Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_99/2024
Urteil vom 3. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Justizgerichts
des Kantons Aargau vom 24. Juni 2024
(JG/2023/03 / DT, [VZ.2022.7; ZVE 2023.33]).
Erwägungen:
1.
Zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der B.________ AG (Beklagte) war ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag vor dem Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, hängig (VZ.2022.7).
Nach verschiedenen Verfahrensschritten reichte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 29. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Arbeitsgerichts ein.
Das Obergericht trat mit Urteil vom 30. Oktober 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Justizgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 25. Juni 2024 datierter, jedoch erst am 27. Juni 2024 elektronisch übermittelter Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 25./27. Juni 2024 offensichtlich nicht.
3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Ausstandsgrund hätte beim Arbeitsgericht als Kollegialgericht geltend gemacht werden müssen. Das Obergericht sei daher zu Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten. Sodann sei die Beschwerdeführerin, die nicht Partei im Verfahren vor Arbeitsgericht sei, weder befugt, im eigenen Namen ein Ausstandsgesuch zu stellen, noch stehe es ihr zu, eine Prozessvertretung wahrzunehmen.
Ein nach dem angefochtenen Urteil ergangener Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. November 2023 (Mi.2023.68) bilde, so die Vorinstanz weiter, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des angefochtenen Entscheids, weshalb auf den Antrag auf Feststellung von dessen Nichtigkeit nicht einzutreten sei. Dasselbe gelte für den Antrag auf Einstellung eventualiter auf Sistierung jenes Verfahrens. Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den Entscheid vom 7. November 2023 seien im Übrigen nicht ersichtlich und würden auch nicht substanziiert. Bei dieser Sachlage erübrigten sich auch Ausführungen bezüglich der gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung.
3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 25./27. Juni 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, soweit sie gestützt darauf ihre Beschwerde abwies bzw. darauf nicht eintrat.
Sodann hält die Beschwerdeführerin dafür, die Entscheide des Justizgerichts vom 24. Juni 2024 und des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. November 2023 seien nichtig. Sie legt indessen nicht in verständlicher, rechtsgenügender Weise dar, inwiefern diese Entscheide an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollen, und verkennt auch vorliegend, dass der Entscheid vom 7. November 2023 nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (Art. 75 Abs. 1 BGG).
3.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels rechtsgenügender Begründung und - bezüglich des Entscheids vom 7. November 2023 - mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Unzulässig ist sodann auch der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Strafanzeigen bzw. Einleitung von Strafverfahren gegen den Präsidenten des Arbeitsgerichts, gegen die Klägerin im Verfahren VZ.2022.7 und gegen weitere Personen. Zivilgerichte - und damit auch die mit der vorliegenden Sache befasste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts - sind nicht zur Einleitung von Strafverfahren zuständig, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht hat vorliegend auch keinen Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige.
5.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justizgericht des Kantons Aargau und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer