Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_223/2024
Urteil vom 3. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung, Drohung; notwendige Verteidigung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (SB230445-O/U/jv).
Erwägungen:
1.
Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklage vom 30. März 2023 kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 28. November 2022 um 13:49 Uhr vom Internetshop B.________ im Shop-Ville, Hauptbahnhof Zürich, im Namen einer Drittperson eine E-Mail an eine namentlich genannte Richterin des Obergerichts des Kantons Zürich und an die Kantonspolizei Zürich versandt zu haben. In der E-Mail sei angekündigt worden, dass die Oberrichterin getötet werde. Ihr werde in den Kopf geschossen. Der E-Mail sei eine Kopie des Reisepasses der Drittperson angehängt gewesen, welche verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Drohung, der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
Mit Urteil vom 29. Januar 2024 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Anrechnung der Haft von 2 Tagen). Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht. Seine nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereichten Beschwerdeeingaben sind, weil verspätet, unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). In seinen fristgerechten Eingaben verlangt er im Wesentlichen die Nichtigerklärung des Urteils bzw. dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht, die Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens, einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung, der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung sowie eine Genugtuung. Er wirft den Gerichtsinstanzen etliche Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen vor.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (unter Einschluss der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm wegen Verhandlungsunfähigkeit gestützt auf Art. 41 BGG einen Rechtsanwalt beizugeben, ist unter Verweis auf das Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 und die dazu ergangene Begründung (a.a.O., E. 3) abzuweisen. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth beim Bundesgericht namens des Beschwerdeführers am 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil vom 29. Januar 2024 eingelegt hat, worauf das Verfahren 6B_347/2024 eröffnet wurde. Mit Eingabe gleichen Datums teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Rechtsanwalt Fingerhuth keine Vollmacht hierfür erteilt und werde ihm in Zukunft auch keine solche erteilen. Rechtsanwalt Fingerhuth zog seine Beschwerde daraufhin zurück und das Verfahren 6B_347/2024 wurde abgeschrieben. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch um Beigabe eines Rechtsanwalts als rechtsmissbräuchlich; ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
4.
Der Beschwerdeführer erhebt Befangenheitsvorwürfe u.a. gegenüber der mit der Sache befassten Verfahrensleitung des Obergerichts sowie der am Urteil vom 29. Januar 2024 mitwirkenden Oberrichter und Oberrichterinnen, verlangt die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die Wiederholung des Berufungsverfahrens mit drei unparteiischen Gerichtsmitgliedern. Soweit er die nämlichen Vorwürfe/Ausstandsgründe bereits der II. strafrechtlichen bzw. zuvor der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unterbreitet hat, muss darauf schon deswegen nicht mehr eingegangen werden (vgl. statt vieler Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5; siehe namentlich auch Urteil 1B_128/2023 vom 23. März 2023 E. 2). Davon abgesehen werden die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe ohnehin nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise substanziiert. Besondere Umstände, die auf fehlende Distanz und Neutralität der am angefochtenen Urteil beteiligten Richter in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall schliessen liessen, werden nicht aufgezeigt. Dass die abgelehnten Gerichtspersonen demselben Gericht angehören wie die Oberrichterin, an welche die E-Mail gerichtet war und die sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
5.
Der im kantonalen Verfahren verteidigte Beschwerdeführer reichte im Berufungsverfahren über 50 eigene Eingaben ein. Am 13. September 2023 ordnete das Obergericht an, seine künftigen Eingaben würden der amtlichen Verteidigung übermittelt und erst nach deren Mitteilung, an welchen Anträgen festgehalten werde, bearbeitet (Urteil S. 6). Auf die vom Beschwerdeführer erhobenen, mehrheitlich als rechtsmissbräuchlich beurteilten Rechtsverweigerungsbeschwerden ist die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht eingetreten (statt vieler siehe Urteile 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024, 7B_1033/2023 vom 18. Januar 2024, 7B_767/2023 vom 20. November 2023). Darauf ist nicht mehr einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darüber hinaus das Recht auf Selbstverteidigung als verletzt rügt, zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht seine Verteidigungsrechte und seinen Gehörsanspruch beschnitten haben könnte. Er bleibt den Nachweis schuldig, welche seiner zahlreichen Eingaben/Schreiben bzw. welche seiner (Beweis-) Anträge - und zwar unabhängig von der beanstandeten obergerichtlichen Anordnung vom 13. September 2023 - zu Unrecht nicht behandelt worden sein sollen. Ebenso wenig substanziiert er - soweit er sich in seinen Ausführungen namentlich auf die von ihm persönlich eingereichte Berufungserklärung bezieht - mit welchen rechtserheblichen Überlegungen und Aspekten sich das Obergericht noch hätte befassen müssen. Er verkennt, dass ein genereller Anspruch auf umfassende gerichtliche Auseinandersetzung mit jedwelchen Eingaben und Argumentationen nicht existiert. Gerichte dürfen sich nach der Rechtsprechung vielmehr auf die für die Behandlung des Entscheids wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und einhergehend damit eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte. Die Anklage vom 30. März 2023 konkretisiere die ihm zur Last gelegten Delikte nicht genügend, insbesondere fehle der Ort, von dem aus er die E-Mail verschickt haben soll. Dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte und sie vom Obergericht allenfalls zu Unrecht nicht behandelt worden wäre, lässt sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Urteil entnehmen; ebenso wenig, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die fragliche Rüge im kantonalen Verfahren einzubringen. Die Rüge ist daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4.5; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, seine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023 sei zu Unrecht nicht behandelt worden. Auch diese Rüge bringt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vor, weshalb darauf schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon haben das Bezirksgericht und das Obergericht die in der genannten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023 behandelte Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 30. November und 1. Dezember 2022 sowie des Entschuldigungsschreibens des Beschwerdeführers an die Privatklägerin 2 vom 1. Dezember 2022 als Sachgerichte überprüft und beurteilt (vgl. nachstehend E. 12). Inwiefern der Beschwerdeführer an der Behandlung seiner Beschwerde dennoch ein Rechtsschutzinteresse haben könnte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal das fragliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos zu betrachten wäre bzw. ist.
7.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Berufungsverhandlung zu Unrecht durchgeführt, und er sich dabei auf den Standpunkt stellt, das Verfahren hätte aufgrund seiner Verhandlungsunfähigkeit eingestellt bzw. zumindest sistiert werden müssen (Art. 114 Abs. 3 StPO), setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander (Urteil S. 17), sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, die bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte vor Bundesgericht zu erneuern, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. vorstehend E. 2). Im Übrigen übersieht er bei seiner Kritik, dass seine Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung, um die er und sein Verteidiger ersuchten, nicht im Widerspruch mit der Durchführung einer solchen steht.
8.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Berufungsverfahren bzw. die Berufungsverhandlung sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden, dies insbesondere deshalb, weil er nicht persönlich befragt und angehört worden sei. Auch mit dieser Kritik dringt er nicht durch. Zwar ist das Berufungsverfahren nach Art. 405 Abs. 1 StPO in der Regel mündlich und bedingt die Anwesenheit der Parteien (BGE 147 IV 127 E. 2.1). Ausnahmsweise, in einfach gelagerten Fällen, kann die beschuldigte Person jedoch von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert und ihr gestattet werden, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (vgl. Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wie schon vor Bezirksgericht (Einzelgericht) wurde der Beschwerdeführer auch vor Obergericht antragsgemäss vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert (Urteil S. 5; vgl. vorstehend E. 7). Weshalb vorliegend eine sachgerechte Beurteilung mit ausschliesslich schriftlichen Anträgen, selbst bei bestrittenem Sachverhalt, weder möglich noch zulässig gewesen sein soll, ist in Anbetracht namentlich des nicht komplexen Sachverhalts und der Beweislage weder dargetan noch ersichtlich. Das bisherige Prozessverhalten des Beschwerdeführers deutet im Übrigen darauf hin (vgl. u.a. kantonale Akten, act. 70, act. 180, act. 190/192, act. 207, 208, 210, act. 221, 225, 226, 231, 235, 236), dass er eine persönliche Befragung im kantonalen Gerichtsverfahren selber als entbehrlich erachtete bzw. eine solche womöglich gar zu vermeiden suchte. Insofern erscheint sein Verhalten - mit Blick auf die nunmehr vor Bundesgericht vorgetragene Rüge - nicht ganz widerspruchsfrei zu sein.
9.
Ohne Erfolg bleibt auch die Kritik, das Urteil sei nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, weil bei der Urteilseröffnung nur die Verfahrensleitung anwesend gewesen sei, nicht aber der Referent und der Co-Referent. Damit rügt der Beschwerdeführer, das Gericht sei anlässlich der Urteilsverkündigung nicht richtig besetzt gewesen (Art. 351 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Protokoll des Obergerichts ergibt (kantonale Akten, act 268), verzichtete der an der Urteilsverkündigung anwesende Verteidiger ausdrücklich auf die Anwesenheit der beiden Oberrichter (Referent und Co-Referent) bei der Urteilseröffnung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ein solcher Verzicht sei ungültig. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern er durch die Abwesenheit der beiden Richter, die an der Verhandlung bzw. Urteilsberatung mitgewirkt und bloss der Urteilseröffnung nicht beigewohnt haben, beschwert sein könnte.
10.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Beweisanträge auf parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerinnen 1 und 2 seien zu Unrecht abgewiesen worden. Es sei ihm verwehrt worden, ihre Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und infragezustellen, wodurch sein Recht auf Konfrontation verletzt worden sei. Auch diese Kritik verfängt nicht. Das Obergericht geht selbst davon aus, dass die Aussagen der Privatklägerin 1, wenn überhaupt, nur zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden könnten, weil die Privatklägerin 1 nur polizeilich befragt worden sei und er auf eine Konfrontation mit ihr nicht verzichtet habe (Urteil S. 9 und 15). In Bezug auf die Privatklägerin 2 weist es darauf hin, dass diese - nach ihrer Entbindung vom Amtsgeheimnis - im Beisein der Substitution der Verteidigung am 9. März 2023 von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei und dass der Beschwerdeführer auf eine Teilnahme an deren Befragung verzichtet habe (Urteil S. 9 und 15). Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Dass und inwiefern er durch die Abweisung seiner Beweisanträge beschwert und in seinem Anspruch auf Konfrontation verletzt bzw. das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ist vor diesem Hintergrund gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich.
11.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, das psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2022 (kantonale Akten, act. 13/2) sei nicht verwertbar, da er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts nicht ansatzweise auseinandersetzt (Urteil S. 10 ff.). Ebenfalls nicht zu hören ist er, wenn er - im Kontext der Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens - das rechtliche Gehör als verletzt rügt, weil sich das Obergericht nicht mit der/einer Stellungnahme seines Verteidigers befasst haben soll. Der Beschwerdeführer konkretisiert nicht, um welche Stellungnahme es insoweit gehen soll bzw. welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vorgebrachten Argumente vom Obergericht übergangen worden sein sollen. Was der Beschwerdeführer schliesslich an (inhaltlicher) Kritik gegen das referenzierte Gutachten einwendet, vermag, soweit novenrechtlich überhaupt zulässig, ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass er in einem anderen Strafverfahren in einem Anklagedossier vom Vorwurf der üblen Nachrede rechtskräftig freigesprochen worden ist, hat entgegen seiner Ansicht nicht zur Folge, dass das Gutachten dadurch "falsifiziert" worden wäre und darauf nicht mehr abgestellt werden könnte.
12.
Wie vor Bezirks- und Obergericht macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 30. November und 1. Dezember 2022 unter Einschluss seines Entschuldigungsschreibens an die Privatklägerin 2 vom 1. Dezember 2022 geltend. Im Rahmen seiner Kritik befasst er sich allerdings nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 12 ff. und S. 15), beschränkt er sich stattdessen doch im Wesentlichen nur darauf, eine aus seiner Sicht zeitlich falsche Sachverhaltsfeststellung zu behaupten und auf das Plädoyer seines Verteidigers vom 21. Juni 2023 zu verweisen, was unzulässig ist (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine Rechtsverletzung (geschweige denn Willkür) lässt sich so nicht nachweisen (vgl. vorstehend E. 2). Im Übrigen begründet das Obergericht nachvollziehbar, weshalb es den Strafbehörden auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist, zu erkennen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Es weist darauf hin, dass die psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar und 22. April 2022 beigezogen wurden, nachdem der Beschwerdeführer gegen Schluss der Einvernahme vom 30. November 2022 mitgeteilt habe, es bestehe ein Gutachten über ihn. Die Gutachten attestierten dem Beschwerdeführer zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung; sie gingen jedoch weder von einer Intelligenzminderung aus noch von einer Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, der Einvernahmefähigkeit oder der Fähigkeit, Entwicklungen im laufenden Strafverfahren adäquat zu erfassen. Vor diesem Hintergrund qualifiziert das Obergericht den alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren amtlich vertreten ist bzw. war, als nicht ausreichend, um auf die Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung im vorliegenden Verfahren zu schliessen, zumal es einerseits zahlreiche Gründe für die Bestellung einer amtlichen/notwendigen Verteidigung gebe und sich andererseits - selbst bei Kenntnis der gutachterlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörung - weder aus der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 noch aus derjenigen der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2022 ergebe, dass der Beschwerdeführer den Fragen nicht habe folgen oder den gegen ihn gerichteten Vorwurf nicht habe verstehen können (vgl. Urteil S. 12 ff.).
13.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen seine Verurteilung bzw. die Schuldsprüche wendet, zumal er sich auch in diesem Punkt nicht bzw. nicht rechtsgenügend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt (Urteil S. 18 ff. und S. 21 ff.). Im Rahmen seiner Kritik (wonach er unschuldig sei, dem Urteil ein willkürlicher Sachverhalt zugrunde liege, die Straftatbestände der Drohung, der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schon rein technisch nicht zutreffen könnten etc.) legt er im Wesentlichen nur dar, wovon aus seiner Sicht tatsächlich und rechtlich auszugehen wäre, was den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. vorstehend E. 2). Gegen die Wahl der Sanktionsart, das Strafmass, die Strafzumessung sowie den angeordneten unbedingten Vollzug der Strafe wendet der Beschwerdeführer, soweit er sich damit überhaupt befasst, nichts Entscheidendes ein.
14.
Den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem verlangten Freispruch. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht einzutreten; das Gleiche gilt für den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wegen behaupteter Nichtigkeit des obergerichtlichen Urteils.
15.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag und darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen.
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill