Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_342/2024
Urteil vom 3. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 15. Mai 2024 (KSK 23 68).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 erteilte das Regionalgericht Maloja der Beschwerdegegnerin in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Maloja definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 39'060.70 (EUR 41'000.--) zzgl. Zins von 4% seit 15. April 2016, Fr. 12'047.84 (EUR 12'646.17) zzgl. Zins von 4% seit 30. August 2022 und Fr. 2'899.07 (EUR 3'042.95) zzgl. Zins von 4% seit 30. August 2022.
B.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts von Maloja angehobene Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe 13. Juni 2024) erklärt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er beantragt die Aufhebung dieses Entscheides, die Aufhebung der streitgegenständlichen Betreibung sowie die Löschung dieser Betreibung aus dem Betreibungsregister. Kumulativ ersucht er um Feststellung, dass das Urteil des Landesgerichts sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck keine definitiven Rechtsöffnungstitel darstellten und verjährt seien. Hinsichtlich des bundesgerichtlichen Verfahrens ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. Juli 2023 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
1.2. Neben dem Antrag um Aufhebung der streitgegenständlichen Betreibung, der im Lichte der Begründung und des Streitgegenstandes als Antrag um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin auszulegen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6) stellt der Beschwerdeführer zusätzliche materielle Anträge hinsichtlich der Einsicht in das Betreibungsregister, der Anerkennung zweier ausländischer Urteile und der Feststellung der Verjährung. Diese Anträge sind neu und somit offensichtlich unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
3.
Die Vorinstanz anerkannte vorfrageweise die Urteile des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Februar 2018 sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2018 als definitive Rechtsöffnungstitel. Es begründete dabei ausführlich, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal und ohne konkrete Hinweise die Echtheit insbesondere der Ausfertigung dieser Urteile und deren Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bestritten habe. Dies genüge gemäss Vorinstanz nicht, die Vermutung der Echtheit dieser Urkunden umzustossen. Zudem würden die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen den Anforderungen gemäss Art. 54 LugÜ entsprechen, wobei ohnehin Mängel an der Bescheinigung von vornherein keine Mängel der ihr zugrundeliegenden Entscheidung zu begründen vermöchten, die gestützt auf Art. 34 Ziff. 1 LugÜ der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen würden. Kein Verstoss gegen den Ordre public erblickte die Vorinstanz darin, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Auch der Einwand, dem Beschwerdeführer sei das Urteil des Oberlandesgerichts nur elektronisch zugestellt worden, stehe der Vollstreckbarerklärung nicht grundsätzlich entgegen, da durch das Vorlegen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ kein Nachweis der Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung erforderlich sei. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz ausführlich mit der erhobenen Einrede der Verjährung gestützt auf österreichisches Recht. Dem (im vorinstanzlichen Verfahren) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelinge es nicht, mit allgemeinen Verweisen auf offensichtlich für Laien zugeschnittene Informationen die Anwendbarkeit der behaupteten Verjährungsfrist nach österreichischem Recht glaubhaft zu machen; es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, die einschlägigen Rechtsquellen nachvollziehbar aufzuzeigen und zu begründen, weshalb vorliegend nicht die allgemeine dreissigjährige, sondern die besondere dreijährige Verjährungsfrist anwendbar sein solle. In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die einschlägigen österreichischen Rechtsgrundlagen, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine Gewinnbeteiligung aus einem Grundstückkauf handle und deshalb aufgrund dieser Rechtsnatur die allgemeine dreissigjährige Verjährungsfrist anwendbar sei.
4.
Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerde vor dem Bundesgericht offensichtlich nicht; er verkennt durchgehend, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt frei überprüft. Der Beschwerdeführer wiederholt - über weite Strecken wortwörtlich - einzig seinen bereits vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkt, ohne zu bemerken, dass dies sich auf die erstinstanzliche Begründung bezieht. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz lässt er dabei gänzlich vermissen. Der Beschwerdeführer behauptet auch offensichtlich unzutreffend, dass die Frage der Verjährung nicht geprüft worden sei und sich die Vorinstanz ungenügend mit der Frage der Echtheit der Urkunden auseinandergesetzt habe.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst