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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_16/2024  
 
 
Verfügung vom 3. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen, 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2024 (1C_342/2024). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Urteil 1C_342/2024 vom 21. Juni 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2024 ein, mit welchem diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, Richter am Kreisgericht See-Gaster, verweigert hatte. Mit Eingabe vom 11. August 2024 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte die kostenfreie Revision des Urteils 1C_342/2024 bzw. dessen Änderung "zur Richtigkeit". Das Bundesgericht eröffnete in der Folge ein Revisionsverfahren und stellte den Verfahrensbeteiligten die Eingangsanzeigen zu. Mit Schreiben vom 29. August 2024 teilt A.________ dem Bundesgericht mit, dass er kein Revisionsgesuch stellen möchte. Damit ist das vorliegende Verfahren im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben, wobei auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und Kantonales Untersuchungsamt, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur