Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_56/2024
Urteil vom 3. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. April 2023
(SK1 21 89).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der D.________ AG in deren Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: STWEG) "J.________" am 4. März 2013 für erbrachte Elektroarbeiten auf der Baustelle "Chesa J.________" eine Rechnung (Nr. xxx) über CHF 17'136.70 gestellt. Diese Rechnung habe er der Buchhaltung der D.________ AG bewusst nicht zugehen lassen. Die erwähnten Arbeiten habe die einfache Gesellschaft "Chesa J.________", an der A.A.________ und die Gebrüder F.________ bzw. deren Ehefrauen beteiligt gewesen seien, in Auftrag gegeben.
Ebenfalls am 4. März 2013 habe A.A.________ der "STWEG J.________, F.________/A.________, z.H. A.A.________" eine Rechnung (Nr. yyy) über Fr. 8'519.00 gestellt, die er der Buchhaltung der D.________ AG abgegeben habe. Eine zweite (Teil-) Rechnung habe er hingegen nicht ausgestellt, sodass die D.________ AG davon ausgegangen sei, sie habe nur auf Fr. 8'519.00 Anspruch. A.A.________ habe gewusst und in Kauf genommen, dass die D.________ AG aufgrund der von ihm erstellten zu niedrigen Rechnung den Betrag von Fr. 8'617.70 nicht einfordern und damit in diesem Umfang an ihrem Vermögen geschädigt werde.
B.
Das Regionalgericht Maloja verurteilte A.A.________ am 10. Juni 2021 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--.
Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 13. April 2023 den Schuldspruch sowie die Busse und reduzierte die bedingt vollziehbare Geldstrafe auf 40 Tagessätze.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien dem Kanton Graubünden zu überbinden und er sei für dieses zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten Genüge getan.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Es ist unbestritten, dass die einfache Gesellschaft "Chesa J.________" bezweckte, einen unterirdischen Verbindungsgang zwischen mehreren Häusern im Gebiet U.________ zu erstellen, wobei der Beschwerdeführer an dieser Gesellschaft eine Beteiligung von 50 % hielt und verschiedene Mitglieder der Familie F.________ die restlichen 50 % unter sich aufteilten. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 gehen übereinstimmend davon aus, dass Letztere für dieses Bauprojekt Elektroarbeiten im Wert von Fr. 17'136.70 erbrachte. Über diesen Betrag erstellte der Beschwerdeführer im Namen der Beschwerdegegnerin 2 eine sog. Schlussrechnung (Nr. xxx), datierend vom 4. März 2013 (kantonale Akten, StA 1.61). Eine weitere aktenkundige Rechnung (Nr. yyy) mit demselben Datum und Betreff ("Verbindungstunnel") sowie derselben Kundenbezeichnung ("STWEG J.________, F.________/A.________, z.H. A.A.________") wie die Schlussrechnung lautet auf Fr. 8'519.-- (kantonale Akten, StA act. 1.63). Keine der involvierten Personen, d.h. weder der Beschwerdeführer noch andere Gesellschafter der Baugesellschaft "Chesa J.________" oder die Beschwerdegegnerin 2, behaupten, im Besitz einer (dritten) Rechnung im (Differenz-) Betrag von Fr. 8'617.70 zu sein (kantonale Akten, H.13 S. 10).
Erstellt sind ferner im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt folgende Transaktionen: Der Beschwerdeführer überwies als Kontoinhaber des Gesellschafter-/Baukontos der einfachen Gesellschaft "Chesa J.________" (Mitglieder-Privatkonto "Korridor K.________") am 6. März 2013 den Betrag von Fr. 8'519.-- auf ein Geschäftskonto der Beschwerdegegnerin 2. Am 8. März 2013 tätigte der Beschwerdeführer eine weitere Transaktion von diesem Konto, wobei er als Zahlungsempfängerin den Namen der Beschwerdegegnerin 2 aufführte, während die vermerkte IBAN-Nummer unstrittig auf sein Privatkonto lautete. Die Bank H.G.________ schrieb aufgrund dieser Angaben dem Privatkonto des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 8'617.70 gut. Am 13. Dezember 2013, mithin rund neun Monate später, wurde dieser Betrag vom Privatkonto des Beschwerdeführers auf ein Geschäftskonto der Beschwerdegegnerin 2 transferiert (Urteil E. 4.3.5 f. S. 12 f. sowie kantonale Akten, StA act. 9.11, 12.3).
2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich bei der von ihm erstellten Rechnung Nr. yyy über Fr. 8'519.-- bloss um eine Teilrechnung. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 auch mit einer zweiten Teilrechnung und der Schlussrechnung Nr. xxx im Betrag von Fr. 17'136.70 dokumentiert. Die Transaktion des (Differenz-) Betrages von Fr. 8'617.70 auf sein Privatkonto am 8. März 2013 beruhe auf einem Fehler, den die Bank H.G.________ zu verantworten habe.
2.4. Die Vorinstanz erachtet demgegenüber den angeklagten Sachverhalt aus nachfolgenden Gründen (E. 2.4.1-2.4.3) als erstellt.
2.4.1. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 habe B.C.A.________, Mutter des Beschwerdeführers und Buchhalterin der Beschwerdegegnerin 2, im November 2013 wegen Unregelmässigkeiten auf der Baustelle "J.________" mit dem Baugesellschafter F.F.________ Kontakt aufgenommen, der ihr mitgeteilt habe, dass sich die Rechnung für die von der Beschwerdegegnerin 2 erbrachten Elektroarbeiten auf insgesamt ca. Fr. 17'000.-- belaufe. Hierauf habe C.A.________ seinen Bruder (Beschwerdeführer) am 29. November 2013 aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu überweisen. In der Folge habe B.C.A.________ erneut F.F.________ kontaktiert, der ihr die letzte Seite der Schlussrechnung Nr. xxx zusammen mit einem Kontoauszug per Fax zugestellt und ihr später ein weiteres Exemplar dieser Seite überreicht habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in Anbetracht dieser Vorgänge sei die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2, wonach die Schlussrechnung Nr. xxx in ihrer Buchhaltung gefehlt habe, überzeugend. Es bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin 2 (bzw. eine für sie handelnde natürliche Person) bewusst Urkunden unterdrückt habe, um den Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens zu beschuldigen. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die mit Strafantrag vom 4. [recte: 5.] November 2013 erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer später zu grossen Teilen selbst entkräftet habe. B.C.A.________ habe zudem ausgesagt, dass sie von einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer abgesehen hätte, wenn der Jahresverlust 2012 von Beginn weg lediglich rund Fr. 16'000.-- betragen hätte (Urteil E. 4.4.3 S. 15-17).
2.4.2. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Rechnung Nr. yyy um (bloss) eine von zwei Teilrechnungen handle, erachtet die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Bereits auf den ersten Blick erstaune, dass der Betrag der Rechnung Nr. yyy nicht der Hälfte der Schlussrechnung Nr. xxx entspreche, obschon der Beschwerdeführer und die übrigen Gesellschafter der Familie F.________ an der einfachen Gesellschaft je zur Hälfte beteiligt gewesen seien. Es sei nicht zu erkennen, nach welchem System der Beschwerdeführer die Rechnungen habe aufteilen wollen. Gewisse Positionen (bspw. die Projektierungskosten) seien nur auf der Schlussrechnung aufgeführt. Demgegenüber fehle die auf der angeblichen Teilrechnung Nr. yyy vermerkte Position "Aussenleuchte I[recte: P]x4 IC12" auf der Schlussrechnung. Es sei nicht zu erklären, dass es sich bei der Rechnung Nr. xxx um eine Schlussrechnung handle, wenn auf dieser Positionen fehlten, die auf der angeblichen Teilrechnung vorhanden seien. Ferner stimmten die Preise einzelner Rechnungspositionen trotz gleicher Artikelbezeichnung nicht überein. Bei der sodann auf der Schlussrechnung vermerkten Nr. xxx handle es sich um eine systemfremde Nummer, denn in jenem Geschäftsjahr seien fünfstellige Nummern mit den Anfangsziffern yy üblich gewesen. Die Rechnung Nr. yyy werde zudem weder als Teilrechnung bezeichnet, noch sei auf ihr vermerkt, dass sie bloss einen Teil des gesamten Rechnungsbetrages abdecke. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer geltend mache, alle drei Rechnungen am selben Tag (4. März 2013) erstellt zu haben, hätte sich dies geradezu angeboten (Urteil E. 4.4.4 S. 18 f.).
2.4.3. Mit Blick auf die E-Banking-Transaktion vom 8. März 2013 sei es grundsätzlich denkbar, dass der Beschwerdeführer die IBAN-Nummer der beiden Konten verwechselt bzw. die falsche Zahlungsvorlage ausgewählt habe. In einer Gesamtschau lasse sich allerdings die Überweisung von Fr. 8'617.70 vom Gesellschafterkonto ("Korridor K.________") auf das Privatkonto des Beschwerdeführers nicht mit einem Versehen des Letzteren erklären. Selbst wenn man (im Sinne des Beschwerdeführers) von der Existenz zweier am 4. März 2013 erstellten Teilrechnungen ausgehe, erscheine eine Bezahlung am selben Tag naheliegend, zumal auf dem Gesellschafterkonto am 6. März 2013 über Fr. 30'000.-- vorhanden gewesen seien. Seltsam mute im Weiteren an, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Zahlung vom 6. März 2013 unter der Empfängeradresse die "E.________ AG", bei der nur zwei Tage später erfolgten Zahlung dagegen die "D.________ AG" aufgeführt habe. Abermals als grosser Zufall erscheine, dass der Beschwerdeführer bei der vermissten zweiten Teilrechnung als Zahlungsreferenz lediglich "Zahlung Korridor", bei der Zahlung vom 6. März 2013 hingegen die korrekte Rechnungsnummer yyy aufgeführt habe. Aus diesen Besonderheiten sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer die Überweisungen habe verschleiern wollen (Urteil E. 4.4.5 S. 19-21).
2.5.
2.5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz stufe die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als glaubhaft ein, verliert er sich weitgehend in nicht hinreichend substanziierten, bloss appellatorischen Ausführungen, die den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen. Dies ist etwa der Fall, wenn er zu einer allgemeinen Kritik an der Beschwerdegegnerin 2 ausholt und behauptet, diese habe "alles Erdenkliche" getan bzw. der Staatsanwaltschaft "alle möglichen Vermutungen" vorgelegt, um ihn eines strafbaren Verhaltens zu beschuldigen (Beschwerde Ziff. III.4b S. 8).
2.5.2. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz ziehe aus der korrigierten Jahresrechnung 2012 der Beschwerdegegnerin 2 unzutreffende Schlüsse. Es stehe im Widerspruch zu den Akten, wenn die Vorinstanz annehme, das Einreichen der korrigierten Jahresrechnung 2012 spreche für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2. Ebenso sei falsch, wenn die Vorinstanz folgere, die Korrektur der Jahresrechnung 2012 sei erforderlich geworden, weil er für die Beschwerdegegnerin 2 Abrechnungen zu spät oder noch nicht gestellt habe. Zutreffend sei, dass der in der ersten Version der Jahresrechnung 2012 ausgewiesene Verlust auf buchhalterische Positionen zurückzuführen sei, welche die Beschwerdegegnerin 2 nach seinem Weggang aus dem Unternehmen erfunden habe. In der zweiten Version habe die Beschwerdegegnerin 2 diese erfundenen Positionen dann als "angefangene Arbeiten" ausgewiesen (Beschwerde Ziff. III.4b S. 8 f.).
Auch diese Ausführungen lassen über weite Strecken eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Die Vorinstanz legt plausibel dar, dass gemäss dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. [recte: 12.] Februar 2018 in der zweiten Version der Jahresrechnung 2012 die Position der "angefangenen Arbeiten" um rund Fr. 283'000.-- erhöht worden sei (vgl. Urteil E. 4.4.3 S. 15). Aufgrund dieser Korrektur resultierte gemäss der vorgenannten Einstellungsverfügung ein Jahresverlust von rund Fr. 16'000.--, wohingegen die erste Version der Jahresrechnung 2012 noch einen Verlust von rund Fr. 299'000.-- aufwies (kantonalen Akten, StA 1.85 S. 14 f.). Die meisten Verdachtsmomente in Bezug auf einen vom Beschwerdeführer vorsätzlich bewirkten Vermögensschaden zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 liessen sich auf der Grundlage der korrigierten Jahresrechnung 2012 nicht erhärten, sodass das gegen ihn geführte Strafverfahren - bis auf den Tatkomplex "Chesa J.________" - eingestellt wurde (vgl. kantonalen Akten, StA 1.85 S. 1 ff., StA 1.95 S. 14-17). Ohne in Willkür zu verfallen, durfte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangen, die Beschwerdegegnerin 2 habe die von ihr zur Anzeige gebrachten Vorwürfe zu einem grossen Teil selbst entkräftet. Wäre es ihr, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu suggerieren versucht, darum gegangen, ihn zu Unrecht dem Vorwurf der Delinquenz auszusetzen, hätte die von ihr eingebrachte korrigierte Jahresrechnung 2012 keinen Sinn ergeben.
Nicht zu erkennen ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen, die sich gegen die von der Beschwerdegegnerin 2 erstellte erste Version der Jahresrechnung 2012 richten, in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt erreichen bzw. daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Für die vorliegend zu prüfenden Fragen ist nicht von Relevanz, ob allenfalls bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der (zwischenzeitlich ohnehin überholten) ersten Version der Jahresrechnung 2012 buchhalterische Fehler gemacht hat.
2.5.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Annahme der Vorinstanz, wonach B.C.A.________ sowohl auf dem Faxdokument (Seite 4 der Schlussrechnung Nr. xxx; kantonale Akten, StA act. 2.21) als auch auf dem zweiten Exemplar dieser Rechnungsseite (kantonale Akten, StA act. 9.6) handschriftliche Notizen angebracht habe, um die Dokumente mit der Baustelle "J.________" in Verbindung zu bringen, sei willkürlich. Bei der Schrift von B.C.A.________ handle es sich nämlich um jene in der Schnurschriftvariante. Die Schrift in Grossbuchstaben stamme klar von einer anderen Person. Ebenso willkürlich sei, wenn die Vorinstanz festhalte, B.C.A.________ hätte (in beiden Fällen) die letzte Seite der Schlussrechnung Nr. xxx kaum angeschrieben, wenn sie bereits über die gesamte Schlussrechnung verfügt hätte. Dies erweise sich insbesondere deshalb als falsch, weil B.C.A.________ die letzte Seite der Rechnung Nr. yyy ebenfalls handschriftlich datiert und beschriftet habe, obschon ihr diese nachweislich umfassend und nicht bloss auszugsweise vorgelegen habe (Beschwerde Ziff. III.4c S. 11 f.).
Mit dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die handschriftlichen Ergänzungen auf dem Faxdokument und auf dem Dokument ohne Faxaufdruck aufgrund des unterschiedlichen Schriftbildes nicht bzw. nicht ohne unüberwindbare Zweifel ein und derselben Person zugerechnet werden können (vgl. kantonale Akten, StA act. 2.21 und StA act. 9.6). Insoweit kann der Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Nicht zu erkennen ist indessen, dass sich dieser Umstand zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken könnte. Letztlich ist daraus nur zu folgern, dass sich bei der Beschwerdegegnerin 2 mehrere Personen mit derselben Rechnung befasst haben müssen. Die handschriftlich hinzugefügten Ergänzungen auf Seite 4 der Schlussrechnung Nr. xxx und auf Seite 3 der Rechnung Nr. yyy (kantonale Akten, StA act. 9.3) lassen, für sich allein betrachtet, keine Schlüsse hinsichtlich der Frage zu, ob die Beschwerdegegnerin 2 von Anfang an über die gesamte Schlussrechnung verfügt hat. Die Vorinstanz misst diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung keine vorrangige Bedeutung zu. Vielmehr nimmt sie eine umfassende Würdigung aller Beweise und Indizien vor und setzt sich auch eingehend mit dem Alternativszenario auseinander, wonach der Beschwerdeführer die Schlussrechnung Nr. xxx der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 2 abgegeben und in deren Namen auch eine zweite Rechnung über Fr. 8'617.70 ausgestellt haben könnte. Die Vorinstanz kommt allerdings überzeugend zum Schluss, dass sich - auf der Grundlage dieses Szenarios - einer plausiblen Erklärung entzieht, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag der Schlussrechnung von Fr. 17'136.70 nicht von Anfang an eingefordert bzw. bei Verzug gemahnt hat und weshalb die Mutter des Beschwerdeführers von F.F.________ in Bezug auf die Rechnung Nr. xxx überhaupt dokumentiert werden wollte (vgl. Urteil E. 4.4.3 S. 15 und S. 17 sowie vorstehend E. 2.4.1). Die Vorinstanz zeigt auf, dass sich Letzteres nicht nur aus den Aussagen des Baugesellschafters F.________ erschliesst (vgl. Urteil E. 4.4.3 S. 17), sondern hierzu auch zwei objektive Beweismittel vorliegen (vgl. die bereits mehrfach erwähnte Zustellung von Seite 4 der Schlussrechnung Nr. xxx mittels Fax am 16. Dezember 2013 [kantonale Akten, StA act. 2.21] sowie das zweite Exemplar derselben Rechnungsseite ohne Faxaufdruck [kantonale Akten, StA act. 9.6]). Die Überlegungen der Vorinstanz sind in sich schlüssig. Sie durfte demnach, ohne in Willkür zu verfallen, als erstellt betrachten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 die Schlussrechnung Nr. xxx absichtlich vorenthielt.
2.5.4. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Existenz einer (Teil-) Rechnung über Fr. 8'617.70 verneint. Sie zeigt sorgfältig und detailliert auf, welche Diskrepanzen zwischen der Rechnung Nr. xxx und der Rechnung Nr. yyy bestehen (vgl. Urteil E. 4.4.4 S. 17 sowie vorstehend E. 2.4.2). Zusammengefasst hebt sie zutreffend hervor, dass die Rechnung Nr. xxx als systemfremd bezeichnet werden muss, keine der beiden Rechnungen auf die jeweils andere Rechnung verweist, für dieselben Artikelbezeichnungen in den beiden Rechnungen zum Teil unterschiedliche Preise aufgeführt werden und die angebliche Teilrechnung Nr. yyy Positionen enthält, die in der sog. Schlussrechnung fehlen.
Was der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen vorbringt, verfängt nicht. Er beruft sich darauf, dass die einzelnen Positionen der beiden Teilrechnungen weder für ihn noch für die Beschwerdegegnerin 2 irgendeine Bedeutung gehabt hätten. Wichtig sei die Rekapitulation der Schlussrechnung gewesen, da aus dieser der Gesamtbetrag für die Gemeinde und die Familie F.________ nachvollziehbar hervorgegangen sei. Im Weiteren habe man für die Schlussrechnung bewusst eine Fantasienummer gewählt, um eine Doppelbuchung in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 2 zu vermeiden (Beschwerde Ziff. III.5b S. 13 f.).
Mit diesen Ausführungen werden die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten nicht beseitigt. Es bleibt unerfindlich, weshalb der (Um-) Weg über zwei Teilrechnungen überhaupt hätte eingeschlagen werden sollen, wenn daran - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - gar kein Interesse bestand. Wie dies auch die Vorinstanz festhält (Urteil E. 4.4.4 S. 19), wäre es ferner zur Vermeidung einer Doppelbuchung naheliegender gewesen, auf eine Rechnungsnummer zu verzichten, statt sich einer Fantasienummer zu bedienen. In Berücksichtigung der Vielzahl von Indizien und deren Zusammenwirken durfte die Vorinstanz willkürfrei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Version zweier Teilrechnungen und einer Gesamt- bzw. Schlussrechnung verwerfen.
2.5.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse willkürlich unberücksichtigt, dass I.________ die ausgeführte E-Banking-Transaktion vom 8. März 2013 als Fehler der Bank G.G.________ bezeichnet habe. Auf seine Intervention hin habe die Bank am 13. Dezember 2013 den ihr unterlaufenen Fehler schliesslich korrigiert. Aus den Angaben der Bank G.G.________ müsse der Schluss gezogen werden, dass er nicht wissentlich und willentlich eine Überweisung auf sein Privatkonto getätigt habe. Ansonsten hätte er den Fehler der Bank vorausahnen und in seine Tathandlung miteinbeziehen müssen, was absurd sei. Es sei gerichtsnotorisch bzw. zähle zum Allgemeinwissen, dass die Bank in einer solchen Konstellation die Zahlung zurückweise (Beschwerde Ziff. III.6c S. 16-18).
Die Vorinstanz klammert die Aussagen des Bankleiters I.________ nicht aus, sondern hält ausdrücklich fest, dass gemäss der vom Zeugen geschilderten Praxis die Bank H.G.________ das Geld am 8. März 2013 nicht hätte überweisen sollen bzw. dürfen, weil die Abweichung zwischen der Empfangsadresse einerseits (Name der Beschwerdegegnerin 2) und dem Berechtigten des Empfängerkontos andererseits (Name des Beschwerdeführers) relativ gross gewesen sei (Urteil E. 4.4.5 S. 19 f.). Sie kommt jedoch zum Schluss, dass diese Angaben der Bank keine relevanten Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorrufen könnten. Es lasse sich nicht belegen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Überweisung vom 8. März 2013 versehentlich gehandelt haben
müsse. Insbesondere sei möglich, dass er die Praxis der Bank nicht gekannt habe und deshalb davon ausgegangen sei, diese stelle lediglich auf die IBAN-Nummer ab (Urteil E. 4.4.5 S. 21).
Diese Argumentation ist schlüssig. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer behauptet, jede (r) habe schon erlebt, dass die Zahlung unter solchen Umständen von der Bank zurückgewiesen werde (Beschwerde Ziff. III.6c S. 17). Die Vorinstanz hält dem überzeugend entgegen, dass auch die Bank G.G.________ gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich lediglich auf die IBAN-Nummer abstelle, ohne die weiteren Daten abzugleichen, wobei es in ihrem Ermessen liege, Letzteres gleichwohl zu tun (Urteil E. 4.4.5 S. 21). Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren selbst darauf hinweist, dass der Zeuge I.________ nicht sicher gewesen sei, wie andere Banken einen solchen Fall handhaben würden (Beschwerde III.6c S. 17), bekräftigt dies die Auffassung der Vorinstanz. Ohne in Willkür zu verfallen, durfte sie in Anbetracht der von ihr aufgeführten Indizien (vgl. vorstehend E. 2.4.3) zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer für die Transaktion vom 8. März 2013 bewusst und nicht versehentlich die IBAN-Nummer seines Privatkontos angab, damit der Betrag von Fr. 8'617.70 ihm gutgeschrieben wurde.
2.5.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz befasse sich willkürlich nicht mit seinen Vorbringen zum fehlenden Tatmotiv und lasse demzufolge ein gewichtiges Entlastungsindiz ausser Acht. Am 8. März 2013 hätten sich auf seinem Konto über Fr. 1 Mio. befunden. Die Gutschrift von Fr. 8'617.70 habe er nicht einmal bemerkt und deren Bedeutung sei in Anbetracht seines damaligen Vermögens von über Fr. 4 Mio. verschwindend klein gewesen. Es sei unglaubhaft, dass er als erfolgreicher Geschäftsmann auch nur auf die Idee habe kommen können, für einen solchen Betrag eine Bestrafung zu riskieren. Hinzu komme, dass er im März 2013 der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund eines Liquiditätsengpasses aus seinen eigenen Mitteln eine Einlage von Fr. 20'000.-- überwiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz mutmasse, es sei ihm auch um eine Schädigung der Beschwerdegegnerin 2 gegangen (Beschwerde Ziff. III.7a-b S. 18-20).
Die Vorinstanz führt aus, es sei davon auszugehen, dass die Motivation des Beschwerdeführers darin bestanden habe, sich selbst zu bereichern. Angesichts seines Vermögens und der in diesem Zeitraum geleisteten Zahlung von Fr. 20'000.-- sei es ihm vermutlich nicht nur um eine eigene Bereicherung, sondern mutmasslich auch um eine Schädigung der Beschwerdegegnerin 2 gegangen (Urteil E. 4.4.6 S. 22). Ob der Beschwerdeführer die Tat hauptsächlich wegen des Familienstreits oder aus anderen Gründen begangen habe, sei letztlich unerheblich. Sein Vorgehen mit den zwei Rechnungen und namentlich die verdeckte Überweisung auf sein eigenes Konto zeigten, dass es ihm zumindest teilweise auch darum gegangen sei, sich selbst zu bereichern bzw. zu begünstigen (Urteil E. 5.5.2 S. 26).
Soweit die Vorinstanz die Schädigung der Beschwerdegegnerin 2 als mutmassliches Tatmotiv wertet, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu der vom Beschwerdeführer in derselben Zeit (März 2013) geleisteten Einlage von Fr. 20'000.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin 2. Deren Schädigung als eigentliche Triebfeder der Delinquenz erschliesst sich deshalb nicht. Hingegen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über ein hohes Vermögen und Einkommen verfügte, nicht den Rückschluss zu, es habe ihm ein nachvollziehbares Motiv für die Begehung eines Vermögensdelikts gefehlt. Anhand der erstellten äusserlichen Gegebenheiten - der Beschwerdeführer stellte nachweislich zwei unterschiedliche Rechnungen aus, wobei er der STWEG "J.________" jene im Betrag von Fr. 17'136.70, der Beschwerdegegnerin 2 jene im Betrag von Fr. 8'519.00 zukommen und sich den (Differenz-) Betrag von Fr. 8'617.70 vom Gesellschafterkonto auf sein Privatkonto transferieren liess - durfte die Vorinstanz willkürfrei auf die innere Tatsache bzw. das Tatmotiv der Selbstbereicherung schliessen.
2.6. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuzeigen. Seine Rügen erweisen sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
3.
Die weiteren Anträge (Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens) stellt der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem beantragen Freispruch. Mangels Begründung ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker