eine Arthrotomie radiohumeral. Am 29. November 1995 wurde in der Klinik Y.________ eine Radiusköpfchenresektion links durchgeführt. Am 26. Februar 1996 nahm der Versicherte seine Arbeit als Mechaniker zu 100 % wieder auf. Am 25. April 1996 kündigte die Firma U.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten wegen schwieriger Wirtschaftslage und Restrukturierungsmassnahmen per 31. Juli 1996. Am 6. Juni 1997 meldete die Arbeitslosenkasse Glarus einen Rückfall betreffend den linken Ellbogen. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. April 1998 lehnte die IV−Stelle Glarus das Rentenbegehren des Versicherten ab, da ihm körperlich leichte Hilfsarbeit vollzeitlich zumutbar sei und der Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage. Mit Verfügung vom 5. November 1998 sprach die IV−Stelle dem Versicherten in der Zeit vom 2. November 1998 bis 29. Januar 1999 ein Arbeitstraining als Umschulungsmassnahme in der Geschützten Werkstatt W.________ zu. Mit weiterer Verfügung vom 8. November 1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 1. April 1998 nicht verändert habe; diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 396/01. Nach Beizug verschiedener Arztberichte sprach die SUVA dem Versicherten für den Unfall vom 6. Juni 1994 ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 16. August 1999). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. März 2000 ab. 
B. 
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde mit den Begehren auf Zusprechung einer Invalidenrente von 50 % und einer Integritätsentschädigung von 40 %. Am 14. Juni 2000 erstattete der Kreisarzt Dr. med. F.________ einen weiteren Bericht, am 18. September 2000 Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Chirurgie vom Ärzteteam Unfallmedizin. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2001 ab. 
 
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte seine vorinstanzlich gestellten Anträge; zudem verlangt er eventuell eine neutrale medizinische Begutachtung. Er legt einen Bericht des Psychiaters Dr. med. Q.________ vom 11. August 2000 auf. 
 
SUVA und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Nachdem beim Versicherten im April 2001 ein Bronchiuskarzinom an den Unterlappen links aufgetreten war und er deswegen am 10. und 18. Mai 2001 operiert werden musste, reichte die IV-Stelle am 27. Februar 2002 auf seinen Wunsch hin folgende Berichte ein: des Dr. med. G.________ vom 4. Mai 2001 und 26. Januar 2002, des Spitals A.________ vom 10. und 18. Mai sowie 4. Juli 2001, des Spitals B.________ vom 16. Mai 2001, der Klinik Z.________ vom 27. Juli 2001, der Lungenliga D.________ vom 5. November 2001, der Klinik V.________ vom 20. November 2001, sowie der Dres. med. C.________, Augenarzt FMH, und J.________ vom 17. Dezember 2001. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b UVV), den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der bis Ende Juni 2001 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG; Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat (Art. 10 Abs. 1 UVG). 
2. 
2.1 Soweit die IV-Stelle am 27. Februar 2002 nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels weitere Arztberichte einreichte, ist festzuhalten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). 
2.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das beim Versicherten im April 2001 aufgetretene Bronchiuskarzinom in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juni 1994 (Distorsion des linken Ellbogens) steht, weshalb die diesbezüglichen, am 27. Februar 2002 eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren irrelevant sind. Dies gilt auch für den augenärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2001. 
3. 
3.1 Kreisarzt Dr. med. F.________ stellte im Bericht vom 16. Juli 1997 neben den Beschwerden am linken Ellbogen eine schwere Handgelenksarthrose rechts sowie eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der oberen Extremitäten fest. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei eingeschränkt. Nach eigenen Angaben bekomme der Versicherte sehr starke Schmerzen im Ellbogengelenk, sobald er 1 bis 1 1/2 Stunden arbeite. Auf Grund der Ellbogenbeschwerden könne er körperliche Schwerarbeiten mit Heben von Gewichten über 20 kg nicht mehr ausführen; zumutbar seien ihm vollzeitig und ohne Leistungseinbusse körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten. Die verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten dürfte ebenso sehr durch die Handgelenksarthrose rechts beeinträchtigt sein, welche aber nicht mit einem SUVA-versicherten Unfall im Zusammenhang stehe und daher nicht zu berücksichtigen sei. Der Gesamtintegritätsschaden betrage nach Tabelle 5.2 höchstens 10 %. Die Ellbogengelenkspathologie sei überwiegend vorbestehend, da die präoperativen Aufnahmen der Klinik Y.________ eine Subluxationsstellung des Radiusköpfchens mit massiv verändertem Profil gezeigt hätten, die vereinbar sei mit einer in der Kindheit durchgemachten Radiusköpfchenfraktur oder mit einer kongenitalen Radiusköpfchenluxation. Damit erreiche der unfallbedingte Integritätsschaden nicht die entschädigungspflichtige Hürde von 5 %. 
3.2 Hausarzt Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 9. Januar 1998 einen Status nach Radiusköpfchenluxation im linken Ellbogen, Depressionen, Status nach Helicobacter-Infekt im Antrum des Magens sowie Status nach Lungenoperation 1980 wegen Tuberkulose. Als Nebenbefund bestehe eine Gehörsbehinderung im Sinne eines linksbetonten chronischen Lärmtraumas. Früher habe auch Alkoholabusus bestanden. Der Versicherte sei seit dem Stellenverlust bei der Firma U.________ AG häufig durch eine depressive Stimmung beeinträchtigt. Im bisherigen Beruf sei er ab 1. Dezember 1997 zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar sei ihm leichte körperliche Arbeit ohne starke Belastung des linken Ellbogens. Sobald er nicht ganz leichte Arbeit ausführe, verspüre er wieder starke Schmerzen im linken Ellbogen. Bei Reizzuständen des linken Ellbogens komme es jeweils auch zu Schulterbeschwerden links. 
3.3 Im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 5. Oktober 1998 wurde folgende Diagnose gestellt: Funktionsstörung im Ellbogenbereich links, nicht belastungsabhängige Dauerschmerzen, Verschlimmerung bei Belastung bei Status nach Ellbogendistorsion und Luxation bei vorbestehender Radiusköpfchendeformierung; Funktionsstörung des distalen Radio-Ulnargelenks links mit belastungsabhängigen Schmerzen bei radio-ulnarer Instabilität; Dekonditionierung; Handgelenksarthrose rechts, wahrscheinlich posttraumatisch; chronische Rückenbeschwerden; depressive Verstimmung sowie anamnestisch Alkoholmissbrauch möglich (Psychosomatisches Konsilium vom 27. Juli 1998). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde auf den Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 22. September 1998 verwiesen, wonach dem Versicherten ganztags leichte Arbeit bei Belastung des linken Vorderarms mit maximal 5 kg Traglast zumutbar sei. Die Handkraft rechts sei weniger eingeschränkt; mit dieser sei ein Tragen von Lasten bis max. 20 kg möglich. Bezüglich der beruflichen Eingliederung werde ein dreimonatiges Arbeitstraining in der W.________ empfohlen. 
3.4 Im Bericht der W.________ vom 28. Januar 1999 wurde ausgeführt, der Versicherte habe folgende Arbeiten erledigt: Aussortieren und Zerkleinern von Kunststoff, Abpacken von Lebensmitteln wie Pralinen und Tirggel sowie von Mailings, Verpacken von Teilen in Polybeutel und Karton sowie verschiedene einfache Montagearbeiten. Er arbeite rasch, konzentriert, genau, sauber, zuverlässig und sehr selbstständig. Reinigungsarbeiten sehe er und erledige diese ohne weiteres. Wegen der stark schmerzhaften Behinderung am linken Arm könne er Arbeiten, die Feingeschick erforderten sowie solche mit vielen Drehungen im Arm oder mit schweren Materialien nicht ausführen. Er habe oft Schmerzen am Arm und könne dann nur wenige Arbeiten ausführen. Seine Leistung schwanke zwischen 50 und 100 %; durchschnittlich betrage sie 70 %. 
3.5 Dr. med. G.________ erneuerte am 30. Juli 1999 seine Diagnose vom 9. Januar 1998. In der Klinik X.________ seien ein Ergonomie-Trainingsprogramm und eine berufliche Abklärung durchgeführt worden. Bei sehr guter Leistungsbereitschaft des Versicherten habe sich eine auf 5 kg begrenzte Belastungstoleranz im Bereich der linken Hand ergeben. Während des Eingliederungsprogramms in der W.________ habe er sehr leichte Arbeit ohne Probleme geleistet. Eine solche Arbeit habe er aber bisher nicht finden können. Von Seiten der Depression gehe es ihm eher etwas besser; obwohl er keine guten Zukunftsaussichten habe, sei die Stimmung meistens ausgeglichen. Gegenüber der früheren Tätigkeit ergebe sich eine Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %. Der Versicherte habe weiterhin sofort Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens/Vorderarms, sobald er etwas zu arbeiten versuche. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Bericht der Klinik X.________ über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 22. September 1998 wichtig. 
3.6 Dr. med. P.________, FMH Orthopädie Handchirurgie stellte am 1. Mai 2000 folgende Diagnose: Luxation des proximalen Radiusanteils nach Resektion des Kopfes und vorbestehender Luxation des Ellbogens, die symptomatisch war (links); Ulnavorschub mit Schmerzen daselbst am Carpus links; Pseudoarthrose des Scaphoides, traumatisiert mit progressiver Dekompensation rechts; glaubhafte belastungs- und wetterabhängige Schmerzen im Carpus links und rechts sowie Ellbogen links; posttraumatische Depression im Sinne einer nicht stabilisierten Trauerarbeit. Ohne medizinische Massnahmen bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit für manuelle Tätigkeiten, da keine Lasten in irgendeiner Form manipuliert werden könnten; eine Wiedereingliederung könne nur nach einer chirurgischen Korrektur (am linken Ellbogen: Transfer des Biceps vom Radius zur Ulna; am Carpus rechts: Resektion der ersten Reihe, eine 4 Bone Arthrodese oder eine volle Arthrodese) stattfinden. Inwieweit die Psyche eine Rolle spiele, sei ihm nicht klar. Allerdings müsse die Trauerarbeit massiv sein, da der Versicherte beide Hände für die Arbeit verloren habe. Eine Operation wolle der Beschwerdeführer nicht. 
3.7 Kreisarzt Dr. med. F.________ legte im Bericht vom 14. Juni 2000 dar, der Versicherte habe immer noch die gleichen Schmerzen im Ellbogengelenk, die sich nun zeitweise auf den ganzen Arm bis zum Handgelenk und über das Schultergelenk bis zum Nacken auf der linken Seite ausdehnen würden. Es liege keine wesentliche Befundsänderung gegenüber seiner Untersuchung vom 16. Juni 1997 vor. Das Ellbogengelenk links sei ohne abnorme Schwellung. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Epikondylitisprovokationstests seien negativ; Palpationsunempfindlichkeit im Bereich des proximalen Radiusendes. Das rechte Handgelenk sei verdickt und etwas deformiert, in der Beweglichkeit deutlicher eingeschränkt. Der Schulterbefund sei klinisch unauffällig mit freier Beweglichkeit beidseits und diskreter asymptomatischer subacromialer Krepitation. Der HWS-Befund sei unauffällig mit freier bis in die Endphase schmerzloser Beweglichkeit; keine Palpationsempfindlichkeit der HWS sowohl bei Palpation der Dorn- wie der Gelenkfortsätze; palpationsunempflindliche und lockere Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. med. F.________ auf den Bericht der Klinik X.________ vom 5. Oktober/22. September 1998, wobei er die psychische Problematik, die Handgelenksbeschwerden rechts und die Kreuzschmerzen als nicht unfallkausal von seiner Beurteilung ausklammerte. 
 
3.8 Der Psychiater Dr. med. Q.________, bei dem der Beschwerdeführer seit 26. November 1999 in Behandlung ist, diagnostizierte im Bericht vom 11. August 2000 Folgendes: schwere depressive Störung mit Symptomen einer Persönlichkeitsstörung nach einem Arbeitsunfall bei einem sozial isolierten Fremdarbeiter; sekundärer Alkoholkonsum. Der Versicherte könne anscheinend mit der entstandenen Einschränkung seiner körperlichen Funktion nicht fertig werden. Die körperliche Invalidität löse bei ihm eine starke narzisstische Kränkung aus, die er nicht bewältigen könne. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, das im Zusammenhang mit dem erlebten Unfall stehe. Der Zustand habe sich chronifiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. 
3.9 Dr. med. R.________ beurteilte im Aktenbericht vom 18. September 2000 die von Dr. med. P.________ vorgeschlagene Operation am linken Ellbogen als nicht zweckmässig. Auch er erachtete - unter Ausschluss der als nicht unfallkausal erachteten psychischen Problematik und der Handgelenksbeschwerden rechts - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik X.________ als korrekt. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung teilte er die Auffassung des Dr. med. F.________ im Bericht vom 16. Juli 1997. 
4. 
Während Dr. med. Q.________ den psychischen Gesundheitsschaden auf den Unfall vom 6. Juni 1994 zurückführte und damit die natürliche Kausalität bejahte, wurde diese von der Vorinstanz verneint. Die SUVA äusserte sich hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid nicht. Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des Unfalls handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber. Selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie SUVA und Vorinstanz zu Recht ausführten - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Denn beim Unfall vom 6. Juni 1994 zog sich der Versicherte beim Anheben eines schweren Eisenbalkens eine Distorsion des linken Ellbogens zu. Hierbei handelt es sich auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs um einen leichten Unfall, der nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). 
 
In somatischer Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass es sich bei der Handgelenksarthrose rechts sowie bei den Rückenbeschwerden nicht um Folgen des Unfalls vom 6. Juni 1994 handelt. 
 
Für diese Gesundheitsschäden besteht daher keine Leistungspflicht der SUVA. 
 
5. 
5.1 Zu prüfen bleiben daher die Beschwerden am linken Ellbogen, für die der Unfall vom 6. Juni 1994 zumindest eine Teilursache darstellt, was für die Bejahung des für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79). 
5.2 
5.2.1 Auf Grund der medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes: Am 16. Juli 1997 konstatierte Dr. med. F.________ nach Angaben des Versicherten sehr starke Schmerzen im Ellbogengelenk, sobald er 1 bis 1 1/2 Stunden arbeite. Dr. med. G.________ ging am 9. Januar 1998 davon aus, der Versicherte verspüre starke Schmerzen im linken Ellbogen, sobald er eine nicht ganz leichte Arbeit ausführe. Dagegen diagnostizierte die Klinik X.________ am 5. Oktober 1998 nicht belastungsabhängige Dauerschmerzen im Ellbogenbereich links, die sich bei Belastung verschlimmerten. Während die Klinik dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Armproblematik links weiterhin ganztags leichte Arbeit zumutete - worauf auch Dr. med. F.________ (Bericht vom 14. Juni 2000) und Dr. med. R.________ (Aktenbericht vom 18. September 2000) abstellten -, eruierte die W.________ am 28. Januar 1999 vor allem unter Hinweis auf die Schmerzproblematik im linken Arm nur eine Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 70 %. Auch die Angabe des Dr. med. G.________ vom 30. Juli 1999, der Versicherte habe sofort Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens/Vorderarms, sobald er etwas zu arbeiten versuche, deutet auf eine Verstärkung dieser Beschwerden gegenüber dem Bericht vom 9. Januar 1998 hin. Wenn Dr. med. G.________ am 30. Juli 1999 gleichzeitig ausführte, der Versicherte habe in der W.________ sehr leichte Arbeit ohne Probleme geleistet, so widerspricht das dem Bericht der W.________ vom 28. Januar 1999. 
 
In einem weiteren Bericht vom 4. Mai 2001 wich Dr. med. G.________ denn auch von seiner Einschätzung vom 30. Juli 1999 ab, indem er darlegte, das Arbeitstraining in der W.________, wo der Versicherte nicht einmal 5 kg habe tragen können, habe zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Und Dr. med. P.________ erachtete am 1. Mai 2000 (auch) den linken Arm für manuelle Arbeiten als praktisch unbrauchbar, wenn keine Operation stattfinde. 
5.2.2 Angesichts dieser widersprüchlichen und teils ungenauen Angaben zu den Beschwerden am linken Ellbogen und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der Sachverhalt medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Hinsichtlich der unterschiedlich eingeschätzten Schmerzproblematik (Frage, ob belastungsabhängige Schmerzen oder Dauerschmerzen vorliegen) fehlt insbesondere eine neurologische Erhebung. Näher zu prüfen ist zudem die von Dr. med. P.________ und Dr. med. R.________ abweichend beantwortete Frage, ob am linken Ellbogen eine Operation angezeigt und dem Versicherten zumutbar ist. Unbeleuchtet blieb schliesslich, ob die Schmerzproblematik tatsächlich psychischer Natur ist und damit von der Leistungspflicht der SUVA ausgeschlossen ist (Erw. 4 hievor). Demzufolge ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, welche eine interdisziplinäre Begutachtung einholen und hernach neu verfügen wird. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem durch eine Beratungsstelle für Ausländer vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 12. April 2000, U 389/99) eine reduzierte Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 22. Mai 2001 und der Einspracheentscheid vom 10. März 2000 aufgehoben, und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der IV-Stelle Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: