Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_333/2024
Urteil vom 3. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Nidwalden,
Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 25. März 2024 (ST 23 14).
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine Meldung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern eröffnete das Kantonale Steueramt Nidwalden gegen (den in der fraglichen Steuerperiode in U.________/NW wohnhaft gewesenen) A.________ ein Nachsteuerverfahren für die mit Verfügungen vom 31. März 2021 rechtskräftig veranlagte Steuerperiode 2019 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Mit Veranlagungsverfügungen (Nachsteuern) vom 2. August 2022 wurden aufgrund eines bisher nicht berücksichtigten Einkommens aus Vermittlungstätigkeit Nachsteuern in der Höhe von Fr. 28'160.80 (direkte Bundessteuer) und von Fr. 38'268.80 (Kantons- und Gemeindesteuern) festgesetzt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 25. September 2023 ab.
B.
Gegen die Einspracheentscheide vom 25. September 2023 erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 25. März 2024 abwies.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. März 2024 sei aufzuheben.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG; [SR 642.14] und Art. 146 DBG [SR 642.11], Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ) sind erfüllt.
1.2. Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern ein gemeinsames Urteil gefällt. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Praxisgemäss genügt dies für das Eintreten auf die Beschwerde betreffend die beiden Steuerarten, solange die zu entscheidenden Rechtsfragen, wie hier, im Bundesrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 9C_391/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 20).
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren im Sinne eines kassatorischen Begehrens lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar hat die beschwerdeführende Person auch im Bereich des Abgaberechts vor Bundesgericht grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu stellen und darf sich nicht darauf beschränken, die blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verlangen. Ein kassatorischer Antrag ist hingegen zulässig, wenn - wie hier - eine Nachsteuerverfügung integral bestritten wird (Urteil 2C_489/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Angesichts der Pflicht, die Beschwerde zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), prüft es aber nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel seien geradezu offensichtlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Die freie Kognition erfasst auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; Urteil 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6).
2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie in Bestätigung der Entscheide des Kantonalen Steueramtes für die Steuerperiode 2019 von einer nicht deklarierten Einkunft von Fr. 340'000.- aus einer Vermittlungstätigkeit ausging und das Vorliegen einer eine Nachsteuer auslösenden neuen Tatsache bejahte.
4.
Zu prüfen ist diese Frage zunächst bezüglich der direkten Bundessteuer.
4.1.
4.1.1. Das Veranlagungsverfahren für steuerpflichtige Personen unterliegt grundsätzlich der Untersuchungsmaxime (Art. 123 Abs. 1 DBG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine steuerrelevante Tatsache gegeben ist resp. ob sie fehlt, kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als Indiz gewertet werden (Urteil 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.2).
4.1.2. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird eine nicht erhobene Steuer samt Zins u.a. dann als Nachsteuer eingefordert, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Abs. 2 dieser Bestimmung hält einschränkend fest, dass selbst bei ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden kann, wenn der Steuerpflichtige u.a. Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben hat und die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt haben, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 153 Abs. 3 DBG).
4.1.3. Das Nachsteuerverfahren bezweckt eine korrekte Besteuerung des Pflichtigen. Die Nachbesteuerung ist das Gegenstück einer Revision, mit der zugunsten des Steuerpflichtigen auf eine rechtskräftige Veranlagung zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 147 DBG). Sie bringt keine umfassende Neuprüfung der Besteuerung mit sich, sondern beschränkt sich auf zuvor nicht bekannte Elemente der Veranlagung (Urteil 2C_396/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 6.1.2). Die Nachbesteuerung hängt nicht von einem schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ab (Urteil 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Ihre Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus einer Abwägung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde einerseits und der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen anderseits (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1 und 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1).
4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 eine nicht deklarierte Einkunft von Fr. 340'000.- erzielt habe. Insbesondere stützte sie sich dabei auf die Aussage des Beschwerdeführers, welche dieser als Beschuldigter im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei V.________ am 18. November 2019 machte. Gemäss Vorinstanz sei der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme mit einer Aussage von B.________ konfrontiert worden, wonach B.________ für die Übertragung der Stammanteile der C.________ GmbH den Betrag von Fr. 700'000.- erhalten habe; aus diesem "Deal" habe er (B.________) dem Beschwerdeführer Fr. 340'000.- in bar übergeben. Auf Vorhalt dieser Aussage von B.________ habe der Beschwerdeführer wie folgt geantwortet: "Es entspricht der Wahrheit, dass B.________ mir Fr. 340'000.- bar als Provision von dem Verkauf übergeben hat.". Die Vorinstanz schloss, diese Antwort des Beschwerdeführers sei klar und unmissverständlich; sie könne im Kontext nur so verstanden werden, dass die Provision dem Beschwerdeführer selbst zugestanden habe.
4.3.
4.3.1. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von B.________ im Jahr 2019 eine Bargeldzahlung von Fr. 340'000.- im Zusammenhang mit einer Provision erhalten hat. Streitig ist hingegen, ob er diese Zahlung für sich selbst im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit oder - wie er selbst behauptet - lediglich als Bote entgegengenommen und am nächsten Tag an den wirtschaftlich Berechtigten, eine Drittperson namens D.________, weitergeleitet hat. Gemäss Beschwerdeführer lasse sich letztere Sachverhaltsvariante durch die handschriftliche Quittung von D.________ vom 12. April 2019 belegen.
4.3.2. Gestützt auf die Indizienlage stellte die Vorinstanz nach umfassender Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass die Provisionszahlung für den Beschwerdeführer selbst bestimmt war. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
Namentlich hat die Vorinstanz die handschriftliche Quittung vom 12. April 2019, welche gemäss Darstellung des Beschwerdeführers dessen Botenstellung nachweisen soll, nicht unberücksichtigt gelassen. Zulässigerweise hat sie dabei aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument erst spät im Verfahren beibrachte und im Rahmen des Einspracheverfahrens zunächst noch vorgebracht hatte, es sei nie eine Vermittlungsprovision ausbezahlt worden. Gemäss Vorinstanz habe der Beschwerdeführer erst nach Vorhalt des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 18. November 2019 seine Argumentationsweise geändert und die Quittung vom 12. April 2019 vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er habe zunächst noch keine Information über die Hintergründe der Nachbesteuerung gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit Veranlagungsverfügungen (Nachsteuer) vom 2. August 2022 immerhin darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass es sich um ein "Einkommen aus Vermittlungstätigkeit" handeln würde.
Dass die Vorinstanz mit Blick auf diese Umstände zum Schluss kam, alleine mit der (wenig authentisch erscheinenden) Quittung vermöge der Beschwerdeführer seine Botenstellung nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, kann nicht als bundesrechtswidrig qualifiziert werden. Demgegenüber ist die Frage, wie im zivilrechtlichen Verfahren die Rechtswirkung einer Quittung im Sinne von Art. 88 OR im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger zu beurteilen wäre (vgl. Urteile 4A_426/2013 vom 27. Januar 2013 E. 3.5.2 und 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 E. 4.2.3 u. E. 5.3), für das vorliegende Verfahren zwischen dem Kantonalen Steueramt und der steuerpflichtigen Person nicht entscheidend, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es sich bei dem in den Akten liegenden Dokument nicht um eine Quittung an den Beschwerdeführer sondern um eine solche an D.________, ausgestellt vom Beschwerdeführer, zu handeln scheint, was darauf hindeuten könnte, dass Letzterer nicht Schuldner sondern Gläubiger der aufgeführten Forderung (gewesen) sein könnte. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG nicht weiter geprüft zu werden.
4.3.3. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ungereimtheiten, namentlich in Bezug auf das der Provision zugrunde liegende Rechtsgeschäft, h at die Vorinstanz einlässlich Stellung genommen. Insbesondere erwog sie, es sei nicht entscheidend, auf welchem Rechtsgeschäft die Provision basiere, sondern massgebend sei einzig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2019 bestätigt habe, von B.________ eine Provision erhalten zu haben und er diese nicht deklariert habe. An dieser klaren und unmissverständlichen Aussage des Beschwerdeführers änderten gemäss Vorinstanz auch die geltend gemachten Ungereimtheiten im Einvernahmeprotokoll nichts, würde es sich dabei doch höchstwahrscheinlich um ein redaktionelles Versehen handeln. Inwiefern diese Würdigung durch das kantonale Gericht bundesrechtswidrig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
4.4. Weitere Indizien, welche gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie feststellte, der Beschwerdeführer habe aus einer Vermittlungstätigkeit eine Provision in der Höhe von Fr. 340'000.- erhalten, und sie in der Folge diesen Betrag für die Steuerperiode 2019 als Einkunft aufrechnete. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer ist somit abzuweisen.
5.
Die für die Beurteilung der Kantons- und Gemeindesteuern massgeblichen Bestimmungen (Art. 225 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Nidwalden vom 22. März 2000 [StG/NW; NG 521.1]; vgl. Art. 53 Abs. 1 StHG) stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, die bei der direkten Bundessteuer anwendbar sind. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern zu bestätigen.
6.
Der Beschwerdeführer trägt ausgangsgemäss die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Nidwalden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger