Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_141/2024
Urteil vom 3. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 (IV.2023.00445).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1967 geborene A.________ arbeitete zuletzt von September 2005 bis Ende Juni 2012 als Reinigungsangestellte bei der B.________ AG in C.________. Am 3. Dezember 2012 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. September 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch.
A.b. Auf drei Neuanmeldungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 trat die IV-Stelle nicht ein. Mit Urteil vom 2. November 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die IV-Stelle an, auf das Gesuch vom 9. März 2016 einzutreten. Diese holte daraufhin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern vom 1. September 2020 ein. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Verfügung vom 15. August 2023 eine vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022 befristete Viertelsrente zu.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2023 teilweise gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 15. August 2023 auf und stellte fest, dass A.________ im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr ab 1. Februar 2021 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des Rentenanspruchs ab 1. August 2022 und zu diesbezüglichem Neuentscheid an die Vorinstanz resp. die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei letztere die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (zur unzulässigen appellatorischen Kritik vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 sowie nachstehende E. 1.4).
1.3. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweis).
1.4. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2 i.f.; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente lediglich befristet (vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022) zusprach.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bbl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1). Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).
4.
Das kantonale Gericht mass dem Gutachten der MEDAS Bern vom 1. September 2020 Beweiswert zu und stellte darauf ab. Es prüfte sodann, ob und wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstattung der Expertise verändert hat. Dabei stellte es fest, zwischen den Operationen am rechten und linken Kniegelenk am 16. Februar und 12. Oktober 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Gemäss den Berichten des behandelnden Orthopäden sei die Heilbehandlung spätestens Mitte April 2022 abgeschlossen gewesen. Demnach sei aus orthopädischer Sicht ab dem 1. Februar 2021 bis zum 15. April 2022 durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab dem 16. August 2022 könne die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit übernommen werden, zumal es in psychischer Hinsicht seit der Begutachtung zu keiner Verschlechterung gekommen sei. Der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich ergab ab 1. August 2022 einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb die Vorinstanz den Rentenanspruch per 31. Juli 2022 befristete.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der fachärztlichen psychiatrischen Berichte vor und nach dem MEDAS-Gutachten könne - entgegen der Vorinstanz - nicht davon ausgegangen werden, der psychische Zustand habe sich nicht verschlechtert. Aufgrund der Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands im April 2022 sei auch der psychische Gesundheitszustand umfassend neu zu prüfen. Es drängten sich diesbezüglich weitere Abklärungen auf.
5.2. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest, der psychiatrische Gutachter habe die Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung sowie nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen diagnostiziert. Eine depressive Symptomatik habe bei der Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden können. Stattdessen sei er von einer überwiegenden Anpassungsproblematik ausgegangen. Das kantonale Gericht erachtete die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und anderen angepassten Tätigkeiten nach Prüfung der Kategorie "Konsistenz" und der übrigen Standardindikatoren als überzeugend.
Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die von den behandelnden Ärzten angegebenen Befunde der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters diametral entgegenstünden. Der Bericht der Fachleute der Klinik C.________ vom 26. Januar 2021 sei in zeitlicher Nähe zum MEDAS-Gutachten vom 1. September 2021 erstellt worden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin innerhalb der kurzen Zeit seit der Erstellung des Gutachtens massgeblich verschlechtert haben könnte. Im Bericht vom 26. Januar 2021 sei zudem angegeben worden, dass seit über zwei Jahren eine anhaltende deutliche depressive Symptomatik bestehe, was mit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht zu vereinbaren sei. Ausserdem habe Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) darauf hingewiesen, dass der von den Fachleuten der Klinik C.________ im Bericht vom 1. Juni 2022 beschriebene psychopathologische Befund nicht einer schweren depressiven Episode entspreche. Der RAD-Arzt hielt weiter fest, die im Bericht der Klinik C.________ vom 5. Oktober 2022 angegebene Behandlungsfrequenz von Konsultationen im Abstand von zwei bis drei Wochen sei mit einem schweren psychischen Gesundheitsschaden nicht vereinbar. Gegen einen relevanten Leidensdruck spreche auch, dass die Beschwerdeführerin vorzeitig aus der stationären Behandlung ausgetreten sei. Hinzu komme, dass den Berichten der behandelnden Ärzte die vom MEDAS-Gutachter festgestellte offensichtliche Verdeutlichung mit erheblichen und vielfachen Inkonsistenzen nicht berücksichtigt worden seien. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.3. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Beweise willkürlich gewürdigt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht ansatzweise auf, wieso das kantonale Gericht in Willkür verfallen sein soll, indem es gestützt auf die RAD-Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 7. November 2022 eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des MEDAS-Gutachten verneinte. Dafür genügt jedenfalls nicht, eine Auswirkung der Verschlechterung des somatischen Zustands auf die Psyche als naheliegend zu bezeichnen. Auf die weitestgehend appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Urteil ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor).
5.4. Nach den verbindlichen (vgl. E. 1.1 hiervor) vorinstanzlichen Feststellungen war die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 bis zum 15. April 2022 aufgrund ihrer Knieproblematik für sämtliche Tätigkeiten durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. Danach bestand für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, was nach der unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 % ergab. Die Befristung der ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) hält damit grundsätzlich vor Bundesrecht stand (vgl. aber E. 6 hiernach).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rentenaufhebung per Ende April 2022 (richtig: Ende Juli 2022) sei rechtswidrig, weil ihr zuvor keine beruflichen Massnahmen angeboten worden seien.
6.1. Rechtsprechungsgemäss sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.2. Weiter trägt gemäss BGE 145 V 209 die IV-Stelle die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind sodann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, auch wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2).
Die Beschwerdeführerin war im einschlägigen Zeitpunkt (15. August 2023) mehr als 55 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 zur Anwendung gelangt.
6.3. Die Vorinstanz hat sich nicht zur dargelegten Rechtsprechung geäussert. Im angefochtenen Urteil fehlen deshalb die für die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit notwendigen Feststellungen. Die strittige Befristung der Rente hält aus diesem Grund vor Bundesrecht nicht stand. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit neu entscheide.
7.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_805/2019 vom 2. Juni 2020, nicht publ. in: BGE 146 V 240, aber in: SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107; Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 8). Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest