Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_784/2023
Urteil vom 3. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marion Enderli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 23. Dezember 2022 (SST.2022.218).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 13. April 2021 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG schuldig und verhängte eine Busse von Fr. 200.--. Ihm wird vorgeworfen, er habe am 12. Februar 2021 um ca. 17:19 Uhr einen Lastwagen mit Sachentransportanhänger auf der Autobahn geführt, als sich Eisschollen von der Plane des Anhängerzugs gelöst hätten und auf die Fahrbahn gefallen seien. Dies habe zu einer Beschädigung am nachfolgenden Personenwagen geführt.
A.b. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 200.--.
B.
A.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn mit Urteil vom 23. Dezember 2022 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Februar 2023 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Wie den Parteien bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 mitgeteilt, wird die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts durch die neu geschaffene zweite strafrechtliche Abteilung behandelt (Art. 66 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Bildete - wie vorliegend - ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann bereits mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_702/2024 vom 30. April 2025 E. 2.1; 6B_323/2023 vom 2. April 2025 E. 1.5.1; 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, seine bereits vor der ersten Instanz und in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwände nochmals vorzubringen, ohne sich hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. So bestreitet er - wie auch schon im kantonalen Berufungsverfahren - die Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, der das Herunterfallen von Eisplatten ab dem vom Beschwerdeführer gelenkten Sachentransportanhänger bezeugte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diesbezüglich die "Hintergründe", wie es zur Strafanzeige kam, nicht unberücksichtigt gelassen. Sie erwägt vielmehr, es sei unzutreffend, dass der Zeuge den Schaden nicht hätte "begutachten" lassen (wollen), und auch kein Grund ersichtlich, weshalb dieser den Unfall angesichts der geringfügigen Beschädigung und dem durch ihn nicht unerheblichen getätigten Aufwand hätte erfinden sollen (siehe angefochtenes Urteil E. 3.3.1). In Anbetracht des eingeholten Kostenvoranschlags und der bisherigen Übernahme der Kosten durch den Zeugen erweist sich diese Feststellung als nachvollziehbar. Abgesehen davon ist - wie die Vorinstanz treffend ausführt - ein Schaden für die Strafbarkeit nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG nicht vorausgesetzt.
Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer zwar eine Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Zeugen, weil dieser einmal von drei Eisplatten und dann nur von einer Eisplatte gesprochen habe. Mit den durch die Vorinstanz erwähnten Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich und des Zeugen, dem Kostenvoranschlag der Garage und dem Brief des Zeugen an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die mit den Aussagen des Zeugen übereinstimmen, befasst er sich jedoch nicht. Er geht nicht auf diese weiteren Beweismittel ein. Damit verfällt er in appellatorische Kritik und unterbreitet dem Bundesgericht lediglich seine Sicht der Dinge. Die vorinstanzliche Erwägung, welche die erstinstanzliche Würdigung bestätigt und die Aussagen des Zeugen - wonach zumindest eine von drei Eisplatten gegen sein Fahrzeug gefallen sei - als im Kern detailliert sowie glaubhaft erachtet, ist somit nicht zu beanstanden. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Seine Rügen sind mithin, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen, unbegründet.
2.4. Auch mit seinen Vorbringen zur angeblichen physikalischen Unmöglichkeit, dass das sich hinter dem Anhänger befindende Fahrzeug getroffen wurde, vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Er legt insofern nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht Willkür durch die erste Instanz verneint. Auf seine entsprechende Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb sie von der unbestrittenen Tatsache ausgegangen sei, es hätte sich am 12. Februar 2021 Eis auf dem Anhängerzug befunden.
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz nicht aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 mit Eis auf der Dachplane einen Lastwagen samt Anhängerzug geführt habe. Der vorinstanzlichen Erwägung ist vielmehr zu entnehmen, es sei unbestritten geblieben, dass sich am Morgen des 12. Februar 2021 Eis auf dem Lastwagen des Beschwerdeführers befunden habe (was der Beschwerdeführer in den Ziffern 9 und 12 seiner Beschwerde nicht ausdrücklich bestreitet) und er sowie der Zeuge nach 17:00 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf dem Streckenabschnitt des Gemeindegebiets Baden auf der Normalspur unterwegs gewesen seien. Die für die Strafbarkeit massgebende Frage, ob sich zu diesem späteren Zeitpunkt vom Anhängerzug des Beschwerdeführers Eisplatten gelöst und auf die Fahrbahn gefallen seien, bezeichnete die Vorinstanz hingegen als umstritten. Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch an jenem Morgen seinen Lastwagen samt Sachentransportanhänger von Schnee sowie Eis befreit habe. Dies mit der Begründung, dass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, es seien keinerlei Eisreste zurückgeblieben (oder, was bedeutsamer erscheine, dass sich an einem kalten Wintertag bei Minustemperaturen zwischen -5 Grad bis -10 Grad im Verlaufe des Tages bis um rund 17:00 Uhr keinerlei neue Eisschichten gebildet hätten). Bei einem nicht vollständig von Eis und Schnee gereinigten Sachentransportanhänger sei es durchaus plausibel, dass sich darauf befindendes Eis erst nach einem rund zweistündigen Parkieren des Lastwagens in Brugg an der Sonne vor der Rückfahrt zu schmelzen begonnen habe, sodass sich nach zunächst eher engen Kurven Teile des Eises gelockert und wenige Minuten später auf der Autobahn A1 bei hoher Geschwindigkeit schliesslich Eisplatten auf die Fahrbahn gefallen seien.
Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar. Angesichts der vorhandenen Beweise durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass der Beschwerdeführer die Plane vor Fahrtantritt nur teilweise von Schnee und Eis befreit hatte (was zu einer konkreten Gefahr für das nachfolgende Fahrzeug führte [vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG]). Hierbei ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier