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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_714/2013, 2C_716/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn.  
 
Gegenstand 
2C_714/2013  
Staatssteuer 2011, 
 
2C_716/2013  
Direkte Bundessteuer 2011, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Steuergerichts 
des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________ reichte die Steuererklärung 2011 nicht fristgerecht ein. Nach einer erfolglosen Mahnung und einer Ordnungsbusse von Fr. 400.-- veranlagte die Veranlagungsbehörde Solothurn X.________ am 26. November 2012 nach Ermessen. Dagegen erhob dieser am 28. Dezember 2012 Einsprache. Die Veranlagungsbehörde Solothurn trat auf die Einsprache nicht ein, was das Steuergericht des Kantons Solothurn mit substituierter Begründung bestätigte. 
 
 Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Die beiden Beschwerden gegen denselben Entscheid, der die gleichen Parteien betrifft und die gleichen Rechtsfragen aufwirft, sind offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und in einem einzigen Urteil (Art. 71 BGG; Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis) abgewiesen werden. 
 
2.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG). Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.1).  
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumte Mitwirkungshandlung (Steuererklärung bzw. fehlende Belege) nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen (Urteile 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2; 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1, ASA 75 S. 329 ff., 333; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, S. 1160). Dabei hat er die Steuerbehörde in den Stand zu setzen, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne Weiteres feststellen kann, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1 und 5.2, ASA 75 S. 329 ff., 333 f.). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat gegen die Ermessensveranlagung nur mit folgenden Worten Einsprache erhoben: "Mein Einkommen wurde viel zu hoch eingeschätzt. Mein Einkommen betrug 2011 nur 16'702 CHF und nicht wie von Ihnen eingeschätzt 82'000 CHF. Ich bin nicht in der Lage die daraus resultierende Steuerlast zu begleichen." Als Beilage wurde eine Kopie des Lohnausweises 2011 eingereicht.  
Der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge vermag diese Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen: Die Steuerbehörde hat das Einkommen entsprechend Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG gestützt auf Erfahrungszahlen, auf eine Vermögensentwicklung und/oder den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen auf Fr. 82'000.-- geschätzt. Wie bei der Steuererklärung basiert die Ermessensveranlagung auf einer Gesamtbetrachtung der Einkommens- und Vermögenssituation. Mit dem Einreichen lediglich eines Lohnausweises kann diese nicht umfassend dargestellt und somit auch nicht substantiiert begründet werden. Angesichts der behaupteten Differenz von rund Fr. 65'000.-- darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er darlegt, weshalb beispielsweise die Erfahrungszahlen im massgebenden Steuerjahr nicht zutreffend sind oder was sich an der Situation gegenüber vorangegangenen Jahren geändert hat. Da der Beschwerdeführer mehrere Teilzeitarbeiten verrichten könnte, für welche jeweils ein eigener Lohnausweis auszustellen wäre, kann mit der Vorinstanz zu Recht festgehalten werden, dass gegenüber der Steuerverwaltung auszuführen gewesen wäre, welcher Beschäftigungsgrad dem im eingereichten Lohnausweis ausgewiesene Lohn entspricht. Ob sich dieser auf dem Lohnausweis befindet oder in der Begründung erwähnt wird, spielt keine Rolle. 
 
2.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Verfahren 2C_714/2013 und 2C_716/2013 werden vereinigt. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer (2C_716/2013) wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staatssteuer (2C_714/2013) wird abgewiesen. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass