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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_292/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Gemeinschaftsstiftung B.________, 
2.       IV-Stelle des Kantons Zürich, 
       Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ verletzte sich am ... am linken Fuss, woraus anhaltende Schmerzen folgten, die fraglich einem Morbus Sudeck zugeordnet werden konnten. In diesem Zeitpunkt war er bei der Gemeinschaftsstiftung B.________ berufsvorsorgeversichert. Anfang Februar 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 10. September 2009 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Monate Juli 2005 bis Februar 2006 eine ganze Rente samt drei Kinderrenten und vom 1. März bis 31. August 2006 eine halbe Rente samt zwei Kinderrenten zu. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2010 die Verfügungen auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurück. 
Die IV-Stelle liess A.________ psychiatrisch und orthopädisch untersuchen und begutachten (Expertisen Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Februar und 19. Oktober 2011). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sodann holte sie u.a. bei Frau Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 sprach sie A.________ für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2006 eine unbefristete halbe Rente samt drei, ab 1. März 2006 zwei Kinderrenten zu. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gemeinschaftsstiftung B.________ änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nach Beiladung von A.________ zum Verfahren, mit Entscheid vom 28. Februar 2014 die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es ab 1. Juni 2007 einen Rentenanspruch verneinte. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 28. Februar 2014 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, damit es ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu entscheide. 
 
Die Gemeinschaftsstiftung B.________ und die IV-Stelle des Kantons Zürich ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat       (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; Art. 107 Abs. 1 BGG und Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 1). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten in folgendem Sinne gewürdigt: In somatischer Hinsicht habe in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab März 2007 von 100 % bestanden. Die diagnostizierte leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Depression begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Nachweis sei nicht erbracht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine während längerer Zeit anhaltende mittelgradige Ausprägung der psychischen Störung bestanden habe. Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, die Zusprache einer ganzen Rente bis Mai 2006 sei rechtens; hingegen sei die halbe Rente auf Ende Mai 2007 zu befristen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG); insbesondere sinngemäss beruhten die vorinstanzlichen Feststellungen zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf unvollständiger Beweisgrundlage (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile 9C_843/2013 vom 7. April 2014 E. 4.4 und 8C_975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Die Rüge ist in folgendem Sinne begründet: 
 
3.1. Gemäss Vorinstanz ist das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2011 nicht schlüssig, soweit es um die Arbeitsunfähigkeit während der mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik geht. Ebenso wenig könne auf die Expertise des medizinischen Abklärungszentrums F.________ vom 28. März 2008 abgestellt werden. Dieser Auffassung war auch die IV-Stelle, die daher im Auftrag des RAD mit Schreiben vom 5. März 2012 dem Administrativgutachter Ergänzungsfragen stellte, u.a. zu den (genauen) Zeitabschnitten mit von ihm attestierter Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund mittelgradiger Depression. Der Experte sandte das Schreiben der IV-Stelle am 23. März 2012 unbeantwortet zurück mit dem Hinweis, dass er aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht arbeite. Die psychiatrische Fachärztin des RAD veranlasste keine weiteren Abklärungen. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 24. April 2012 hielt sie fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Längsschnittbeurteilung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, gemäss Einschätzung des Ambulatoriums G._________ im Bericht vom 20. Oktober 2010, zu akzeptieren sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat der Beurteilung der behandelnden Ärzte mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach deren Berichte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil 8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1), keine Bedeutung beigemessen. Dieses Argument kann sich nicht auf die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ beziehen, war doch dieser nicht behandelnder Arzt des Versicherten. Er attestierte ebenfalls eine zeitweilige mittelgradig schwere Depression, und diese Diagnose erachtete die RAD-Psychiaterin als plausibel. Das Argument der Zurückhaltung gegenüber Stellungnahmen von behandelnden Ärzten kann sich höchstens auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss des Ambulatoriums G._________ (vom 20. Oktober 2010) beziehen, in welchem der Versicherte seit März 2005 ambulant behandelt wurde. Die Ärzte des Ambulatoriums attestierten dem Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung.  
Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach bereits im Rückweisungsurteil vom 13. August 2010 nicht auf die Einschätzung der Ärzte des Ambulatoriums G.________ abgestellt worden sei. In jenem Rückweisungsurteil wurde die Einschätzung des Ambulatoriums zwar zitiert, aber (im Gegensatz zum Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums F.________) mit keinem Wort gewürdigt. 
Wenn nun die RAD-Fachärztin durch eine Würdigung der gesamten vorliegenden psychiatrischen Stellungnahmen - insbesondere aufgrund des Gutachtens des Dr. med. C.________ und der Einschätzung des Ambulatoriums - zur Einschätzung gelangte, für die zeitweiligen mittelgradig ausgeprägten depressiven Episoden sei eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, verbietet sich die Annahme einer Beweislosigkeit. 
Unter diesen Umständen muss der Schluss der Vorinstanz auf Beweislosigkeit bezüglich der Frage einer während längerer Zeit bestandenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als willkürlich bezeichnet werden. Im Übrigen besteht kein Grund, nicht auf die Beurteilung der RAD-Fachärztin vom 24. April 2012 abzustellen, jedenfalls bis zum psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2011. In diesem Zeitpunkt bestand gemäss Expertise lediglich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Darauf ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bis zu der den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) abzustellen. 
 
3.3. In somatischer Hinsicht ist das kantonale Sozialversicherungsgericht gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 19. Oktober 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit seit März 2007 ausgegangen. Mit der Kritik des Versicherten an der Expertise hat es sich nicht auseinandergesetzt mit der Begründung, wenn darauf nicht abgestellt werden könne, habe gemäss Rückweisungsentscheid vom 13. August 2010 spätestens im Februar 2006 keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (E. 5.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen Recht verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch äussert er sich zu den Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im erwähnten Entscheid (zu deren Verbindlichkeit vgl. Urteil 8C_24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2).  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist bis Ende Februar 2011 von einer (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dies ergibt aufgrund des unbestrittenen Einkommensvergleichs in der Verfügung vom 5. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente, und zwar bis 31. Mai 2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 109 V 125; Urteil 8C_561/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2). Insoweit ist die Beschwerde begründet. 
 
5.   
Die Parteien sind nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wird auf Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG verwiesen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 2007 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 400.- den Beschwerdegegnerinnen und Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler