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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_127/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ S.A.,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Betrug), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die X.________ S.A. ist eine Gesellschaft mit Sitz in Panama und einer c/o-Adresse bei einem Finanzinstitut in Genf. Sie erstattete am 23. Juli 2010 Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Betruges. Der Anzeige liegt ein Kaufgeschäft zwischen der X.________ S.A. und der D.________ Ltd., einer von den drei Beschuldigten kontrollierten Unternehmung, mit Sitz in Moskau, über 500,48 Gramm des stabilen Isotops SE-74 zugrunde. Die X.________ S.A. bezahlte für das Isotop einen Preis von insgesamt USD 8'327'820.--, wobei die betragsmässig grösste Zahlung im Umfang von USD 7'502'500.-- von Zürich aus erfolgte. Die X.________ S.A. warf den Beschuldigten vor, ihrem Direktor E.________ in einem regelrechten Lügengebäude vorgetäuscht zu haben, für das Isotop SE-74 bestehe eine grosse Nachfrage und es sei gewinnbringend veräusserbar. In Wirklichkeit handele es sich um ein praktisch wertloses Produkt. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte, nahm mit Verfügung vom 20. März 2012 die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten nicht an die Hand. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 ab. 
 
C.  
 
 Die X.________ S.A. führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ zu eröffnen oder das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf abzutreten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die X.________ S.A. hat dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerin bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). 
 
 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat Strafanzeige wegen Betrugs gestellt, einen Schaden von USD 8'327'820.-- geltend gemacht und die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschuldigten zwecks Einziehung und Verwendung zu ihren Gunsten gemäss Art. 73 StGB beantragt. Dies genügt für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Strafanzeige und die im kantonalen Verfahren erhobene Beschwerdeschrift verweist (Beschwerde S. 4 und 10), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 und 8 StGB sowie von Art. 310 StPO. Sie macht geltend, es stehe nicht eindeutig fest, dass keine schweizerische Strafhoheit bestehe. Beim grenzüberschreitenden Betrug kämen für die Bestimmung der schweizerischen Gerichtsbarkeit sowohl der Ort, wo die beabsichtigte Bereicherung eintreten soll, als auch der Ort der schädigenden Vermögensdisposition in Frage. Dem Ort der Vermögensverfügung komme das gleiche Gewicht zu wie demjenigen der arglistigen Täuschung, der Irrtumserregung, oder des Vermögensschadens. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sei der einzelzeichnungsberechtigte E.________ den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Geschäfts mit der D.________ in Genf eingegangen, wo auch seine Büros lägen. Die Vorinstanz hätte das Verfahren somit eröffnen und nach Genf abtreten müssen (Beschwerde S. 6 f.).  
 
 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Kaufpreis für das Isotop SE-74 sei von der F.________ Bank AG, Zürich, über die G.________, Zürich, auf ein ausländisches Konto der D.________ überwiesen worden. Damit sei die schädigende Vermögensdisposition zusätzlich auch in Zürich erfolgt (Beschwerde S. 7 ff.). Damit seien die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gemäss Art. 310 StPO nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin gestützt, ohne E.________ je angehört zu haben. Dieser habe stets beteuert und mit diversen Unterlagen belegt, dass die Vertragsverhandlungen betreffend den Kauf des Isotop SE-74 in Zürich stattgefunden hätten. Dort sei er mithin auch getäuscht worden und habe die massgeblichen Verträge unterzeichnet (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
 Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, ob eine allfällige Strafverfolgung durch die russischen Behörden oder die Mitverantwortung des Opfers der Eröffnung eines Strafverfahrens entgegenstehe. Soweit das Bundesgericht dieser Frage entscheidende Bedeutung beimessen sollte, sei die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde S. 10 f.). 
 
3.2. Die Strafanzeige nennt als täuschende Handlungen die Darstellung der D.________ als staatlichen Betrieb, die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten in einem Staatsgebäude, die angeblich hohe Reputation der Beschuldigten, namentlich von A.________ als Experte für Isotope in Russland, die Vorspiegelung eines existierenden Marktes und eines hohen Marktwertes des Isotops SE-74 durch Weiterleitung fiktiver Kaufofferten sowie die Zusicherung eines Exklusivkaufrechts.  
 
 Die Staatsanwaltschaft nimmt an, diese Täuschungshandlungen seien nicht in Zürich, sondern in Moskau ausgeführt worden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass E.________ den Kaufvertrag für die Beschwerdeführerin in Zürich unterzeichnet hätte, könnte dies den Zürcher Gerichtsstand nicht begründen, da der Vertragsschluss nur als das letzte Element einer ganzen Kette verschiedener Täuschungshandlungen erscheine. Zudem befinde sich auch der Ort des Deliktserfolgs nicht in der Schweiz, sondern in Moskau (Sitz der D.________ [Ort der Bereicherung]) oder in Panama (Sitz der Beschwerdeführerin [Ort der Entreicherung]) resp. auf den Cayman Islands (Sitz der Darleiherin [Ort der Entreicherung]). Die Überweisung des Kaufpreises von einer Schweizer Bank aus sei nebensächlich und stelle ebenfalls keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin am 30. August 2010 eine Strafanzeige bei den Behörden in Moskau eingereicht. Auch aus diesem Grund bestehe kein Raum mehr für ein Schweizer Strafverfahren. Schliesslich sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin jegliche eigene Abklärungen unterlassen und damit die minimalste Vorsicht nicht beachtet habe (angefochtener Beschluss S. 3; Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2012 [Urk. 3/1]). 
 
3.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, ein Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB sei gestützt auf das Territorialprinzip (Art. 3 StGB) nicht gegeben. Die mutmasslich begangene Straftat habe wahrscheinlich an mehreren Orten stattgefunden. Aus der Strafanzeige ergäben sich indes nicht genügend Hinweise dafür, dass die Tat auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeführt worden sei. Die aus dem Zeitraum vor Abschluss des Hauptvertrages vom 25. April 2007 stammenden Belege, namentlich zwei Hotelrechnungen und ein Zugticket, seien nicht stichhaltig. Zudem seien sowohl der Hauptvertrag als auch die beiden Zusatzverträge vom 4. Juni 2008 und vom 8. Juli 2008 unter Abwesenden geschlossen worden. Dies folge bezüglich des Hauptvertrags aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und bezüglich der Zusatzverträge aus den Stempeln neben der Unterschrift der Beschuldigten. Wo E.________ die Verträge unterschrieben habe, sei unerheblich, da es bei der Bestimmung des Ausführungsortes nicht auf die Handlungen des Getäuschten, sondern auf diejenigen der Täter ankomme. Dass die Beschuldigten das Isotop SE-74 in die Schweiz gebracht, im Zollfreilager Zürich gelagert und der Beschwerdeführerin in Zürich übergeben hätten, bilde keinen Anknüpfungspunkt für die schweizerische Zuständigkeit. Weder die Lagerung des Kaufgegenstandes in Zürich noch dessen Übergabe an die Beschwerdeführerin seien Täuschungshandlungen (angefochtener Beschluss S. 8 ff.). Der Ort des Eintritts des Vermögensschadens liege in Panama, der Erfolgsort der Bereicherung in Russland. Wo der Irrtum eingetreten sei, lasse sich nicht feststellen. In der Schweiz (Genf) liege einzig der Ort der Vermögensdisposition, d. h. der Ort, wo die Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnde E.________ den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Geschäfts mit der D.________ eingegangen sei. Soweit dieser Ort als Erfolgsort anerkannt werde, erscheine er im Zusammenhang der Geschehensabläufe als derart untergeordnet, dass sich sachlich nicht rechtfertige, einzig aufgrund dieses Ortes die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung zu bejahen. Schliesslich vermöge auch die Überweisung des Kaufpreises von einem Konto der Darleiherin bei einer Bank mit Sitz in Zürich auf ein ausländisches Konto der D.________ die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht zu begründen (angefochtener Beschluss S. 12 f.).  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
 
 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, Art. 310 StPO N 8). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere Tatorte, denen dasselbe Gewicht zukommt. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Martin Böse, in: Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013, Bd. 1, § 9 N 2; Gerhard Werle/Florian Jessberger, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006 ff. § 9 N 3; für den Erfolgsort als bloss subsidiäres Anknüpfungskriterium Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N 9).  
 
 Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2; ferner Ursula Cassani, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996 S. 245; vgl. auch Christian Schwarzenegger, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, 2001, S. 149 f.). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326; vgl. auch Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 8 N 6). 
 
 Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3). 
 
4.2.2. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. Nay/Thommen, in: Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Art. 340 N 9 [zum Gerichtsstand des Begehungsorts; aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2011]). Bei schriftlichen Täuschungshandlungen liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (vgl. Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N 77 und 106). Als Ort des Erfolgs gilt nach der Rechtsprechung sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens als auch derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a; 117 Ib 210 E. 3b/cc; 109 IV 1 E. 3c). So gilt der Erfolg als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Schädigung eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz ist, auch wenn ein Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland verübt wurde (BGE 124 IV 241 E. 4c).  
 
 In der Lehre werden für den Fall, dass Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden räumlich auseinanderfallen, drei Erfolgsorte, nämlich derjenige des Irrtums, der Vermögensverfügung und des Eintritts des Vermögensschadens unterschieden (Schwarzenegger, a.a.O., S. 155; Andreas Hoyer, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Jürgen Wolter, Frankfurt a.M., 8. Aufl. [Stand 136. Lfg. Oktober 2012], § 9 N 6; vgl. auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 8 N 6). Dabei wird die Vermögensdisposition als Ausführungshandlung des Verletzten verstanden, die ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und vom Tatbestand mithin als (Zwischen-) Erfolg erfasst wird. Entscheidend ist danach der Aufenthaltsort (die physische Präsenz) des Verletzten im Moment, in welchem er die Vermögensdisposition vornimmt (Schwarzenegger, a.a.O., S. 156). 
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Vermögensverfügung als Anknüpfungspunkt, das Bundesgericht habe sich bis anhin noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ort, an welchem die Verfügung vorgenommen werde, als Erfolgsort gelten könne oder als eine blosse Zwischenwirkung zu verstehen sei (angefochtener Beschluss S. 6). Wenn die Frage, ob der Ort der Vermögensdisposition als Erfolgsort gilt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und im Schrifttum zudem beachtliche Gründe für eine derartige Auffassung vorgebracht werden, lässt sich nicht ernsthaft annehmen, die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung sei offensichtlich nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass Präjudizien zur Anwendung des materiellen Strafrechts fehlen, denn auch ein Kriterium darstellen, das im Zweifel für eine Anklageerhebung spricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2011 23. März 2012 E. 2.4). Ob tatsächlich Anklage erhoben wird, entscheidet sich in einem differenzierenden Abwägungsprozess, der die Eröffnung einer Untersuchung voraussetzt.  
 
 Soweit die Vorinstanz annimmt, der Ort der Vermögensverfügung erscheine im Gesamtkontext als derart nebensächlich und zufällig, dass es sich nicht rechtfertigen würde, einzig aufgrund dieses Ortes die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung zu bejahen (angefochtener Beschluss S. 12), nimmt sie eine Wertung vor. Auch insofern kann somit nicht gesagt werden, Schweizer Recht sei mit Sicherheit nicht anwendbar. 
 
 In Bezug auf die Vertragsverhandlungen über den Kauf des Isotop SE-74 ergibt sich aufgrund der eingelegten Beweise ebenfalls nicht schon von vornherein, dass diese nicht auch in Zürich geführt wurden und der für die Beschwerdeführerin handelnde E.________ dort getäuscht wurde. Die Vorinstanz nimmt eine vorläufige Würdigung der Beweise vor und kommt zum Schluss, auch wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass alle Täuschungshandlungen in Moskau ausgeführt worden seien, ergäben sich anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen, namentlich der Hotelrechnungen und Zugtickets, zumindest nicht genügend klare Anhaltspunkte dafür, dass Zürich oder ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte (angefochtener Beschluss S. 8 f.). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Beschwerde S. 9), räumt die Vorinstanz damit ein, dass durchaus Anhaltspunkte für Zürich als Ausführungsort bestehen, auch wenn sie diese nicht als stichhaltig erachtet. Bei dieser Sachlage lässt sich aber ebenfalls nicht annehmen, der Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen seien eindeutig nicht erfüllt. 
 
 Die Strafbehörden haben daher die Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis muss die eventualiter vorbrachte Rüge nicht geprüft werden. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache ans Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Eröffnung einer Untersuchung zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog