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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_826/2024, 7B_827/2024  
 
 
Urteil vom 3. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Cyrill Hüsser, Staatsanwalt, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
und 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (UA240003-O/U/SBA) und 12. Juni 2024 (UE230426-O/U/GEI) 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer in einer vereinigten Rechtsschrift vom 25. Juli 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse des Obergerichts Zürich UA240003-O/U/SBA vom 12. Juni 2024 betreffend Ausstand und UE230426-O/U/GEI vom 12. Juni 2024 betreffend Nichtanhandnahme erhoben hat; 
dass das Bundesgericht hierzu die Beschwerdeverfahren 7B_826/2024 und 7B_827/2024 eröffnet hat und diese zu vereinigen sind (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1); 
dass der Beschwerdeführer wie in früheren Verfahren die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse einzig wegen einer angeblichen Befangenheit des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verlangt (Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024; 7B_816/2024 vom 2. August 2024 E. 6, 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4); 
dass der Beschwerdeführer wie in den vergangenen Verfahren nicht ansatzweise darlegt, worin die angebliche Voreingenommenheit des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts liegen soll und sich die Beschwerde deshalb als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erweist; 
dass auf die Beschwerde somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_826/2024 und 7B_827/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn