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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_205/2008/don 
 
Urteil vom 3. September 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
2. Kammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 17. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________, Gymnasiast, und sein Vater Y.________ haben am 29. Januar 2004 beim Bezirksgericht A.________ gegen B.________ Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht und die Anträge gestellt, es sei die Persönlichkeitsverletzung festzustellen, das Urteil Dritten mitzuteilen, und schliesslich den Geschädigten Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Ausgelöst wurde die Sache durch X.________' Schulzeugnis für das Halbjahr 2002, welches einen von den Klägern als unpassend empfundenen Eintrag enthält; der Beklagte B.________ war X.________' Klassenlehrer. Streitgegenstand ist genau betrachtet eine Stellungnahme des Beklagten vom 8. Januar 2003 im administrativen Verfahren. 
 
A.b Das vom Obergericht prorogierte Bezirksgericht C.________, bzw. dessen Präsidium, bewilligte den Klägern mit Verfügung vom 27. Februar 2004 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte einen Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Verfügung vom 4. März 2004 wurde den Klägern an Stelle des ursprünglich ernannten auf deren Gesuch hin Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestimmt. 
A.c Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wurde den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege zur Hälfte in Folge Aussichtslosigkeit des Antrags auf Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen wieder entzogen. 
A.d Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 ersuchten die Kläger um Ersetzung ihres bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreters durch einen neuen, welches Gesuch das Bezirksgerichtpräsidium mit Verfügung vom 23. Juni 2005 abwies. Ein erneutes Gesuch der Kläger um Ernennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistandes, eingereicht am 19. November 2006, wies das Bezirksgerichtspräsidium mit Verfügung vom 22. November 2006 ab. 
A.e In der Zwischenzeit hatte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Mai 2006 eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums C.________ vom 14. Oktober 2005 aufgehoben, womit die Kläger zur Leistung einer Parteikostensicherheit von Fr. 4'000.-- verpflichtet werden sollten. 
 
B. 
Mit Urteil des Bezirksgerichtes C.________ vom 19. Dezember 2006 wurde die Klage materiell abgewiesen. Die Kläger erhoben Appellation beim Obergericht. 
 
C. 
C.a Mit Eingabe vom 3. September 2007 stellten die Kläger beim Obergericht das Gesuch, es sei ihnen für das anstehende Appellationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (ihrer Wahl) zu bestellen, und sie seien von einer Pflicht zur Sicherheitsleistung zu befreien. 
 
C.b Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2008 hat das Obergericht das Gesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
D. 
D.a Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die Kläger, fortan Beschwerdeführer, die vorliegend zu prüfende subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht, mit dem Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; auf die einzelnen Begehren wird jeweils nachfolgend einzugehen sein. 
 
D.b Mit Verfügung vom 24. April 2008 hat der Präsident der erkennenden Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das ebenfalls gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist praxisgemäss auch von der Einforderung des üblichen Kostenvorschusses abgesehen worden. 
 
In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 133 III 439 E. 2; 132 III 747 E. 4 S. 748). 
 
2. 
2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung nur teilweise gewährt bzw. teilweise widerrufen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens - wie vorliegend -, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). 
 
2.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um eine Klage aus Persönlichkeitsverletzung. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.3 Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind (BGE 132 III 641, nicht veröffentlichte E. 1.1; 102 II 161 E. 1 S. 165; 95 II 481 E. 1 S. 486; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58 S. 79). Werden gleichzeit ideelle Begehren, namentlich auf Feststellung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), und vermögenswerte Begehren, namentlich auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB), gestellt, muss wie nach herrschender Praxis in familienrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Unmöglichkeit, ideelle und vermögensrechtliche Begehren separat zu behandeln, bei der Qualifikation der Klageart den erstgenannten der Vorrang eingeräumt werden. In der Lehre wird allerdings eine Qualifikation als vermögensrechtliche Angelegenheit postuliert, wenn die Klage einzig bzw. eindeutig vordergründig wirtschaftliche Ziele verfolgt, was z.B. der Fall sein kann, wenn ein Wirtschaftssubjekt auf Namensschutz klagt (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire N. 1.3.1 ad Art. 44 OG; laut Güngerich, in: Bundesgerichtsgesetz, Seiler/ von Werdt/Güngerich [Hrsg.], N. 11 zu Art. 51 BGG, gilt dies auch wenn aus einer Persönlichkeitsverletzung einzig auf Schadenersatz geklagt wird; Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel 1998, Ziff. 4.14). 
 
Die Beschwerdeführer haben in erster und zweiter Instanz auch auf Feststellung der vermeintlich erlittenen Persönlichkeitsverletzung geklagt; die ebenfalls gestellten Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung scheinen akzessorischer Natur zu sein. Vorliegend ist deshalb von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. 
 
2.4 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen können mit keinem kantonalen Rechtsmittel erhoben werden (vgl. §§ 335 ff. der Aargauer Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 133 III 393 E. 2). 
 
2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel zu Unrecht als Verfassungsbeschwerde bezeichnet haben. Dies hindert dessen Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nicht (E. 1 vorne; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.); Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG - von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufen - braucht nicht geprüft zu werden. 
 
3. 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG). 
 
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für sie gilt jedoch eine erhöhte Begründungspflicht: In der Beschwerdeschrift ist (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.). 
 
4. 
Gewisse Begehren erweisen sich auf den ersten Blick als unzulässig. 
 
4.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist ausschliesslich die nur teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Appellationsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil in der Sache selbst - was die Beschwerdeführer ausdrücklich einräumen. Anderes hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht entschieden. Beschlüsse und Verfügungen, die das Obergericht nicht unmittelbar im angefochtenen Entscheid getroffen hat, darf das Bundesgericht nicht überprüfen. 
 
So erweist sich das Beschwerdebegehren 2 auf Feststellung der unrechtmässigen Kürzung der unentgeltlichen Prozessführung und der unrechtmässigen Verweigerung des Anwaltswechsels im erstinstanzlichen Verfahren als unzulässig. Nach unbestritten gebliebener Feststellung des Obergerichtes wurde die Kürzung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. Januar 2005 angeordnet, und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, diese Verfügung rechtzeitig und erfolgreich angefochten zu haben (vorne, E. A.c). Das Gesuch um Anwaltswechsel wurde zweimal abgewiesen, und die einschlägigen erstinstanzlichen Entscheide wurden nicht weitergezogen (vorne, E. A.d). Dabei hat es sein Bewenden. Folglich ist es dem Bundesgericht verwehrt, die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsvertretung für die erste Instanz anzuordnen. Was die Anweisung zur Rückerstattung der bezahlten Kaution von Fr. 700.-- anbelangt, soll sich diese wohl an das Obergericht richten; anscheinend soll diese Kaution jedoch mit separater Verfügung verlangt worden sein, die hier nicht angefochten ist. 
 
4.2 Die Beschwerdeführer verbinden mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren auch den Antrag, es sei dem zu ernennenden Rechtsbeistand eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Eingabe anzusetzen. Diesem Begehren kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Frist für die Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Eintreffen derselben beim Bundesgericht abgelaufen war. Als gesetzliche Frist konnte sie nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeführer verlangen auch sinngemäss nicht deren Wiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG). So wäre es einem neu bezeichneten Rechtsvertreter eine Vervollständigung der Beschwerdeschrift ohnehin unmöglich gewesen. Auf das Begehren kann nicht eingetreten werden. 
 
4.3 Die Beschwerdeführer beantragen, eine allfällige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen vorgängig mitzuteilen, damit sie genug Zeit für die "Kautionsleistung" hätten. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Einforderung eines Kostenvorschusses einstweilen abgesehen werde; über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde indessen erst später entschieden. Die Beschwerdeführer haben darauf nicht reagiert, so dass ihr Antrag dahinfällt. 
 
4.4 Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht gestützt auf Art. 57-59 BGG die Durchführung einer Parteiverhandlung und die mündliche Beratung. Dieses Begehren entbehrt jedoch jeglicher Begründung, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es sei immerhin angemerkt, dass der Entscheid, eine Parteiverhandlung durchzuführen, im ausschliesslichen Ermessen des Abteilungspräsidenten steht, wobei in der vorliegenden Konstellation Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zum Tragen kommt. Unter welchen Bedingungen das Bundesgericht gehalten ist, mündlich zu beraten, ist vom Gesetz vorgegeben; ein einschlägiges Gesuch der Parteien ist irrelevant (Art. 58 BGG). 
 
4.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführer soll das Obergericht des Kantons Aargau durch den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit nach Art. 29 Abs. 1 BV verstossen, allenfalls auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben. Aus der Begründung der Rüge wird jedoch ersichtlich, dass diese sich gegen das erstinstanzliche Verfahren richtet. In diesem Zusammenhang werden zahlreiche Vorkommnisse aufgelistet, die einzeln zivilprozessuale Normen und solche des Verfassungsrechts, und im Zusammenhang betrachtet den Anspruch auf ein "fair trial" verletzen sollen. Die erstinstanzliche Verfahrensführung ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides: Ob das erstinstanzliche Verfahren korrekt abgelaufen und das Urteil gesetzeskonform ist, wird vielmehr im anstehenden Appellationsverfahren zu prüfen sein. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. 
 
4.6 Die Beschwerdeführer stellen schliesslich das Begehren, es sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf ein faires Verfahren innert angemessener Frist verletzt worden sei. Aus der kaum nachvollziehbaren Begründung wird jedoch ersichtlich, dass ihre Rüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens als Teilaspekt der Diskussion betreffend die unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden will; als solches wird sie in jenem Zusammenhang zu diskutieren sein (E. 5.6.1 hinten). 
 
Soweit die Beschwerdeführer die Rüge der übermässigen Verfahrensdauer (dazu BGE 125 V 188 E. 2a S. 191 f.; 108 Ia 165 E. 2b S. 168) mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren erheben, ist auf sie nicht einzutreten: Funktionell zuständig ist dafür die nächsthöhere Instanz, also das Obergericht - und nicht im Beschluss betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, welche hier einzig angefochten wird -, sondern allenfalls im Appellationsurteil, vorausgesetzt, die Rüge wurde dort rechtsgenüglich erhoben und begründet. Soweit die Rüge das obergerichtliche Verfahren betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet: Der lapidare Hinweis, dass mit dem Beschluss des Obergerichtes diese Dauer völlig unnötig erneut erstreckt werde, beruht auf der Überzeugung der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid falsch sei, und wiedergibt somit lediglich ihre Sicht der Dinge. Damit gehen die Beschwerdeführer auf die besonderen Umstände des konkreten Verfahrens - unter anderem ihr eigenes prozessuale Verhalten (BGE 125 V 188, l. c.; 119 Ib 311 E. 5b S. 325) - unzureichend ein. 
 
5. 
Zu beurteilen ist lediglich noch die Frage der für das kantonale Appellationsverfahren nur teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und verweigerten Rechtsverbeiständung, also des eigentlichen Gegenstandes des angefochtenen Beschlusses. 
 
5.1 Die Beschwerdeführer nennen in ihrer Beschwerde die Normen des kantonalen Prozessrechts zur unentgeltlichen Prozessführung, nehmen jedoch darauf überhaupt nicht Bezug; insbesondere machen sie nicht geltend, diese würden die unentgeltliche Rechtspflege unter weniger strengen Bedingungen gewähren, als dies gemäss Art. 29 Abs. 3 BV der Fall sei (BGE 124 I 1 E. 2). Praxisgemäss ist daher ihre Beschwerde unter dem Blickwinkel der letztgenannten verfassungsrechtlichen Norm zu prüfen. 
 
5.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). 
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f. Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 5 zu Art. 152 OG, S. 123). 
 
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen; allein auf Willkür zu prüfende Tatfrage bildet hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307). Diese Grundsätze finden auch unter der Herrschaft des neuen Bundesgerichtsgesetzes Anwendung: Die freie Prüfung des Rechts folgt aus Art. 95 lit. a BGG, die Bindung des Bundesgerichtes am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus Art. 105 Abs. 1 BGG, und die Möglichkeit, den Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel der Willkür und gestützt auf den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rügen zu überprüfen, aus Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). 
 
5.3 Das Obergericht hat bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege dieselbe Position eingenommen wie schon die erste Instanz, deren Auffassung es ausdrücklich bestätigt hat: Es hat befunden, "dass eine allfällige schädigende Handlung des Beklagten als Amtshandlung betrachtet werden müsste und dass deshalb gemäss § 2 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes [...] das direkte Klagerecht gegen den Beklagten ausgeschlossen sei". Daher hätten die Kläger "mit Bezug auf die Anträge auf Schadenersatz- und Genugtuungsleistung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege", weshalb Letztere ihnen nur zur Hälfte zu gewähren sei. 
5.4 
5.4.1 Die Beschwerdeführer erblicken in der wiedergegebenen Begründung vorab eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil nicht begründet worden sei, warum die auf die Hälfte reduzierte unentgeltliche Prozessführung ebenfalls für das Appellationsverfahren Geltung haben soll. 
 
Aber die Begründung des angefochtenen Entscheides ist klar und ausreichend. Mit anderen Worten heisst es dort: Soweit in erster Instanz zur Hälfte gewährt, gelte die unentgeltliche Rechtspflege automatisch auch für das Appellationsverfahren, weshalb das Gesuch in diesem Umfange gegenstandslos sei; im Übrigen sei dieses zu Recht abgelehnt worden, weil die Erfolgsaussichten der Begehren um Schadenersatz und Genugtuung unzureichend seien, und dies gelte auch für das Appellationsverfahren. Das Begehren der Beschwerdeführer um Gewährung der ungekürzten unentgeltlichen Rechtspflege ist daher, entgegen ihrer Ansicht, geprüft und mit begründetem Entscheid abgelehnt worden. Die Rüge ist ganz offensichtlich unbegründet. 
5.4.2 Gegen die obergerichtliche Begründung wollen die Beschwerdeführer scheinbar sinngemäss im Wesentlichen einwenden, der teilweise Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser Aussichtslosigkeit sei durch das Bezirksgericht selbst im Urteil insoweit berichtigt worden, als dort die Zuständigkeit des Zivilrichters auch für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren angenommen worden sei. Das Argument ist offensichtlich haltlos: Dass die Erfolgsaussichten der genannten Begehren gleich Null wären, wenn das Bezirksgericht C.________ sachlich nicht zuständig gewesen wäre, ist selbstverständlich; der Umkehrschluss daraus jedoch, dass die sachliche Zuständigkeit desselben Bezirksgerichtes automatisch gegen die Aussichtslosigkeit dieser Begehren spreche, ist falsch. Die Rüge ist unbegründet. Die folgenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffen wiederum vermeintliche Verfahrensverletzungen durch die erste Instanz; darauf ist, wie bereits gesagt (E. 4.1 vorne), nicht einzutreten. 
5.4.3 Die Rügen gegen die nur teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren sind im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
5.5 
5.5.1 Das Obergericht hat den Beschwerdeführern die Ernennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert. Zur Begründung hat es auf den Umstand verwiesen, dass die Beschwerdeführer ihren früheren unentgeltlichen Rechtsbeistand selbst ausgewählt hatten; dann aber hatte der Beschwerdeführer 2 das Mandatsverhältnis mit ihm aufgelöst. An die Gründe für die Zuweisung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters seien daher noch höhere Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nicht dargelegt, dass bzw. welche Pflichten ihr früherer Rechtsvertreter im laufenden Verfahren verletzt und inwiefern er ihnen in diesem Prozess geschadet habe. Es lägen daher keine hinreichenden Gründe für die Ernennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters vor. 
5.5.2 Dem scheinen die Beschwerdeführer zweierlei entgegen halten zu wollen: Einerseits hätte das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung unbesehen übernommen und sei es auf die Frage der Aussichtslosigkeit gar nicht eingetreten. Andererseits handle es sich in der Sache nicht um eine Bagatellsache, der Prozessstoff sei komplex, die Rechtsfragen seien schwierig, und schliesslich sei die Gegenpartei auch durch einen Rechtsanwalt vertreten. 
5.5.3 Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführer auf die eigentliche Begründung im angefochtenen Entscheid nicht eingehen. Sie stellen insbesondere nicht in Abrede, dass das Obergericht zu Recht sich auf Geschehnisse im laufenden Verfahren berufen, und solche aus anderen Verfahren unberücksichtigt lassen durfte. Wenn die Beschwerdeführer also noch einmal das Verhalten ihres früheren Rechtsvertreters in einem anderen Dossier stigmatisieren, berufen sie sich auf einen für die vorinstanzliche Entscheidfindung irrelevanten Umstand, ohne darzulegen, dass dessen unterbliebene Berücksichtigung Willkür darstellte. Im Übrigen hat das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht einfach übernommen, sondern vielmehr zu eigen gemacht. Das heisst, dass es sie überprüft und für richtig befunden hat. Dies gilt auch, wie bereits gesagt (E. 5.4.2 hier vorne), für die Frage der Aussichtslosigkeit. Fehl geht schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Bedeutung der Streitsache für sie, ihre Schwierigkeit und den Umstand, dass die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist: Diese Umstände sind im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert. 
5.5.4 Soweit aus der äusserst umständlich verfassten Rechtsschrift der Beschwerdeführer abgeleitet werden darf, dass sie in diesem Zusammenhang auch eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts (§§ 128 und 130 ZPO/AG) rügen wollen, ist auf die Rüge nicht einzutreten: Die Beschwerdeführer beschränken sich nämlich darauf, derjenigen des Obergerichtes ihre eigene Auffassung entgegen zu halten, ohne aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Prozessrechtes geradezu unhaltbar gewesen sei (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; E. 3 vorne). 
5.5.5 Auf die Rüge der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Ernennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Ergebnis nicht einzutreten. 
 
5.6 Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt der angefochtene Entscheid weitere Grundrechte. 
5.6.1 Ihre Ausführungen betreffend die Waffengleichheit sind allgemein gehalten und genügen als Begründung einer konkreten Rüge den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt für das hypothetische Argument der Kautionspflicht der Beschwerdeführer für die Parteikosten: Eine solche ist von ihnen nicht verlangt worden. 
5.6.2 Ihr Hinweis auf ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 8 BV sowie Art. 6 und 14 EMRK erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen, die die angerufenen Grundrechte heillos vermischen. Zudem wird er auf einen Passus gestützt, der nicht aus dem angefochtenen Entscheid rührt. Unbehelflich wäre er auch: Gemäss der Rechtsprechung der Konventionsorgane bedeutet das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 EMRK nicht, dass die unentgeltliche Rechtspflege uneingeschränkt gewährt werden müsste; vielmehr kann sie unter anderem unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten verweigert werden (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. Zürich 1999, Rz. 433). 
5.6.3 Im Ergebnis kann folglich auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden. 
 
6. 
Nach dem Gesagten ist im geringen Umfange, in dem auf sie eingetreten werden kann, die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlich mangelnder Erfolgsaussichten abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner nicht zu einer Vernehmlassung aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. September 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett