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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.194/2003 /leb 
 
Urteil vom 3. September 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Departement für Justiz und Sicherheit 
des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 
19. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der mazedonische Staatsangehörige A.________, geboren am **. ** 1966, hielt sich erstmals im Oktober und November 1992 illegal in der Schweiz auf. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) verfügte daraufhin eine 3-jährige Einreisesperre, gültig vom 6. November 1992 bis 5. November 1995. Am 9. November 1993 heiratete A.________ in Mazedonien eine Schweizer Bürgerin. Die Einreisesperre wurde darauf aufgehoben und A.________ reiste im Rahmen des Familiennachzuges am 1. August 1994 wieder in die Schweiz ein. Im August 1999 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
Am 1. Dezember 1999 wurde er von der schweizerischen Ehegattin geschieden. Am 11. Januar 2000 heiratete er eine mazedonische Staatsangehörige, mit der er bis zum 16. März 1993 bereits einmal verheiratet gewesen war und zwei gemeinsame Kinder hat. Das Ausländeramt des Kantons Thurgau lehnte das in der Folge gestellte Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 23. August 2000 ab. A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Departement für Justiz und Sicherheit und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. 
B. 
Das Ausländeramt des Kantons Thurgau widerrief am 19. Februar 2002 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Auf Beschwerde hin wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. März 2003 bestätigt. 
C. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. März 2003 aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 
 
D. 
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Gemeint ist damit in erster Linie die Scheinehe, d.h. eine Ehe, bei der die Partner von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55; 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.). Selbst wenn die Ehe jedoch nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, kann sich die Berufung auf eine Ehe als rechtsmissbräuchlich erweisen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sich der Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen). 
2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Hieraus folgt, dass die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit der Auflösung der Ehe nicht automatisch erlischt, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden kann. 
3. 
3.1 Nach Art. 9 Abs. 4 kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). 
3.2 Art. 3 Abs. 2 ANAG verpflichtet den Ausländer, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für die den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.374/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.2, 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3.2 sowie 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 326). Dazu können auch "innere Tatsachen" wie die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören (vgl. Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3c). 
Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2002 vom 10 Juni 2002 E. 3.2). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV). 
4. 
4.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe seine tatsächlichen Familienverhältnisse verschwiegen und die Behörde mit falschen Angaben bedient, als er die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragte. Am 15. Juni 1999 ersuchte er mit einem für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgesehenem Formular, wie aus dem handschriftlichen Zusatz "Antrag C?" zu schliessen ist, um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wobei er auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin hinwies. Als Adresse der Ehefrau gab er seine eigene an, obwohl die Ehefrau bereits an einem anderen Ort mit einem anderen Mann zusammenwohnte. Hierin liegt, wie die Vorinstanz zulässigerweise annehmen durfte, eine (bewusste) Falschangabe über eine wesentliche Tatsache. Dreieinhalb Monate nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde die Ehe mit der Schweizer Bürgerin geschieden, und nicht ganz eineinhalb Monate später heiratete der Beschwerdeführer seine frühere mazedonische Ehefrau, mit der er bis kurz vor der Heirat mit der Schweizer Bürgerin im Jahr 1993 verheiratet gewesen war und mit der er zwei gemeinsame Kinder (geboren 1987 bzw. 1990) hat. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht wäre die Niederlassungsbewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit verweigert worden, weil die Berufung auf die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich einzustufen gewesen wäre. Selbst wenn die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nicht von Anfang an als Scheinehe zu betrachten war, durfte die Vorinstanz aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass sie nur noch formell aufrecht erhalten wurde, um den Beschwerdeführer in den Genuss der Niederlassungsbewilligung kommen zu lassen, was nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch darstellt. Dass fremdenpolizeiliche Motive eine Rolle spielten, geht im Übrigen auch aus den Aussagen der schweizerischen Ehefrau gegenüber den thurgauischen Behörden hervor. Die weitere Entwicklung nach Erwirkung der Niederlassungsbewilligung (kurzfristige Scheidung, Wiederheirat der früheren Ehefrau, Familiennachzugsgesuch für diese und die gemeinsamen Kinder) bestätigt diese Annahme. Dass sich der Beschwerdeführer, nachdem der Familiennachzug gescheitert und zudem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden ist, von seiner mazedonischen Ehefrau bereits wieder hat scheiden lassen, widerlegt die dargestellte Würdigung des Sachverhaltes keineswegs. Im Gegenteil zeigt das Vorgehen des Beschwerdeführers, dass er zu allem bereit ist, um sich den Verbleib in der Schweiz zu sichern. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen durfte, die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, womit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 ANAG erfüllt sind. 
4.2 Die Niederlassungsbewilligung ist nicht in jedem Fall zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG erfüllt sind. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Massnahme verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4 S. 477 ff.). 
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die für einen Verzicht auf den Bewilligungswiderruf sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er hat sich zwar beruflich in der Schweiz bewährt, ist aber seit Februar 2003 krankheitshalber (psychiatrische Behandlung) nicht arbeitsfähig, was seine berufliche Integration in Frage stellt. Nach seinen eigenen Angaben hat er seine Kontakte zu seinen Kindern und deren Mutter in Mazedonien nie abgebrochen und die Familienbeziehung, soweit dies aufgrund der örtlichen Trennung möglich war, gelebt. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland, wo ausser seinen Kindern und deren Mutter auch sein Bruder und sein Vater wohnen, ist folglich zumutbar. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtliche Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. September 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: