Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_362/2024
Urteil vom 3. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 5. Juni 2024
(ZK 24 219).
Erwägungen:
1.
Die B.________ AG als Vermieterin und A.________ als Mieter schlossen am 4. November 2021 einen Mietvertrag über Geschäftsräume an der (...) in U.________ ab mit einem Mietzins von monatlich Fr. 2'150.--. Zusätzlich mietete der Mieter am selben Ort von der Vermieterin einen Parkplatz für Fr. 50.-- pro Monat.
Mit Entscheid vom 24. Mai 2024 hiess das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Ausweisungsgesuch der Vermieterin gut und verpflichtete den Mieter unter Androhung der Straffolgen, das Geschäftsobjekt an der (...) in U.________ bis spätestens am 3. Juni 2024 zu verlassen und zu übergeben. Für den Fall der Nichtbefolgung ordnete das Regionalgericht die zwangsweise Räumung an.
Eine vom Mieter gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete den Mieter neu, das Geschäftsobjekt bis spätestens 10 Tage nach Zustellung des Berufungsentscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und sämtliche Schlüssel der Vermieterin zurückzugeben.
Der Mieter (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid vom 5. Juni 2024 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 27. Juni 2024 ab.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge).
3.
In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht sodann nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht ist, dass der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist. Der kantonale Instanzenzug soll demnach nicht nur formell durchlaufen werden. Vielmehr müssen die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.).
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, unter Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts Rügen und Argumentationen vorträgt, die er nach den vorinstanzlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren nicht erhoben hat.
3.1. Das Regionalgericht bejahte die Berechtigung der Beschwerdegegnerin, das Mietverhältnis nach Art. 257d OR zu kündigen. Dieser sei der Beweis gelungen, dass der Beschwerdeführer den abgemahnten Zahlungsrückstand nicht innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist beglichen habe. Das Mietverhältnis habe demnach per 31. Oktober 2023 geendet. Für die Ausweisung erachtete das Regionalgericht eine Frist von 10 Tagen als angemessen.
3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wendete sich der Beschwerdeführer mit seinen Berufungs
anträgen nur gegen die Ausweisungsfrist, die ihm vom Regionalgericht auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und gegen die gleichzeitig angeordnete zwangsweise Räumung im Falle der Nichtbefolgung. Sodann habe sich der Beschwerdeführer in seiner Berufungs
begründung einzig gegen die vom Regionalgericht angesetzte Ausweisungsfrist gerichtet. Im Übrigen fehle es an einer Berufungsbegründung.
Soweit der Beschwerdeführer vorliegend behauptet, die rückständige Mietzinszahlung innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist geleistet zu haben, und geltend macht, die Kündigung sei "unverhältnismässig" gewesen, kann daher darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges von vornherein nicht eingetreten werden, da er Entsprechendes vor der Vorinstanz nicht geltend machte.
Ebensowenig kann auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Mietzinsreduktion und andere Ansprüche im Zusammenhang mit einem behaupteten, von der Vorinstanz indessen nicht festgestellten Wasserschaden geltend macht, da Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (Art. 75 Abs. 1 BGG).
4.
Hinsichtlich der Ausweisungsfrist von 10 Tagen erwog die Vorinstanz, der entsprechende Ermessensentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und entspreche der kantonalen Praxis, zumal der Beschwerdeführer bereits seit September 2023 Kenntnis von der Kündigung habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich offensichtlich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern vorliegend die strengen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesgerichts in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid gegeben sein sollen (vgl. dazu BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 142 III 336 E. 5.3.2; 130 III 28 E. 4.1, 213 E. 3.1; 129 III 380 E. 2; je mit Hinweisen), sondern unterbreitet dem Bundesgericht bloss seine eigene Sicht der Dinge.
Die Beschwerde genügt damit insoweit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
5.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung bzw. mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Vermieterin (Beschwerdegegnerin) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer