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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_704/2009 
 
Urteil vom 3. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bussenumwandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. Juni 2009 (SST.2009.65 / SS / nl). 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nachdem zunächst unklar war, was der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben bezweckt (vgl. act. 1 - 9), ergibt sich aus seinem Schreiben vom 5. August 2009 (act. 10), dass er Beschwerde beim Bundesgericht erheben will. 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wurde im Zusammenhang mit einer Bussenumwandlung eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, dass es ihm aus finanziellen Gründen ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Busse von lediglich Fr. 40.-- zu begleichen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 1.3.2.). Da er die Busse schuldhaft nicht bezahlt habe, sei sie durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden gestützt auf Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB zu Recht in einen Tag Haft umgewandelt worden (angefochtener Entscheid S. 5 E. 1.4.). Der Beschwerdeführer müsste in einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form darlegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Darin wird zum Beispiel geltend gemacht, "solange Sie mir nicht beweisen können, dass Sie sich 100 % an 'Recht und Gerechtigkeit' halten, dann haben Sie keine Autorität, um über mich zu verfügen" (Eingabe vom 1. Juli 2009 S. 2). Mit derartigen und ähnlichen Ausführungen kann nicht dargetan werden, dass die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn