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[AZA 7] 
I 604/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Schäuble 
 
Urteil vom 3. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
G.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Plattner, Laupenstrasse 57, Bern, 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1951 geborene G.________ arbeitete seit 1. Oktober 1992 als Versicherungsberater bei der Versicherungsgesellschaft X.________. Wegen verschiedener Leiden meldete er sich im November 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte einen Arbeitgeberbericht vom 3. Januar 1996, Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. U.________ vom 19. April und 15. September 1996 sowie ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 10. Dezember 1997 ein. Mit zwei Verfügungen vom 17. August 1998 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. August 1999 insofern teilweise gut, als es die Befristung der Kinderrente für Sohn P.________ bis zum 31. Juli 1998 aufhob. Weitergehend wies es die Beschwerde ab. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente und Kinderrenten ab 1. November 1995 zuzusprechen; für die Zukunft könne die ganze Rente allenfalls durch eine halbe ersetzt werden. In prozessualer Hinsicht wird die Vornahme einer neuropsychologischen Untersuchung beantragt. Zur Begründung reicht der Versicherte verschiedene ärztliche Unterlagen ein. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach ständiger Rechtsprechung geht der Sozialversicherungsrichter in zeitlicher Hinsicht von demjenigen Sachverhalt aus, der sich bis zum Datum der angefochtenen Verwaltungsverfügung ergeben hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das ist vorliegend der 17. August 1998. Zu prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 1995 bis zum erwähnten Verfügungszeitpunkt Anspruch auf eine halbe oder ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu Beweiswert und richterlicher Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Die IV-Stelle hat vor Erlass ihrer beiden Verfügungen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eingehend abklären lassen, unter anderem durch ein Gutachten des ZMB vom 10. Dezember 1997. Gestützt auf allgemeinmedizinische, orthopädische, rheumatologische, internistische und psychiatrische Untersuchungen gelangten die begutachtenden Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine histrionische Persönlichkeitsstörung, eine dissoziative Störung, eine psychogene Hypersomnie, Störungen durch Opioide und Benzodiazepine und eine Adipositas permagna in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, eine posttraumatische Arthrose im Unterschenkelgelenk bei Status nach Calcaneusfraktur rechts, ein Lumbovertebralsyndrom sowie der Zustand nach einer Epstein-Barr-Virusinfektion. Die Gutachter hielten fest, dass die erhebliche histrionische Persönlichkeitsstörung und die damit verknüpfte dissoziative Störung im Vordergrund stünden; sowohl die Hypersomnie wie auch die multiplen geklagten somatischen Beschwerden seien vorrangig psychogen bedingt; durch die somatischen Befunde sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vertreter einer Versicherungsgesellschaft nur unwesentlich beeinträchtigt; eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere einzig aus dem psychiatrischen Leiden und betrage sowohl im angestammten Tätigkeitsbereich als auch in anderen Verweisungstätigkeiten 50 %. Die Gutachter muteten dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur zumindest teilweisen Überwindung seines psychischen Leidens zu. Die Ärzte des ZMB schlugen keine beruflichen Massnahmen vor und vertraten die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Vertreter bestmöglich in das Arbeitsleben eingegliedert sei. 
 
b) Gestützt auf dieses Gutachten, das alle Voraussetzungen erfüllt, die hinsichtlich des Beweiswertes an eine medizinische Expertise zu stellen sind, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass es dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen Gesundheitsschaden im vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügungen vom 17. August 1998 möglich und zumutbar gewesen wäre, mit einer leidensangepassten teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr als einen Drittel desjenigen Einkommens zu erzielen, das er als Gesunder hätte verdienen können (Prozentvergleich; BGE 104 V 136 Erw. 2b). Hiefür hätten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen gestanden. Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen, welche bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bei den Akten lagen und allesamt nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügungen erstellt wurden, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Richter nach der Rechtsprechung ein Aktenstück unberücksichtigt lassen kann, wenn er es nicht für entscheidwesentlich hält, ohne dass er dies jeweils ausdrücklich begründen muss (BGE 122 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen). Ferner ist er auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht gehalten, sich im Entscheid mit allen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen (BGE 117 Ib 86, 492 Erw. 6b/bb und 99 V 188). Von den vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind schliesslich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt praxisgemäss kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). Diese zu Art. 4 aBV entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 nBV (nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 8. Februar 2000, I 362/99). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 3. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: