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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_274/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1954 geborene A.________ betrieb mit Familienmitgliedern ab 1997 als Koch und Wirt das Restaurant B.________. Am 7. Juli 2003 meldete er sich wegen seit dem 5. November 2001 bestehenden Kniebeschwerden rechts (dauerhafte Schmerzen beim Gehen, langem Stehen und Treppensteigen) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten der für das Ereignis vom 5. November 2001 zuständigen Unfallversicherung SWICA Versicherungen AG bei (worunter Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. März 2003 und Gutachten des Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 8. Mai 2005) und tätigte eigene berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 25. April 2006 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilung vom 5. Mai 2009.  
 
A.b. Am 7. Mai 2009 meldete A.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, er leide zusätzlich zu den Kniebeschwerden an einer Diskushernie sowie an psychischen Beeinträchtigungen. Die IV-Stelle holte die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2009 und 5. Dezember 2011 sowie des Dr. med. F.________, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 24. Dezember 2011 ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung bei Dres. med. G.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und H.________, Psychiatrie FMH, (Gutachten vom 11. Mai 2012). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 21. Juni 2012) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2013 die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 26. Februar 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen.  
 
2.   
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (z.B. Urteil 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es könne offen bleiben, ob die IV-Stelle zu Recht einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht habe. Die Verwaltung habe in der Verfügung vom 25. April 2006 festgehalten, der Versicherte vermöge die angestammte Tätigkeit zu einem hälftigen Pensum weiterhin auszuüben. Sie habe übersehen, dass gemäss Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2005 sowohl vorwiegend sitzende Tätigkeiten als auch stehend/gehend zu verrichtende Beschäftigungen mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg (unter Einhaltung von stündlichen Pausen) uneingeschränkt ganztags zumutbar gewesen seien. Damit sei sie bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von der Arbeits- statt von der für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen, weshalb die Verfügung vom 25. April 2006 zweifellos unrichtig gewesen sei. Mit Blick auf die zugesprochene Dauerleistung stehe die erhebliche Bedeutung der Berichtigung fest, sodass die Anspruchsberechtigung pro futuro umfassend zu prüfen sei.  
 
Gestützt darauf erwog die Vorinstanz weiter, es sei auf das in allen Teilen beweiskräftige interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 11. Mai 2012 abzustellen, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit bestehe. Daher vermöge der Versicherte künftig ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb die Verfügung vom 30. April 2013 im Ergebnis zu bestätigen sei. 
 
3.2.   
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und macht hiezu geltend, die Vorinstanz habe in der prozessleitenden Verfügung vom 15. Januar 2014 nicht genügend auf die beabsichtigte Substitutionsbegründung hingewiesen. Indessen ergibt sich daraus unmissverständlich, dass die streitige Revisionsverfügung vom 30. April 2013 möglicherweise auch unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung geprüft werde. Der Beschwerdeführer hat denn auch die ihm eingeräumte Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern, in einer umfangreichen Stellungnahme wahrgenommen, weshalb die gerügte Verfassungsverletzung ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist.  
 
3.2.2.  
 
3.2.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe übersehen, der Rentenverfügung vom 25. April 2006 hätten auch beruflich-erwerbliche Abklärungen zugrunde gelegen. Der von der IV-Stelle beigezogene Berufsberater habe im Bericht vom 28. Oktober 2003 ausgeführt, dass aufgrund der Vorbildung und der Berufserfahrung keine qualifizierten Tätigkeiten ausserhalb des Gastgewerbes mehr offen stünden; eine zur Ausübung einer Verweistätigkeit notwendige Umschulung sei nicht zweckmässig und auch nicht durchführbar gewesen. Aufgrund dieser Situation habe die Verwaltung den Invaliditätsgrad zutreffend nur anhand der Einschränkungen im angestammten Beruf im Gastgewerbe ermittelt. Die Rentenverfügung vom 25. April 2006 könne daher nicht als zweifellos unrichtig beurteilt werden.  
 
3.2.2.2. Die IV-Stelle veranlasste gestützt auf den zitierten Bericht des Berufsberaters vom 28. Oktober 2003 eine an Ort und Stelle durchgeführte Abklärung für Selbstständigerwerbende mit betriebswirtschaftlicher Prüfung, die bezogen auf den nach wie vor ausgeübten Beruf als Koch eine Einschränkung von 52 % bzw. von 58 % ergab (Bericht vom 26. Mai 2004). Am Ende ihres Berichts wies die Abklärungsperson darauf hin, dass sich die angegebene Leistungsminderung allein auf die bisherige Tätigkeit beziehe, die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad jedoch aufgrund der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu ermitteln habe und daher die Verdiensteinbusse allenfalls geringer ausfallen könne. Diese für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 in Verbindung mit Art. 7 ATSG zentrale Frage prüfte die IV-Stelle jedoch nicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie Abklärungen betreffend einer den körperlichen Einschränkungen besser angepassten Erwerbstätigkeit vornahm. Vielmehr ergibt sich aus der eindeutigen Begründung der Rentenverfügung vom 25. April 2006, dass die Verwaltung direkt aus der ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf (vgl. Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. Mai 2005) auf einen gleich hohen Invaliditätsgrad schloss. Damit liess die IV-Stelle die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und 16 ATSG ausser Acht, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Rentenverfügung vom 25. April 2006 auf einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung beruhte (vgl. E. 2 hievor).  
 
3.2.2.3. Entsprechend diesem Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt ex nunc et pro futuro (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit a IVV) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Bindung an revisionsrechtliche Grundsätze frei geprüft. Sie hat für das Bundesgericht verbindlich erkannt, dass gestützt auf die in allen Teilen beweiskräftige Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 11. Mai 2012 sich im Bereich des rechten Knies altersentsprechende Befunde fanden, die als höchstens leichtgradig einzustufen waren. In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik bei weitgehend normalem Habitus. Die Arbeitsfähigkeit als Koch war aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht betrachtet zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen.  
 
3.2.2.4. Davon ausgehend hat das kantonale Gericht weiter erkannt, dass die vom psychiatrischen Gutachter erwähnte leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom nach der Rechtsprechung keine genügend schwere Komorbidität für die Annahme darstellte, die Schmerzen seien nicht überwindbar. Dazu lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, er vermöchte in einer den körperlichen Leiden angepassten Arbeitstätigkeit weiterhin eine vollständige Leistung zu erbringen.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder