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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_327/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1968, erlitt am 11. August 2002 als Beifahrerin anlässlich einer Personenwagenkollision unter anderem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Sie sprach A.________ für die ihr aus dem Unfall verbleibende Gehörschädigung links eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und schloss den Fall im Übrigen per 30. Juni 2006 unter Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen folgenlos ab. Später widerrief die SUVA die verfügte Integritätsentschädigung und forderte die entsprechende Entschädigung zurück. 
 
Am 1. September 2003 meldete sich A.________ wegen seit dem Unfall anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der Versicherten in der Folge am 3. September 2004 basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und revisionsweiser Bestätigung des Rentenanspruches hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Grund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten polydisziplinären Gutachtens vom 22. März 2011 des Institut B.________ mit Verfügung vom 20. September 2012 per Ende Oktober 2012 auf. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom (EVG1) 17. März 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2012 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).  
 
1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).  
 
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246). 
 
1.3. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine  Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 am Ende). Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 mit Hinweis).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3.   
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 20. September 2012 revisionsweise per Ende Oktober 2012 verfügte Rentenaufhebung zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin bezeichnet weder eine einzige Gesetzesbestimmung noch eine praxisgemäss anwendbare Rechtsregel, welche die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid konkret verletzt habe. 
 
3.1. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) geht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.2).  
 
3.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Unterbliebt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Soweit die Beschwerdeführerin abschliessend sinngemäss beanstandet, die Vorinstanz habe "durch falsche Beurteilung und Gewichtung des Gutachtens" des Institut B.________ das Willkürverbot verletzt, genügen ihre Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeschrift sinngemäss zu entnehmen ist, rügt die Versicherte im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Strittig ist demnach, ob das kantonale Gericht - ohne Bundesrecht zu verletzen - darauf schliessen durfte, dass während des unter den Parteien übereinstimmend massgebenden Vergleichszeitraums zwischen der ursprünglichen Rentenzusprechung ab 1. August 2003 gemäss Verfügung vom 3. September 2004 und der Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 20. September 2012 auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens des Institut B.________ eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Trotz der bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren umfassend vorgetragenen Kritik am Gutachten des Institut B.________ und obwohl bereits die strittige Rentenaufhebung auf dieser Expertise basierte, lässt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht neu vorbringen, in der psychiatrischen Anamnese des Gutachtens des Institut B.________ (S. 10) sei tatsachenwidrig festgehalten, die Versicherte suche zwei- bis dreimal pro Woche ein Thermalbad auf. Ihre Aussage sei falsch wiedergegeben worden. Zudem sei die Feststellung des explorierenden Psychiaters des Institut B.________ Dr. med. C.________, unter Ziff. 4.1.6 des Gutachtens des Institut B.________ (S. 13), wonach heute abweichend von den Diagnosen gemäss Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 2. Februar 2004 keine Angststörung mehr vorhanden sei, "nicht richtig". Bei diesen beiden Rügen handelt es sich um vor Bundesgericht unzulässige neue Vorbringen, auf welche nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe. Gleiches gilt für die ohnehin aktenwidrige Behauptung, dass der Psychiater des Institut B.________ bei der Begutachtung der Versicherten "gar keine Kenntnis vom Unfallablauf hatte". Letzteres ist schon deswegen unzutreffend, weil unter anderem die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 8. Januar 2003 bei den Akten lag, auf welche sich das Gutachten des Institut B.________ ausdrücklich abstützte.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat die umfangreiche medizinische Aktenlage einlässlich und sorgfältig gewürdigt und sich insbesondere ausführlich mit der bereits im vorinstanzlichen Verfahren am Gutachten des Institut B.________ geübten Kritik auseinandergesetzt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Inwiefern die konkrete Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid diesbezüglich offensichtlich unrichtig sein oder die Vorinstanz den ihr bei der Beweiswürdigung zustehenden Ermessensspielraum verletzt haben soll (vgl. E. 1.2 hievor), ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr hat das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise - jedenfalls ohne Bundesrecht zu verletzen - auf Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Institut B.________ erkannt und folglich in tatsächlicher Hinsicht betreffend Feststellung des Gesundheitszustandes zu Recht darauf abgestellt.  
 
5.2. In Bezug auf die ohnehin unzulässige neue Tatsachenbehauptung betreffend angeblich fehlerhafter Beurteilung des Dr. med. C.________ ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aktenwidrig geltend macht, in der Klinik D.________ sei keine Angststörung diagnostiziert worden. Im Gegenteil erhob der während des stationären Rehabilitationsaufenthalts in D.________ am 31. Oktober 2003 konsiliarisch beigezogene Dr. med. E.________, insgesamt sechs Diagnosen, darunter nicht nur eine Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ, einen Verdacht auf eine beginnende somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlich-vermeidenden, kindlich abhängigen Typ, sondern auch einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode im November 1998 bei bekannter Angststörung. Trotz der seit der Rentenzusprache angeblich unvermindert anhaltenden und invalidisierenden psychischen Beschwerden steht nach unwidersprochener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz fest, dass die Versicherte zumindest zwischen Herbst 2005 und Januar 2011 keiner psychiatrischen Behandlung und Betreuung mehr bedurfte. Zudem litt sie laut beweiskräftigem Gutachten des Institut B.________ im Gegensatz zu den bei der Rentenzusprache herrschenden gesundheitlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Begutachtung jedenfalls nicht mehr an einer Angststörung oder an depressiven Symptomen, welche sie im Alltag weiterhin hätten einschränken können. Das kantonale Gericht hat demnach entgegen der Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass auf Grund des Gutachtens des Institut B.________ eine erhebliche Änderung des psychischen Gesundheitszustandes durch Wegfall der Symptome einer Angststörung und einer krankheitswertigen Depression eingetreten und folglich der Rentenanspruch zu Recht revisionsweise einer umfassenden Neuprüfung zu unterziehen war.  
 
6.  
 
6.1. Insbesondere mit Blick auf diese - vorinstanzlich bestätigte - Neuprüfung des Rentenanspruchs stellt die Versicherte über weite Teile ihrer Beschwerde vor Bundesgericht einfach ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüber. Soweit sich die Beanstandungen der Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2 hievor).  
 
6.2. Die Versicherte beanstandet - soweit zulässig (vgl. dazu E. 4 hievor) - die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (E. 1.3 hievor) zu Recht weder in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch mit Blick auf die psychische Komorbidität oder die weiteren Umstände, welche die Schmerzbewältigung gegebenenfalls behindern können, als offensichtlich unrichtig. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das kantonale Gericht seinen Ermessensspielraum in der konkreten Beweiswürdigung anlässlich der Beantwortung der Rechtsfrage (E. 1.3 hievor) nach der hinreichenden Erheblichkeit einer psychischen Komorbidität oder der genügenden Intensität und Konstanz der weiteren Kriterien überschritten oder Bundesrecht verletzt haben soll, hat es auch diesbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
7.   
 
7.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.  
 
7.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli