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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_863/2024  
 
 
Urteil vom 3. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, 
Bundesplatz 14, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anerkennung und Eintragung einer Eheschliessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. November 2024 (1H 24 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in U.________ und Heimatort in V.________, Kanton Luzern. Am xx.xx.2017 heiratete er die bangladeschische Staatsangehörige B.________. Diese gab ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor einer für Eheschliessungen zuständigen Behörde in Bangladesch ab, während A.________ sich in der Schweiz aufhielt und sein Einverständnis mit der Eheschliessung über Telefon erklärte.  
 
A.b. Nachdem die Schweizer Vertretung in Bangladesch die Akten der Eheschliessung an den Kanton Luzern zur Prüfung der Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister zugestellt hatte, wies die Abteilung Gemeinden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der Heirat im Personenstandsregister mit Entscheid vom 7. Juni 2024 ab.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid führte A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids vom 7. Juni 2024 und die Anerkennung sowie den Eintrag der Eheschliessung (xx.xx.2017) im Personenstandsregister. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2024 ab (eröffnet am 12. November 2024). 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Im Übrigen hält er die vor dem Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehren aufrecht. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Kantonsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat sich geäussert, ohne einen Antrag zum Verfahrensausgang zu stellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG), die auf Beschwerde hin ein Gesuch auf Anerkennung und Eintragung einer Eheschliessung im Personenstandsregister abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG) und nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 74 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, dessen Anträge abgewiesen worden sind, ist in seinen schutzwürdigen Interessen berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Eheschliessung zweier Personen, von denen sich die eine im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland, im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG (SR 291) als eine im Ausland geschlossene Ehe zu betrachten und gestützt auf diese Bestimmung anzuerkennen ist. 
 
3.1. Das Kantonsgericht erwog, in Rechtsprechung und Lehre sei derzeit nicht geklärt, ob eine Eheschliessung, die über digitale Kommunikationskanäle zustande komme, als "Inlandsheirat" oder als "Auslandsheirat" zu qualifizieren sei, wenn der eine Partner sich im Inland und der andere im Ausland aufhalte. Dem Aufenthaltsort der Brautleute im Zeitpunkt der Eheschliessung komme eine höhere Bedeutung zu als dem Ort, wo eine Urkunde errichtet und die Ehe registriert werde. Bei einer Heirat mittels digitaler Kommunikation begründe daher jeder Ehegatte die Ehe für sich an seinem Aufenthaltsort. Liesse man es für eine Auslandsheirat genügen, dass nur ein Ehegatte sich im Zeitpunkt der Heirat im Ausland aufhalte, liesse sich eine Umgehung von Art. 97 ff. ZGB und der Prüfungsbefugnisse der Zivilstandsämter nicht verhindern. Dass vorliegend die Heiratsurkunde in Bangladesch ausgestellt und unterzeichnet wurde, sei nicht massgebend. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht umgehend, d.h. binnen weniger Stunden oder Tage, nach Bangladesch gereist, um die erforderlichen Urkunden zu unterzeichnen. Vielmehr habe er sie erst nach geraumer Zeit unterzeichnet, als er sich ohnehin wieder einmal in Bangladesch aufgehalten habe. Damit stehe fest, dass der Heiratsurkunde keine konstitutive Wirkung - sei es mit Blick auf die Eheschliessung als solche, den Ort oder das Datum - zukomme. Selbst wenn von einer reinen "Auslandsehe" auszugehen wäre, sei diese nicht gültig geschlossen worden. Zunächst sei die Heiratsurkunde von der örtlich unzuständigen Behörde ausgestellt worden. Eine Registrierung durch eine unzuständige Behörde habe nach bangladeschischem Recht die Nichtigkeit infolge örtlicher Unzuständigkeit zur Folge. Bei der Heirat müssten zudem zwei männliche oder ein männlicher und zwei weibliche geschäftsfähige, erwachsene muslimische Zeugen anwesend sein. Auf der Heiratsurkunde fehle jedoch die Unterschrift eines männlichen Zeugen; stattdessen hätten zwei Frauen als Zeuginnen unterzeichnet. Schliesslich sei gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft auch das Hochzeitsdatum fraglich. Gewisse Indizien sprächen dagegen, dass die Heirat am 11. Juni 2017 stattgefunden habe. Insgesamt sei daher nicht anzunehmen, dass die Ehe am 11. Juni 2017 rechtsgültig geschlossen worden sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Dagegen wendet der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Lehrmeinung im Zürcher Kommentar zum IPRG ein, nach dem Grundsatz des favor matrimonii sei von einer Auslandsehe auszugehen, wenn sich nur einer der Ehegatten in der Schweiz aufhalte. Überdies liege keine "Internetehe" vor, weil die Braut bei der Trauungsperson mit acht Zeugen vor Ort in Bangladesch gewesen und die Dokumente am Tag der Trauung unterschrieben worden seien. Einzig die Verbindung zum Ehemann sei telefonisch hergestellt worden. Die Lokalisierung der Ehe falle somit, anders als bei der "Internetehe", überhaupt nicht schwer. Sodann habe der Ehemann später die Trauungspapiere vor Ort in Bangladesch unterzeichnet, weshalb eine nach dem Recht in Bangladesch gültige Ehe vorliege, die gemäss Art. 45 IPRG anzuerkennen sei.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf völlig andere Gründe gestützt habe als die erste Instanz. Diese habe weder in Zweifel gezogen, dass die Heirat am 11. Juni 2017 stattgefunden habe, noch sei das angebliche Fehlen eines männlichen Zeugen ein Thema gewesen. Ebenso sei die örtliche Zuständigkeit der Trauungsbehörde nicht in Zweifel gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt, sich zu diesen Punkten in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht zu äussern. Die erste Instanz habe in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2023 nur das Heiratsdatum bezweifelt, dieses dann aber in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 nicht mehr bestritten. In ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz habe sie sich zudem nur zur Frage der Inlandsehe geäussert. Da die neue Argumentation den Beschwerdeführer somit überraschend getroffen habe, hätte die Vorinstanz ihm dazu vorab das rechtliche Gehör gewähren müssen. Dann hätte er nämlich das Recht in Bangladesch nachweisen und auch die örtliche Zuständigkeit der Behörde sowie die "Gültigkeit" der Zeugen dokumentieren können. Ausserdem treffe weder zu, dass die Behörde örtlich unzuständig gewesen sei, noch fehle die Unterschrift eines männlichen Zeugen, zumal die Heiratsurkunde insgesamt von acht Zeugen unterzeichnet worden sei, unter anderem auch von drei männlichen.  
 
4.  
 
4.1. Unstreitig liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Mangels einer staatsvertraglichen Grundlage richtet sich die Beantwortung der strittigen Frage nach den Bestimmungen des IPRG (Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Personenstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25 bis 27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Die Anerkennung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG; BGE 119 II 264 E. 3a; Urteil 2C_792/2012 vom 6. Juni 2013 E. 3.1.2).  
 
4.2. Ob eine Ehe in der Schweiz oder im Ausland geschlossen worden ist, beurteilt sich nach schweizerischer Sicht (WIDMER LÜCHINGER, Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 45 IPRG). In der Lehre wird kaum diskutiert, wie zu entscheiden ist, wenn sich im Zeitpunkt des Eheschlusses nur eine Person im Ausland befindet. Eine Lehrmeinung beleuchtet die Frage anhand der "Internetehe", d.h. der Ehe, die über Distanz mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel geschlossen wird. Eine Auslandsehe liege jedenfalls dann vor, wenn beide Partner sich im Zeitpunkt der Eheschliessung im Ausland befänden. Schwieriger zu beurteilen sei die Situation, wenn sich einer der Partner in der Schweiz aufhalte. Ausgehend vom Grundsatz des favor matrimonii soll im Zweifel eine Auslandsehe angenommen werden (WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 45 IPRG; gl. M. ANTHONIOZ, Les mariages en ligne et leur reconnaissance, in: SZIER 2022, S. 41 ff., 59). Die kantonale Praxis ist gemäss den Angaben des Bundesamtes für Justiz uneinheitlich. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage bisher nicht beschäftigt.  
 
4.3. Ob Art. 45 Abs. 1 IPRG sich auch auf Ehen bezieht, bei deren Abschluss sich einer der Ehegatten in der Schweiz aufgehalten hat, ist durch Auslegung der Bestimmung zu ermitteln. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung, vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (sog. historische Auslegung), ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Auslegung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (sog. systematische Auslegung) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 III 41 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind im Sinne des pragmatischen Methodenpluralismus alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 150 III 113 E. 6.2.1.6; 148 II 243 E. 4.5.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Ehe im Ausland geschlossen worden sein. Anknüpfungspunkte bilden eine Handlung (schliessen) und ein Ort (im Ausland). Damit verbindet sich die Vorstellung, dass beide Partner vor der Behörde im Ausland persönlich anwesend sind und ihre Erklärungen vor Ort abgeben ("schliessen"). Demgegenüber reicht es nach dem Wortlaut nicht aus, dass eine ausländische Behörde die Ehe als in ihrem Zuständigkeitsbereich geschlossen erachtet. Deutlicher kommt dies im französischen und italienischen Wortlaut zum Ausdruck: Sie sprechen von "mariage valablement célébré à l'étranger" bzw. "matrimonio celebrato validamente all'estero". Die Begriffe "célébrer" bzw. "celebrare" deuten auf eine feierliche Zeremonie hin, welche die Anwesenheit der Beteiligten erfordert (vgl. dazu BGE 114 II 1 E. 4). Aufgrund dieses Verständnisses des Wortlautes wurde in der französischsprachigen Literatur auch schon präzisiert, dass zu den Heiraten "célébrés" auch solche zu zählen sind, die ohne Feierlichkeit geschlossen werden (vgl. DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 45 IPRG; BUCHER, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano [CL], 2. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 45 IPRG). Demnach ist aufgrund des Wortlauts der Bestimmung eher davon auszugehen, dass dieser nur die Fälle abdeckt, in denen sich beide Partner im Zeitpunkt des Eheschlusses im Ausland aufhalten.  
 
4.5. In systematischer Hinsicht ist der Zusammenhang mit Art. 44 IPRG zu beleuchten. Nach dieser Bestimmung untersteht die Eheschliessung in der Schweiz schweizerischem Recht. Die Bestimmung bildet insoweit das Gegenstück zu Art. 45 IPRG, als sie für die Eheschliessung in der Schweiz zwingend die Anwendung schweizerischen Rechts vorschreibt. Wie Art. 45 IPRG verknüpft sie eine Handlung (Eheschliessung) mit einem Ort (in der Schweiz). Damit ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine in der Schweiz geschlossene Ehe als ausländische Ehe zu betrachten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind daher beispielsweise in der Schweiz geschlossene "Konsularehen", d.h. Ehen, die vor ausländischen Konsularbeamten in der Schweiz geschlossen wurden, unzulässig (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 342; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 28 zu Art. 44 IPRG; a.M. BODENSCHATZ, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 45 IPRG). Dementsprechend müssen Art. 44 und 45 IPRG gegeneinander abgegrenzt werden. Der Eheschluss muss eindeutig entweder der einen oder der anderen Bestimmung zugeordnet werden können. Art. 44 IPRG beruht auf dem Gedanken, dass Vorgänge, die in der Schweiz stattfinden, dem schweizerischen Recht unterstehen sollen, und zwar unabhängig davon, ob eine ausländische Behörde involviert ist oder nicht. Dies spricht für eine restriktive Lesart von Art. 45 IPRG.  
 
4.6. Keine eindeutigen Erkenntnisse lassen sich aus Sinn und Zweck der Regelung ableiten, wie sie im Gesetz zum Ausdruck kommen. Art. 45 IPRG verfolgt den Zweck, die Anerkennung ausländischer Ehen in der Schweiz zu regeln. Dass es sich dabei um eine anerkennungsfreundliche Lösung handelt (vgl. unten E. 4.7), muss nicht bedeuten, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung ebenfalls nach diesem Anliegen zu bestimmen wäre. Zu berücksichtigen ist ebenso Art. 44 IPRG, der seinerseits den Zweck verfolgt, Eheschliessungen in der Schweiz ausschliesslich dem Schweizer Recht zu unterstellen, zumal die Ausübung zivilstandsamtlicher Befugnisse als hoheitlicher Akt betrachtet wird, der in der territorialen Souveränität begründet ist (BBl 1983 I 342). Damit ist sichergestellt, dass eine Person, die sich in der Schweiz aufhält, den durch das Schweizer Recht vermittelten Schutz nicht verliert, namentlich den Schutz des freien Willens und von Minderjährigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 105 Ziff. 5 und Art. 105a ZGB; Art. 65 Abs. 1bis und Art. 71 Abs. 5 ZStV und dazu etwa Montini/ Graf-Gaiser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 99 ZGB). Dies bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, Vorgänge, die sich in der Schweiz abspielen, dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Selbst wenn man die anerkennungsfreundliche Zielrichtung von Art. 45 IPRG berücksichtigt, kann diesem jedenfalls nicht der Zweck zukommen, dem Partner mit Wohnsitz in der Schweiz die Reise ins Ausland bzw. demjenigen mit Wohnsitz im Ausland die Reise in die Schweiz zu ersparen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass nach traditionellem Verständnis die Eheschliessung als feierlicher Akt (vgl. BUCHER, a.a.O., N. 12 zu Art. 45 IPRG) verstanden wird.  
 
4.7. Was das historische Auslegungselement betrifft, so enthielt bereits die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; AS 1 1, 18) eine Regelung. Nach Art. 54 Abs. 3 aBV soll "die in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe [...] im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden". Eine entsprechende Bestimmung enthielt Art. 7f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und der Aufenthalter (NAG; in der Fassung vom 15. April 1908, AS 24 233, 530). Eine im Vergleich dazu anerkennungsfreundlichere Regel sah Art. 43 Abs. 1 des Vorentwurfs zum IPRG vor. Danach sollte die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt werden, wenn sie im Staat der Eheschliessung, im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten gültig ist (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf, in: Schweizer Studien zum internationalen Recht, Band 13, 1979, S. 123). Der Schlussbericht der Expertenkommission hält dazu fest, bei der Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen dränge sich eine besonders liberale Haltung auf. Es stelle einen schwerwiegenden und für die Betroffenen meist nicht verständlichen Eingriff dar, wenn die Gültigkeit einer bereits geschlossenen Ehe nachträglich in Frage gestellt werde. Insbesondere lasse sich dadurch eine sog. hinkende Ehe, d.h. eine Eheschliessung, deren Rechtsgültigkeit von verschiedenen Staaten unterschiedlich beurteilt wird, nicht mehr aus der Welt schaffen (vgl. Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf, a.a.O., S. 106; ebenso VISCHER/VOLKEN, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], Gesetzesentwurf der Expertenkommission und Begleitbericht, in: Schweizer Studien zum internationalen Recht, Band 12, 1978, S. 90 f.). Nachdem die grosse Anzahl von Alternativanknüpfungen des Vorentwurfs in der Vernehmlassung kritisiert worden war, sollten gemäss dem Entwurf des Bundesrats für die Anerkennung nur noch im Ausland geschlossene Ehen in Frage kommen, wenn sie im Staat der Eheschliessung und im Wohnsitz- oder im Heimatstaat eines der Ehegatten gültig sind (Art. 43 E-IPRG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates gilt für die Anerkennung im Ausland geschaffener Rechtsakte, insbesondere Statusakte, der Grundsatz des favor negotii vel acti und damit des favor recognitionis. Eine Eheschliessung, die im Ausland gültig vollzogen sei, sei nach Möglichkeit anzuerkennen, weil ihre Nichtanerkennung letztlich nur zu Unsicherheiten führe und die durch die Eheschliessung ausgelösten sozialen Wirkungen ohnehin nicht zu zerstören vermöge (BBl 1983 I 327). Mit den von der Expertenkommission angegebenen Gründen erachtete der Bundesrat eine liberale Haltung für angezeigt, weshalb es ausreiche, wenn die ausländische Ehe, die im Staat der Eheschliessung gültig sei, dem Recht des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens eines Ehegatten genüge (BBl 1983 I 343). Das Parlament wiederum entschied sich dann für die geltende, im Vergleich zur bundesrätlichen Vorlage anerkennungsfreundlichere Fassung, allerdings ohne den weitergehenden Entwurf der Expertenkommission wieder aufzunehmen (vgl. zum Ganzen: VOLKEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 5 ff. zu Art. 45 IPRG). Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich somit nur beschränkte Rückschlüsse für die Auslegung der Bestimmung ziehen. Zweifellos verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, ausländische Eheschliessungen nach Möglichkeit anzuerkennen, um hinkende Ehen zu vermeiden. Dieser Zweck bezieht sich aber auf die Regelung selbst. Für deren Anwendungsbereich lässt sich aus diesem Anliegen nicht zwingend etwas ableiten, zumal die im Gesetzgebungsprozess diskutierten Vorschläge bald als zu weit bzw. zu kompliziert, bald als zu eng betrachtet wurden (vgl. VOLKEN, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 45 IPRG). Im Zentrum stand dabei die Frage nach der gerade noch vertretbaren Anerkennungsfreundlichkeit (so VOLKEN, a.a.O., N. 1 zu Art. 45 IPRG). Der Gesetzgeber wollte demnach nicht weniger weit, aber auch nicht weiter gehen, als dies die schliesslich verabschiedete Fassung vorsieht.  
 
4.8. Abschliessend sind die aus den verschiedenen Auslegungselementen gewonnenen, teilweise widerstreitenden Erkenntnisse zu würdigen und zu werten. Während Wortlaut und Gesetzessystematik eher dafür sprechen, Art. 45 Abs. 1 IPRG nur anzuwenden, wenn sich beide Eheleute zur Zeit der Eheschliessung im Ausland aufhalten, lassen Sinn und Zweck der Norm sowie die Gesetzgebungsgeschichte keinen eindeutigen Schluss zu. Das im Gesetzgebungsprozess betonte Anliegen, hinkende Ehen zu vermeiden, ist insofern zu relativieren, als sich solche Ehen auch aus anderen Gründen ergeben können. Ist etwa die Eheschliessung allein als Vorfrage zu prüfen, so bestimmt sich die Anerkennung, anders als dies Art. 45 Abs. 1 IPRG vorsieht, nach dem auf die Hauptfrage anwendbaren Recht (BGE 119 II 264 E. 3; Volken, a.a.O., N. 18 zu Art. 45 IPRG; Koller/Zelter, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 45 IPRG), was ebenfalls zu von Art. 45 Abs. 1 IPRG abweichenden Lösungen führen kann. Zudem kann selbst eine im Ausland gültig geschlossene Ehe mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar sein (Art. 27 Abs. 1 IPRG; vgl. Widmer Lüchinger, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 45 IPRG; Bodenschatz, a.a.O., N. 5 zu Art. 45 IPRG; Anthonioz, a.a.O., S. 59). Beim Ordre public handelt es sich aber um einen Anerkennungsversagungsgrund, dessen Konturen unscharf sind, was die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheide erschwert. Eine klare Begrenzung von Art. 45 Abs. 1 IPRG auf Vorgänge, die sich ausschliesslich im Ausland abgespielt haben, erleichtert demgegenüber die Rechtsanwendung und schafft Rechtssicherheit (vgl. zur Bedeutung der Rechtssicherheit bei der Auslegung Eggen/Tschentscher, in: Berner Kommentar, 2012, N. 195 f. zu Art. 1 ZGB; Dürr, in: Zürcher Kommentar, 1998, N. 82 ff. zu Art. 1 ZGB; zur Vielfalt bezüglich Art und Ort der Eheschliessung vgl. Siegenthaler, Heirat im Überschallknall und andere originelle Einfälle, in: ZZW 1998, S. 185 ff.). Ferner kann der Grundsatz des favor matrimonii gegenüber anderen Anliegen nicht ohne weiteres den Vorrang beanspruchen, wie z.B. gegenüber denjenigen des Kampfs gegen Täuschungen, simulierter oder erzwungener Heiraten, welche durch die zunehmenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten erleichtert werden (vgl. zu diesem Anliegen allgemein Bucher, a.a.O., N. 6 zu Art. 45 IPRG mit Bezug auf die sog. "Stellvertreterehe"). Dies verdeutlicht Art. 45 Abs. 2 IPRG, der die anerkennungsfreundliche Regelung einschränkt, damit die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit nicht umgangen werden (Bucher/Bonomi, Droit international privé, 3. Aufl. 2013, Rz. 642). Insgesamt ist daher der restriktiven Auslegung von Art. 45 Abs. 1 IPRG der Vorzug zu geben. Demnach sind Ehen nur dann gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IPRG anzuerkennen, wenn beide Partner die zur Begründung der Ehe notwendigen Erklärungen im Ausland abgeben.  
 
4.9. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig die zur Eheschliessung erforderlichen Erklärungen von der Schweiz aus über Telefon übermittelt, während die Partnerin ihrerseits gleichzeitig ihre Erklärungen in Anwesenheit von Zeugen vor der bangladeschischen Behörde abgab. Diese Behörde bestätigte den Tag, als diese Erklärungen ihr gegenüber abgegeben wurden, als denjenigen der Eheschliessung. Dass die Ehe erst mit seiner geraume Zeit später abgegebenen Unterschrift unter bestimmte Dokumente zustande gekommen wäre, behauptet der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt des bangladeschischen Rechts.  
Im Ergebnis ist die Ehe nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG im Ausland geschlossen worden, weshalb sie nicht gestützt auf diese Bestimmung anerkannt und gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZStV im Personenstandsregister eingetragen werden kann. 
 
5.  
Die ausserdem erhobene Gehörsrüge richtet sich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach schon gar keine nach bangladeschischem Recht gültige Eheschliessung vorliege (vgl. oben E. 3.2.2). Da auch eine gültig geschlossene Ehe nichts daran zu ändern vermöchte, dass die Eheschliessung in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, braucht auf diese Rüge nicht eingegangen zu werden. 
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Da er nicht über die notwendigen Mittel zur Prozessführung verfügt und das Rechtsbegehren nicht als von Anfang an aussichtslos zu betrachten ist, ist indes sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird daher von der Bezahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit. Zudem wird ihm antragsgemäss Dr. Yves Waldmann als amtlicher Anwalt beigestellt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dieser wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Das obsiegende Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren durch Advokat Dr. Yves Waldmann verbeiständet. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.  
Advokat Dr. Yves Waldmann wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'200.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber